Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 1. März 2021
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 5. Januar 2021 (FF210001)
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) trat zunächst freiwillig in katato- nem Zustandsbild in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ein. Da er die Einnahme adäquater Medikation verweigerte, wurde ein Notfall- psychiater hinzugezogen, welcher am 28. September 2020 eine fürsorgeri- sche Unterbringung ausstellte. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2020 ordne- te die Klinik eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung an, indem sie eine Zwangsmedikation für vier Wochen anordnete (act. 2). Diese Mass- nahme focht der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 4. Januar 2021 an (Poststempel, act. 1). Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, man- gels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung auf die Beschwerde nicht ein (act. 8). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2021 (Poststempel) Beschwerde (act. 9). 2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Januar 2021 zugestellt (act. 4). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief demnach, unter Berücksichtigung des Fristenablaufs am Wochenende (Art. 142 Abs. 3 ZPO), am 18. Januar 2021 ab. Die Beschwerde erfolgte somit nach Fristab- lauf und ist verspätet. Demzufolge ist darauf nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer verlangt vor Obergericht nicht nur die Behandlung mit einem anderen Medikament, sondern beantragt auch die Aufhebung der für- sorgerischen Unterbringung (act. 9). Er ist darauf hinzuweisen, dass er das Entlassungsgesuch bei der Klinikleitung zu stellen hat und deren Entscheid im Falle einer Abweisung des Entlassungsgesuchs beim Bezirksgericht Zü- rich anfechten kann. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin und an die Klinikleitung der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich unter Beilage der Eingabe (act. 9), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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