Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 26. Mai 2020 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Honorar
Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 22. April 2020 im Verfahren FF200081 in Sachen A._____ betreffend fürsorgerische Unterbringung - Entschädigung als unentgeltli- cher Rechtsbeistand von A._____
Erwägungen:
Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde mit Entscheid (Verfügung und Urteil) vom 22. April 2020 des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht für das Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung als unentgeltli- cher Rechtsbeistand von A._____ bestellt und mit Fr. 704.76 (Bemühungen Fr. 649.–, Barauslagen Fr. 5.38, 7.7% MwSt Fr. 50.38) entschädigt (act. 26). Diesen Entscheid ficht der Rechtsbeistand namens des Beschwerdeführers an und verlangt (act. 27 S. 2): "1. Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2020 sei aufzuheben und die Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsbeistandes sei unter Berücksichtigung eines Stunden- ansatzes von Fr. 250.– festzusetzen.
Eventualiter sei Dispositivziffer 2 des Urteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 22. April 2020 aufzuheben und zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, wobei die Entschädigung auf Fr. 642.20 (inkl. 7.7 % MwSt) anzusetzen sei. Prozessualer Antrag:
Im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Pro- zesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar. Die Entschädi- gung steht dem Anwalt persönlich und nicht der Partei zu. Dem unentgeltli- chen Rechtsbeistand, der die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars an- fechten will, steht die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO offen (S TAEHE- LIN /STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, § 16 Rz. 70 und § 26 Rz. 30; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage, Art. 321 N 9; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Auflage, Art. 110 N 2). Der Anwalt erklärt Be- schwerde allerdings ausdrücklich nicht im eigenen Namen, sondern in dem des Klienten (und verlangt auch für diesen die unentgeltliche Prozessfüh- rung). Der Klient ist zur Beschwerde aber nicht legitimiert und hat auch kein
Interesse an einem höheren Honorar seines Vertreters (Art. 59 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3. Die Beschwerde wäre abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre: Die Ent- schädigung bemisst sich nach dem anwendbaren Tarif nicht nach "Ansatz mal Stunden", sondern nach einer Pauschale (vgl. § 7 AnwGebVO). Diese ist zwar darauf hin zu prüfen, ob sie zu einem vertretenbaren Stundenansatz führt. Das wäre hier mit Fr. 220.-- der Fall. 4. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben (denn wenn, müssten sie nach Art. 108 ZPO zu Lasten des Anwaltes gehen). Da- mit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Es erwiese sich im Übrigen nach dem Gesagten ohne weiteres als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfah- ren abzuweisen ist. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am: 26. Mai 2020