Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 7. März 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfah- ren des Bezirksgerichtes Uster vom 6. Februar 2019 (FF190001)
Erwägungen:
Akten wurden beigezogen (act. 1-29). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erho- ben werden (Art. 450 ZGB). 2.2. Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurtei- lung solcher Beschwerden zuständig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen (Art. 450b Abs. 2 ZGB); eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). 3. Zur Fürsorgerischen Unterbringung 3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinde- rung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders er- folgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu be- rücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraus- setzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.1.1. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt somit zum ersten das Vorhanden- sein eines materiellen Einweisungsgrundes, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes voraus. 3.1.2. Vorliegend bejahte die Vorinstanz das Vorliegen einer psychischen Stö- rung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers, gestützt auf die aktuelle Diagnose des für dieses Verfahren beigezogenen Gutachters Dr. med. E._____ und der behandelnden Ärztin des Alters- und Pflegeheims D._____. Die Diagnose deckt sich, wie die Vorinstanz ebenfalls festhielt, mit den
diversen bereits in der Vergangenheit eingeholten Gutachten und der erstmaligen Diagnose dieser Krankheit, welche auf eine Hospitalisierung im Jahr 1976 zu- rückgeht (vgl. act. 31 E. 4.3). Für die im Übrigen gerichtsnotorische Vorgeschichte des Beschwerdeführers wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (act. 31 E. 4.3.2) verwiesen. 3.1.3. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben, welche sich hauptsäch- lich gegen die Medikation mit Neuroleptika richten, nichts Überzeugendes gegen das Vorliegen seines Schwächezustandes vor. Seine Eingaben stehen vielmehr exemplarisch für die psychische Verfassung, in welcher sich der Beschwerdefüh- rer befindet. So schreibt er beispielsweise: "Die Psychiatrie ist wissenschaftlich gesehen: nackter Wahnsinn und Unfug am Menschen, entblöst jeglicher Vernunft steht sie da", oder "Niemand versteht den Schizophreniebegriff. Ein iranischer Psychiatrieprofessor: Schizophrenie ist ein Leben in der Lüge. Der Schizophrenie ist unfähig. Wahrheit zu leben. Er lebt in einer Rolle; ist nicht mehr sich selbst (fremdbestimmt). Wenn das so ist, sind Neuroleptika Unfug und Betrug am kran- ken Menschen". Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die an der Diagnose des Gutachters Zweifel offen liessen. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, welcher durch seine psychische Krankheit bedingt ist und erneut gutachterlich bestätigte wurde, ist somit nach wie vor gegeben. 3.1.4. Weiter setzt die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsent- ziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Für- sorge des Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremd- gefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie
für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N. 8 ff. und N. 41 ff.). Die fürsorgerische Unterbringung muss sodann verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnah- men der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.1.5. Die Vorinstanz verwies hierzu auf den Gutachter, welcher in der Verhand- lung ausgeführt hatte, der Zustand des Beschwerdeführers würde sich ohne Me- dikamente rasch verschlechtern. Das wahnhafte Erleben, die Gereiztheit und das bedrohende und aggressive Verhalten würde zunehmen. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter unverändert angege- ben hatte, im Falle einer Entlassung die Medikamente nicht mehr einzunehmen (vgl. Prot. VI S. 10). Der Gutachter hatte sodann darauf hingewiesen, dass mit ei- ner adäquaten Medikation eine gewisse Zustandsverbesserung und Stabilität ha- be erreicht werden können. Ebenfalls war er der Auffassung, dass der Beschwer- deführer mit dem Alleinleben überfordert wäre, was zu einer raschen Verwahrlo- sung und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Hospitalisation führen würde. Bereits in der Einrichtung sei die Ordnung im Zimmer des Beschwerdefüh- rers problematisch und gelinge es nicht immer, den Beschwerdeführer zur wö- chentlichen Dusche zu überreden (vgl. act. 31 E. 4.4.2). Im Falle einer sofortigen Entlassung würde es im sozialen Umfeld rasch zu aggressivem und unzumutba- rem Verhalten kommen (vgl. Prot. VI S. 10). 3.1.6. Bei der Krankheit des Beschwerdeführers respektive der geschilderten Verbesserung im Falle der Medikamenteneinnahme und der Verschlechterung im Falle der Verweigerung, ist es aktuell unabdingbar, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit adäquat behandelt. Da es dem Beschwerdeführer aber gerade an der Einsicht in seine Krankheit und in deren Behandlung fehlt, ist er aktuell nicht bereit, die notwendigen Medikamente im Falle einer Entlassung freiwillig und wei- ter einzunehmen. Im Alters- und Pflegeheim D._____ verfügt er über viele Freihei-
