Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw C . Funck Beschluss und Urteil vom 22. Dezember 2017 i n Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Klinik Clienia Schlössli AG, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksge- richtes Meilen vom 28. November 2017 (FF170050)
Erwägungen:
von der Clienia Schlössli AG gegenüber der Beschwerdeführerin ohne entspre- chende Grundlage durchgeführte Behandlung ohne Zusti mmung unzulässi g sei. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin im Nachgang zur Verhandlung schriftlich im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 24; act. 15 Dispositiv-Ziffer 5) und hernach am 7. Dezember 2017 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 19 = act. 22, nachfolgend zitiert als act. 22; vgl. act. 20 für di e Zustellung) . 1.4. Mit Eingabe vom 30. November 2017 – allerdings bloss in Kopie – gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vor- i nstanzli chen Entschei d (act. 23). Sie wurde mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 aufgefordert, ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist mit Ori- ginalunterschrift einzureichen. Zudem wurde sie – um ihr die umfassende Wah- rung ihrer Interessen zu ermöglichen – darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Beschwerde innerhalb derselben Frist ergänzen könne (act. 24). D araufhi n rei chte die Beschwerdeführerin das Original ihrer Beschwerde vom 30. November 2017 sowie Beilagen dazu ins Recht (act. 26 und act. 27/1-3). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 teilte die verfahrensbeteiligte Klinik mit, die Beschwerdeführerin sei heute in die Clienia Bergheim AG zu rückverlegt worden (act. 28). Die Beschwerdefrist lief – da vorliegend kein Fristenstillstand gilt (vgl. § 43 EG KESR sowie BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 439 N 31) – am 18. Dezember 2017 ab. Es gingen keine weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin ein. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-20). Von der Einho- lung von Stellungnahme n bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zur Beschwerde 2.1. Bei ärztlich angeordneter Unterbringung, bei Abweisung eines Entlas- sungsgesuches durch di e Ei nri chtung und bei Behandlung einer psychischen Stö- rung ohne Zusti mmung kann i nnert zehn Tagen und bei Massnahmen zur Ein- schränkung der Bewegungsfreiheit jederzeit beim zuständigen Gericht Beschwer-
de erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 4 und 5 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zwei ti nstanzli che n Beurtei lung solcher Beschwerden zuständig. 2.2. Aus der Beschwerde vom 30. November 2017 geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin sich gegen die "Zwangseinweisung" wendet und auch mit der Verbringung in die geschlossene Isolation sowie der Zwangsmedikation nicht ein- verstanden ist (vgl. act. 26). Hi nsi chtli ch der medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung stellte jedoch bereits die Vorinstanz fest, dass diese nicht zulässig seien (act. 22 Dispositiv-Ziffer 2). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wieder in die Clienia Bergheim AG in Uetikon am See verlegt, weshalb die entsprechenden Massnahmen ohnehi n dahi nfielen. Letzteres gilt auch für die Ei nschränkung der Bewegungsfreiheit. Diesbezüglich ist die Beschwerde somit mangels Rechts- schutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. OGer ZH PA170005 vom 6. März 2017 E. 2.2; Kriech, D IK E-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 242 N 3). 2.3. Zu überprüfen bleibt die fürsorgerische Unterbri ngung. Die Beschwer- deinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Un- terbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbst- ständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB vorliegen. 3. Fürsorgerische Unterbri ngung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung ni cht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person wird ent- lassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Vorliegend ist entsprechend zu prüfen, ob die Vorausset- zungen für ei ne fürsorgerische Unterbringung nach wie vor erfüllt sind.
