Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 12. April 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
B._____ [Klinik], Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Be- zirksgerichtes Zürich vom 25. März 2021 (FF210054)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Am 19. März 2021 wurde die 58-jährige Beschwerdeführerin durch den Not- fallarzt, Dr. med. C., wegen akuter Selbstgefährdung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die B. (fortan B._____ oder Klinik) eingewiesen. Dies, nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorwurfs der Brandstiftung ver- haftet und wegen Problemen mit der richtigen Insulin-Einstellung als nicht hafter- stehungsfähig erklärt wurde (vgl. act. 2). 1.2. Mit Eingabe vom 22. März 2021 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer- deführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vor- instanz) Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und beantragte die Aufhebung der Massnahme (act. 1). Mit Verfügung vom 23. März 2021 setzte die Vorinstanz der B._____ Frist zur Stellungnahme an, lud zur Hauptverhandlung auf den 25. März 2021 vor und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachter (act. 3). Die Klinik reichte innert Frist ihre Stellungnahme sowie Akten zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ein (act. 5 u. act. 6/1–5). Mit Eingabe vom 24. März 2021 opponierte die Beschwerdeführerin auch gegen die von der B._____ angeordne- ten medizinischen Massnahmen ohne Zustimmung vom 19. März 2021 (act. 7), worauf der Gutachter zusätzlich mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutach- tens zur Zwangsmedikation beauftragt wurde (act. 9). Am 25. März 2021 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des Gutachters und eines Vertreters der B._____ durch (Prot. Vi. S. 10). In der Folge wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 25. März 2021 ab (act. 12 = act. 18 [Aktenexemplar]; nachfolgend zitiert als act. 18). 1.3. Mit undatierter Eingabe, hierorts eingegangen am 1. April 2021, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Abweisungsentscheid (vgl. act. 19). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–16). Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif.
sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- recht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 3.2.1. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Stö- rung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 15). 3.2.2. Nach Angaben der B._____ leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren wahnhaften Störung (DD paranoide Schizophrenie), wobei die Be- schwerdeführerin weder krankheits- noch behandlungseinsichtig sei und die Insu- lin-Applikation sowie teilweise die Nahrungsaufnahme verweigert habe (act. 5). Auch der beigezogene Gutachter bejaht das Vorliegen einer psychischen Stö- rung. Er erklärt, zur Zeit liege ein florid psychotisches Zustandsbild vor. Bei Status nach einem Hirnschlag mit Thalamusinfarkt vor einigen Jahren komme eine orga- nische Mitverursachung differentialdiagnostisch ebenso in Betracht, wie das Vor- liegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (Prot. Vi. S. 16). 3.2.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdeschrift nicht zur Diagnose, sondern gibt über mehrere Seiten Bibelzitate und Interpretationen wie- der, welche mit Zeichnungen untermauert werden (vgl. act. 19). Auch vor Vor- instanz erfolgten keine Ausführungen im Zusammenhang mit der Diagnose, viel- mehr schilderte die Beschwerdeführerin ausführlich, wie es aus ihrer Sicht zur Verhaftung kam und machte Ausführungen zu ihrer Diabeteskrankheit (vgl. Prot. Vi. S. 11 ff.). Es besteht kein Anlass, an der gestellten Diagnose zu zweifeln. Die
paranoide Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. B ERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Un- terbringung, Rz. 271 ff. und Rz. 285 ff.). 3.3.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung voraus- gesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung er- bracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdge- fährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Sodann ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015 E. 3.1 m.w.H.). Schliesslich muss die Mass- nahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können. Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zu- standes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermög- lichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Fer- ner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Mass-
nahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Wor- ten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbrin- gung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.3.2. Der Gutachter führte zusammengefasst aus, durch den psychotischen Zustand der Beschwerdeführerin sei es phasenweise nicht mehr möglich gewe- sen, ihr das für sie lebensnotwendige Insulin in einem adäquaten Schema zu ver- abreichen, da sie jegliche diesbezügliche Zusammenarbeit verweigert habe. Dies sei auch der Grund für die Einweisung aus dem Untersuchungsgefängnis gewe- sen. Weiter bestehe laut den Ermittlungsergebnissen der Untersuchungsbehör- den eine erhebliche Fremdgefährdung. Der mutmasslichen Verübung einer Brandstiftung in der Schrebergartenkolonie liege ein Konflikt zu Grunde, welcher durch paranoid-psychotische Verkennungen und das Beeinträchtigungserleben der Beschwerdeführerin geprägt sei. Angesichts des florid psychotischen Zustan- des sei eine medikamentöse Behandlung medizinisch klar indiziert. In Anbetracht der Schwierigkeit, mit der psychotischen Beschwerdeführerin bezüglich der Be- handlung ihres Diabetes Typ 1 eine sinnvolle Zusammenarbeit zu erreichen, scheine eine längerfristige antipsychotische Medikation aktuell unabdingbar zu sein. In der aktuellen Situation seien keine anderen Massnamen erfolgverspre- chend (Prot. S. 16 f.). 3.3.2. Die Klinik gab an, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer schwer wahn- haften Störung nicht mehr in der Lage, die Insulin-Applikation zu gewährleisten, weshalb bei einer Entgleisung der Blutzuckerwerte eine Selbstgefährdung beste- he. Die Beschwerdeführerin verweigere eine dem Blutzuckerspiegel angepasste Insulin-Applikation und lehne bei mangelnder Krankheitseinsicht eine antipsycho- tische Medikation ab (act. 5). Vor Vorinstanz erklärte der Vertreter der Klinik zu- dem, eine Selbstgefährdung sei, durch die Art und Weise wie die Beschwerdefüh- rerin sich das Insulin verabreicht und anschliessend teilweise keine Mahlzeiten zu sich nimmt, nicht auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin habe einen ausge- prägten religiösen und numerologischen Wahn. Sie interpretiere teilweise in Zah-
len verschiedene Bedeutungen hinein und es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei entsprechenden Blutzuckerwerten, diesen eine übergeordnete Bedeutung zumesse (Prot. Vi. S. 20). 3.3.3. Den übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen hält die Be- schwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nichts entgegen (vgl. act. 19). Viel- mehr bestätigt eine Durchsicht der Beschwerde die Einschätzung der Fachperso- nen insofern, als auch hier ein wahnhaftes religiöses und numerologisches Erle- ben der Beschwerdeführerin erkennbar ist . 3.3.4. Angesichts der übereinstimmenden Einschätzung der involvierten Fachpersonen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Störung einer psychiatrischen Behandlung in der B._____ bedarf. Aufgrund ihrer derzeit fehlenden Krankheitseinsicht ist ernsthaft zu befürchten, dass sich ihr Zustand bei einer Entlassung aus dem Kliniksetting (in die Untersu- chungshaft) wieder verschlimmert und sie insbesondere die Insulinmedikation nicht (bzw. nicht korrekt) vornehmen würde. Geeignete mildere Massnahmen zur Etablierung bzw. Einstellung der notwendigen Medikation und Stabilisierung der Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Zudem ist die B._____ als psychiatri- sche Klinik auf die Behandlung von psychischen Störungen, wie diejenige der Be- schwerdeführerin, spezialisiert und damit als Einrichtung zur Behandlung der Be- schwerdeführerin geeignet. Der Behandlungsplan mit psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Massnahmen (vgl. act. 6/3) wurde vom Gutachter ebenfalls als geeignet erachtet (Prot. Vi. S. 18). Mit dem Gutachter und der Vorin- stanz ist davon auszugehen, dass die unbehandelte wahnhafte Störung der Be- schwerdeführerin eine Selbstgefährdung darstellt, wobei das Gefährdungsrisiko vorwiegend die Gewährleistung der für die Beschwerdeführerin lebensnotwendi- gen Verabreichung von Insulin betrifft (vgl. Prot. Vi. S. 16 f.). Die vermutete krankheitsbedingte Fremdgefährlichkeit, welche sich in einer mutmasslichen Brandstiftung äusserte, kann laut Gutachter ebenfalls mit der vorgesehenen Be- handlung angegangen werden (Prot. Vi. S. 17). Damit sind sowohl die Behand- lungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als auch die Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme zu bejahen.