ten, hat die Möglichkeit auf Ausgang und selbständige Ausflüge mit dem Zug bspw. nach Zürich, Winterthur und Rapperswil. Dies aber nur unter der Voraus- setzung, dass er regelmässig seine Medikamente einnimmt. Da der Beschwerde- führer diese Medikamente, wie er selber sagte, nach einer Entlassung nicht mehr einnehmen würde, ist die fürsorgerische Unterbringung aktuell zur persönlichen Fürsorge des Beschwerdeführers notwendig. Dazu kommt ergänzend, dass es ohne Einnahme der Medikamente zu einer Zustandsverschlechterung kommen würde, welche in der Vergangenheit auch zu bedrohlichem und aggressivem Ver- halten gegenüber Dritten geführt hatte. Der Beschwerdeführer widersetzt sich dieser Argumentation und macht mehrfach geltend, er sei ein gewaltfreier Mensch. Er verweist auf einen Vorfall im Jahre 1999, wo er einen Hilfspfleger ge- bissen habe, der ihn im Isolier habe aufs Schaumstoffbett werfen wollen, und will damit aufzeigen, dass er ansonsten gewaltfrei sei, und dieser Vorfall lange zu- rückliege. Ebenso sei die Straftat, die sich vor 40 Jahren ereignet habe, seit 1997 verbüsst. Zwar ist zutreffend, dass diese Taten lange in der Vergangenheit liegen. Die Fachpersonen sind sich hingegen einig, dass die Entlassung zu einer Selbst- gefährdung durch Verwahrlosung führen würde, und durch vermehrt aggressives Verhalten mit einer baldigen Gefährdung seiner gesamten Umgebung zu rechnen wäre. Der Beschwerdeführer kann daher, solange es ihm an seiner Krankheits- und Behandlungseinsicht fehlt, und er entsprechend die Medikamente zur Be- handlung seiner Krankheit nicht freiwillig einnehmen wird, nicht entlassen werden. Die besondere Schutzbedürftigkeit besteht nach wie vor und kann aufgrund seiner fehlenden Einsicht nicht anders sichergestellt werden, als durch eine fürsorgeri- sche Unterbringung. Damit ist die Notwendigkeit der Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen. 3.1.7. Weniger einschneidende Massnahmen, welche dasselbe Ziel erreichen würden, sind nicht zu erkennen. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher ver- hältnismässig. Es spricht auch nichts gegen die Geeignetheit der aktuellen Ein- richtung: Der Beschwerdeführt hat dort sehr viele Freiheiten und kann sich unter der Voraussetzung der Medikamenteneinnahme tagsüber so frei bewegen, wie dies im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung wohl selten der Fall sein dürfte. Der Gutachter stellte im Übrigen eine Verbesserung des Zustandes des
Beschwerdeführers fest. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung steht daher aktuell nicht zur Diskussion. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur bedingt aus der strafrechtlichen Massnahme entlassen wurde (vgl. act. 4 S. 4). 3.2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgeri- schen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht, und es kann deshalb im Übrigen auf die dortige Begründung verwiesen werden. Die Be- schwerde gegen die angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbrin- gung ist damit unbegründet und entsprechend abzuweisen. 4. Zur Zwangsmedikation 4.1. Die Vorinstanz sah sich aufgrund der zahlreichen Beanstandungen des Beschwerdeführers an der Einnahme der ihm verordneten Medikamente ver- ständlicherweise veranlasst, die Beschwerde sinngemäss auch als Beschwerde gegen die Zwangsmedikation entgegen zu nehmen. Damit hatte sich am 14. De- zember 2019 jedoch bereits das Bezirksgericht Hinwil und anschliessend auf Be- schwerde hin das Obergericht zu beschäftigen. Was die örtliche Zuständigkeit be- trifft, ist für Beschwerden gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB (wie die ärztliche Anordnung einer Zwangsmassnahme) das Einzel- gericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR, 2. Satz). Vorlie- gend fehlt es zwar gerade an einer formellen Anordnung zur Zwangsmedikation – und stellte sich daher die Frage, ob überhaupt eine Zwangsbehandlung vorliegt. In der Sache geht es aber um die Frage der Zwangsbehandlung, welche nur vom Chefarzt der Abteilung schriftlich angeordnet werden kann (vgl. Art. 434 ZGB), weswegen die Vorinstanz in dieser Frage nicht zuständig wäre. Im Ergebnis trat die Vorinstanz aber – wenn auch mit einer anderen Begründung – auf diese Rüge korrekterweise nicht ein.
4.2. Da sich das Obergericht mit der Frage der Zwangsmedikation und deren Voraussetzungen im konkreten Fall soeben mit Urteil vom 5. März 2019 (Ge- schäfts-Nr. PA190002) auseinandergesetzt und die Klinik beauftragt hat, sowohl einen Behandlungsplan zu erlassen als auch die zwangsweise Behandlung schriftlich zuhanden einer Überprüfung durch das Bezirksgericht Hinwil anzuord- nen, kann an dieser Stelle auf dieses Urteil verwiesen werden. Weiterungen erüb- rigen sich. 5. Kosten Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten für dieses Verfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber werden aber für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer, - das Alters- und Pflegeheim D._____ AG, - die KESB Dübendorf, - den Beistand F._____ und - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen
versandt am: 7. März 2019