Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 21. Januar 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 9. Januar 2020 (FF200004)
Erwägungen: 1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) befand sich seit dem 10. Dezember 2019 u.a. wegen Freiheitsberaubung in Untersuchungshaft. Er wurde am 30. De- zember 2019 wegen Selbstgefährdung (Suizidäusserungen) und v.a. psychoti- schem Erleben durch die Notfallpsychiaterin C._____ mittels fürsorgerischer Un- terbringung in die B._____ (nachfolgend B1.) eingewiesen (act. 4). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 9. Januar 2020 ab (vgl. act. 9 = act. 13). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 15 i.V.m. act. 11/2). Mit Schreiben vom 16. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer da- rauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde innert 10 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids der Vorinstanz noch ergänzen könne. Das Schreiben vom 16. Januar 2020 wurde retourniert mit dem Vermerk "abgereist" (act. 17). Gemäss Auskunft der B1. ist der Beschwerdeführer am 14. Januar 2020 aus der Klinik entlassen worden (act. 18). Aus den beigezogenen Akten der Vo- rinstanz geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer wieder im Gefängnis Zürich befindet (act. 11/2). 2. Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weg- gefallen und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Be- schwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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