3.2. Schwächezustand 3.2.1. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom, vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15). 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete im angefochtenen Entscheid das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters, der Stellungnahme der behandelnden Ärzte sowie fer- ner auch dem Verhalten der Beschwerdeführerin an der Verhandlung als gegeben (act. 22 E. II. 2). Diese Einschätzung deckt sich mit dem Urteil der Kammer vom 28. November 2017 (vgl. OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 3.2). Auf die zutreffenden Erwägungen dieser beiden Entscheide kann verwiesen wer- den. Das Gericht findet in den Akten keine veränderten Verhältnisse, welche eine Neubeurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin notwendig machen. Die Beschwerdeführerin leidet demgemäss an einer schizoaffektiven Störung, was sie in ihrer Beschwerde übrigens selbst so schreibt (vgl. act. 26 S. 2). Die festgestellte Störung verursacht aggressive, unbeherrschte und unbe- rechenbare Reaktionen, welche immer wieder zu Konfli kten führen und auf das Sozialleben der Beschwerdeführerin erhebliche Auswirkungen haben und dieses einschränken. Das Vorliegen ei ner psychi schen Störung i m Si nne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist daher ohne weiteres zu bejahen. 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgeri schen Unterbri ngung vor- ausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nö- tig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Ei nri chtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die per-
sönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits the- rapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen elementare Be- dürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. D em Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung mitein- bezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie i st nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB I-Geiser/Et- zensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 22 ff.). 3.3.2. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefoch- tenen Entschei d, insbesondere die Wiedergabe der Ausführungen des Gutachters Dr. med. B._____ und der Einschätzung der behandelnden Ärzte (act. 22 E. II.3 ), sowie im früheren Entscheid der Kammer (OGer ZH PA170031 vom 28. Novem- ber 2017 E. 3.3) verwiesen werden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit der Be- schwerdeführeri n ist demnach zu bejahen; aufgrund i hrer Krankhei t bedarf sie der Behandlung. Da sie nicht oder nur sehr eingeschränkt behandlungs- und krank- heitseinsichtig ist, erscheint eine ambulante Behandlung nicht zielführend. Aus- serdem besteht – bekannt aus dem früheren Beschwerdeverfahren bei der Kam- mer – ei n Suizidrisiko. Ferner wäre aufgrund des Zustandes der Beschwerdefüh- reri n und i hrer Obdachlosigkeit ernsthaft zu befürchten, dass sie nach einer Ent- lassung nicht in der Lage wäre, adäquat für sich zu sorgen. Die notwendige psy- chiatrische Behandlung erscheint damit gegenwärtig nur in einem stationären Rahmen möglich. Schli esslich ist zu beachten, dass es bei einer Entlassung der Beschwerdeführerin im aktuellen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit zu ei- nem fremdgefährdenden Verhalten käme. Auch mit Blick auf die Belastung der
Umgebung der Beschwerdeführerin erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt. Leichtere Massnahmen, welche der Beschwerdeführerin und ihrem Umfeld ei nen genügenden Schutz gewähren würden, si nd ni cht ersi chtli ch. Wie bereits im zitierten Entscheid der Kammer vom 28. November 2017 festgestellt wurde, ist die Clienia Bergheim AG, in der sich die Beschwerdeführerin aktuell befindet, für ihre Behandlung gut geeignet (OGer ZH PA170031 vom 28. November 2017 E. 3.3.6). Dasselbe galt gemäss der Ei nschätzung des Gutachters für die Clienia Schlössli AG (Prot. VI S. 17). Damit handelt es sich sowohl bei der Clienia Schlössli AG in der Vergangenheit als auch bei der Clienia Bergheim AG im aktu- ellen Zeitpunkt um geeignete Einrichtungen im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB und die Aufrechterhalt ung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich als ver- hältnismässig. 3.4. Fazi t Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde gegen die Abwei- sung des Entlassungsgesuches ist deshalb abzuweisen. 4. Kostenfolgen Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführe- rin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzi chten. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerden betreffend die am 21. November 2017 angeordnete medi- zi ni sche Behandlung der Beschwerdeführeri n ohne Zusti mmung sowie ge- gen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit werden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Entlassungsgesuches der Be- schwerdeführeri n wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schri ftli che Mi ttei lung an − die Beschwerdeführerin, − den Beistand C._____, Sozialzentrum ..., ... [Adresse], − die verfahrensbeteiligte Klinik, − die Clienia Bergheim AG sowie − das Ei nzelgeri cht i n FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C . Funck versandt am: 22. Dezember 2017