Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA160031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. iur. R. Barblan. Urteil vom 27. Oktober 2016 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 11. Oktober 2016 (FF160209)
Erwägungen:
Interessen zu ermöglichen, wurde sie mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 17). Am 17. und 19 Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin rechtzeitig zwei wei- tere Eingaben ins Recht (act. 19-20). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zur Zwangsmedikation 2.1. Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt (vgl. auch BSK Erwachsenenschutz-G EISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und 13). Die zwangsweise Behandlung einer psychischen Störung ist durch den Chef- arzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung im Behandlungsplan schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen (Art. 434 Abs. 1 Ingress und Ziff. 2 ZGB). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Ge- fährdungssituation vorliegt. Gemäss Gesetzeswortlaut kann es sich hierbei so- wohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich ihrer Behand- lungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Es darf keine sachlich an- gemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 2.1.1. Wie eingangs erwähnt, ist die Beschwerdeführerin zurzeit aufgrund einer Anordnung des Notfallpsychiaters in der PUK fürsorgerisch untergebracht (act. 8/2). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde erst- und zweitinstanzlich abgewiesen. Der angefochtene Entscheid betreffend Zwangsmedikation vom
2.1.3. In der Begründung der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung führten die Klinikärzte aus, die Beschwerdeführerin setze Handlungsimpulse unre- flektiert in die Tat um. Grund dafür seien die durch die psychische Erkrankung bedingte fehlende kritische Realitätswahrnehmung, die massiv reduzierte Impuls- kontrolle und der stark gesteigerte Antrieb der Beschwerdeführerin. Aus diesen Gründen gehe von ihr eine ernstzunehmende Gefahr für die körperliche Integrität Dritter aus. Dies zeige sich insbesondere auch dadurch, dass ihr die Wohnung gekündigt worden sei, woraufhin sie gedroht habe, das ganze Haus niederzu- brennen und eine Bombe hochgehen zu lassen. Vor diesem Hintergrund sei bei Unterbleiben der medikamentösen Zwangsbehandlung mit hoher Wahrscheinlich- keit von einer weiteren Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin mit persistierender Fremdgefährdung auszugehen (act. 7 S. 1 f.). Dieser Auffas- sung schloss sich auch der von der Vorinstanz bestellte Gutachter Dr. med. B._____ an. Seiner Ansicht nach habe die Beschwerdeführerin ihr fremdgefähr- dendes Handeln bereits offenbart, indem sie Blumentöpfe aus dem Fenster ge- worfen habe. Eine abstrakte Gefahr für die körperliche Integrität Dritter bestehe ohne Behandlung auch weiterhin (Prot. Vi S. 13). Weiter hielt der Gutachter – wie bereits die behandelnden Klinikärzte (act. 7 S. 1) – fest, der Beschwerdeführerin fehle die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die eigene Behandlungsbedürftigkeit. Sie lehne die Behandlung strikt ab und lasse kein Raum für Erklärungen seitens des Klinikpersonals (Prot. Vi S. 14). Aufgrund des Gesagten fehlt der Beschwerdeführerin die Einsicht in ihre Krankheit und die Notwendigkeit deren Behandlung vollständig (vgl. Prot. Vi S. 9 f.) und ist sie insoweit hinsichtlich ihrer Behandlungsbedürftigkeit erkennbar urteilsunfähig. Weiter ist gestützt auf die übereinstimmenden ärztlichen Beurtei- lungen davon auszugehen, dass ohne Behandlung eine ernsthafte Gefahr für die körperliche Integrität Dritter droht. Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Vor- feld der fürsorgerischen Einweisung vom 7. Oktober 2015 Gegenstände (Vasen und Flaschen) von ihrer Wohnung aus auf die Strasse geworfen (act. 8/4 S. 2 Mitte). Auch wenn bei diesen Vorfällen niemand verletzt wurde, übersteigen diese gefährlichen Handlungen die Grenze des Dritten Zumutbaren.
2.2. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die vorgeschlagene Massnahme ver- hältnismässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Zwangsmedikation geeignet ist, den Gesundheitszustand zu verbessern und die Gefahr der Fremdgefährdung zu reduzieren. Weiter wird vorausgesetzt, dass kein milderes Mittel verfügbar ist und die Massnahme unter dem Blickwinkel der Zweck-Mittel-Relation als vernünftig erscheint (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. BGE 137 I 31). 2.2.1. Der ... Arzt der PUK, PD Dr. med E., und der Oberarzt Dr. med D. führten in der Anordnung der Zwangsmedikation aus, Ziel der medika- mentösen Behandlung der Beschwerdeführerin sei die Rekompensation des mit der Fremdgefährdung einhergehenden schizomanischen Zustandsbildes, die Wiederherstellung der kritischen Realitätswahrnehmung sowie die Zusammenar- beit bezüglich des Wohnungsverlustes. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde- führerin mit Zyprexa und Depakine sowie bedarfsadaptiert mit Sedativa Lo- razepam zu behandeln. Für den Fall der Ablehnung der oralen Einnahme sei die Substitution durch Haloperidol und Diazepam mittels intramuskulärer Verabrei- chung vorgesehen. Die Zwangsbehandlung sei unverzichtbar, da ansonsten mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren Verschlechterung des schizo- manischen Zustandes mit persistierender Fremdgefährdung zu rechnen sei (act. 7 S. 2). Aufgrund dieser ärztlichen Einschätzungen erscheint die geplante Medikati- on als geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu verbessern. Eine mildere Massnahme ist gemäss den Fachpersonen der PUK nicht verfügbar (act. 7 S. 2). Diese Einschätzung teilt auch der Gutachter (Prot. Vi. S. 15). Vor diesem Hintergrund ist die angeordnete Therapie auch erforderlich, um weitere fremdgefährdende Handlungen der Beschwerdeführerin zu vermeiden. 2.2.2. Die vorgesehene Zwangsabgabe von mehreren Medikamenten stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin dar. Dies insbesondere dann, wenn bei Verweigerung der oralen Aufnahme unter Zwang auf die intramuskuläre Abgabe eines substituierenden Medikamentes zurückge- griffen werden muss. Ob die Zwangsbehandlung mit den erwähnten Medikamen- ten bei der Beschwerdeführerin bisher zu Nebenwirkungen geführt hat, ist aus
den Akten nicht ersichtlich. Wie der Gutachter ausgeführt hat (vgl. Prot. S. 16 f.), können die im Behandlungsplan erwähnten möglichen Nebenwirkungen (vgl. act. 8/1 S. 2) in Anbetracht des Nutzens für die Beschwerdeführerin als relativ ge- ring bezeichnet werden. Die geschilderten Konsequenzen einer fehlenden Be- handlung wiegen eindeutig schwerer. Schliesslich hat auch die Beschwerdeführe- rin selbst ein überwiegendes Interesse an einer wirksamen Behandlung, welches höher zu gewichten ist als ihre momentane Entscheidungsfreiheit und der Schutz vor den möglichen Nebenwirkungen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Mass- nahme als verhältnismässig. 2.3. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Behandlung oh- ne Zustimmung gemäss dem Entscheid von Oberarzt Dr. med. D._____ und vom ... Arzt PD Dr. med. E._____ vom 6. Oktober 2016 erfüllt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kostenfolge Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechts- mittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan
versandt am: 28. Oktober 2016