3.4. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB sind nach dem Gesagten gegeben. Die Vorinstanz hat die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung zu Recht abgewiesen. Da die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung auch im heutigen Zeitpunkt noch gegeben sind, erweist sich die Beschwerde als unbe- gründet und ist in diesem Punkt abzuweisen. 4. Medizinische Massnahmen ohne Zustimmung 4.1. Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer für- sorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zu- sammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 434/435 N 3 und 13). Bei einer fehlenden Zustimmung zur Behandlung kann der Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen me- dizinischen Massnahmen schriftlich anordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung mitteilen (Art. 434 Abs. 1 und 2 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass eine Gefährdungssituation vorliegt. Gemäss Gesetzeswortlaut kann es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Es darf keine sachlich angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger ein- schneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3). Der Eingriff ver- langt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfor- dernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öf-
fentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- gefährdung und der Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzube- ziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika- Behandlung (OGer ZH PA130015 vom 24. Mai 2013 E. 3.2 mit Hinweis auf BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1; BGE 130 I 16 E. 4 und 5). 4.2. Wie gezeigt wurde die Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer psychi- schen Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung in der B._____ unterge- bracht (vgl. hiervor E. 3). Insofern konnte eine Zwangsbehandlung im Sinne von Art. 434 ZGB grundsätzlich angeordnet werden. 4.3. Nachdem die Beschwerdeführerin am 19. März 2021 in die B._____ ein- geliefert wurde, wurde gleichentags ein Behandlungsplan erstellt (act. 6/3) und u.a. wurde eine antipsychiotische Medikation mit Risperidon und eine sedierende Medikation mit Lorazepam vorgesehen. Auch die Insulingabe wurde aufgeführt. Ebenfalls am 19. März 2021 wurde vom Chefarzt auf der Basis dieses Behand- lungsplans eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung schriftlich angeord- net und der Beschwerdeführerin mitgeteilt (act. 6/4). Damit sind die formellen Vor- aussetzungen erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob eine Gefährdungssituation vorliegt, die Beschwerdeführerin hinsichtlich gesundheitlicher Belange urteilsunfähig ist und die Anordnung der Medikation verhältnismässig ist. 4.4.1. Der Gutachter bejahte die Frage, wonach der Beschwerdeführerin ohne Medikation ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe. Er führt aus, durch den psychotischen Zustand sei es phasenweise nicht möglich gewesen, der Be- schwerdeführerin das für sie lebensnotwendige Insulin zu verabreichen. Ange- sichts des florid psychotischen Zustandes sei die medikamentöse Behandlung medizinisch klar indiziert. Es gelte sowohl eine Unter- als auch eine Überdosie- rung mit Insulin zu verhindern, was zu tödlichen Komplikation führen könne (Prot. Vi. S. 16 f.).
4.4.2. Die B._____ gab an, aufgrund des schweren Krankheitsbilds sei die Be- schwerdeführerin nicht in der Lage, suffizient ihre antidiabetische Medikation mit Insulin durchzuführen bzw. verweigere die Nahrungsaufnahme bei bereits erfolg- ter Insulin-Gabe (act. 6/4). Anlässlich der Verhandlung führte der Vertreter der Klinik aus, die antipsychotische Behandlung sei notwendig, weil momentan nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Beschwerdeführerin durch die Art und Weise, wie sie sich das Insulin verabreiche, selbst gefährde. Sie habe bereits von Zuständen berichtet, in welchen der Blutzuckerwert in einen sehr kritischen Bereich gegangen sei, in welchem bei anderen Personen bereits die Gefahr eines hypoglykämischen Komas gegeben wäre, welches eine Todesfolge mit sich brin- gen könne (Prot. Vi. S. 20 f.). 4.4.3. Angesichts der übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen be- jahte die Vorinstanz das Vorliegen einer Gefährdungssituation zu Recht (act. 18 E. 3.2). Bei Nichteinnahme der Medikation droht aufgrund des Krankheitsbilds der Beschwerdeführerin eine Über- oder Unterdosierung mit Insulin, was lebensbe- drohlich sein kann. Damit droht im unbehandelten Zustand eine ernsthafte Selbstgefährdung. 4.5. Weiter wird die Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit vorausgesetzt (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die B._____ verneinte die Urteilsfä- higkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlicher Belange explizit (act. 6/4), was die Vorinstanz unter Verweis auf den persönlichen Eindruck an- lässlich der Verhandlung bestätigte (act. 18 E. 3.2). Demgegenüber verneinte der Gutachter die Frage der Urteilsunfähigkeit scheinbar (Prot. Vi. S. 17). Dies entge- gen seinen übrigen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin jegliche Zu- sammenarbeit mit der für sie lebensnotwendigen Insulingabe verweigert habe. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der Angaben der B._____ ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Belange derzeit nicht urteilsfähig ist. 4.6.1. Schliesslich hat die vorgesehene Massnahme verhältnismässig zu sein. Gemäss Gutachter ist der Behandlungsplan geeignet und die vorgesehene Be- handlung mittels Neuroleptika auch erforderlich. Die Frage, ob eine mildere Be-
handlung möglich sei, verneinte der Gutachter. Eine längerfristige antipsychoti- sche Medikation sei aktuell unabdingbar, es sei in der aktuellen Situation keine andere Massnahme erfolgversprechend. Die Behandlung habe bereits zu einer gewissen Beruhigung geführt, so dass mittlerweile die Handhabung des Insulins wieder einigermassen vernünftig gewährleistet sei. Zu den zu erwartenden Ne- benwirkungen der Medikation führte der Gutachter ferner aus, bei Risperidon komme es gelegentlich zu Bewegungsstörungen, welche aber gut behandelt wer- den könnten. Weiter komme es häufig zu Libidoverlust und Müdigkeit. Die Neben- folgen seien aber im Allgemeinen mild und gut behandelbar. Sie stünden daher in keinem Verhältnis zu der abzuwendenden Gefahr, da sowohl eine Unter- als auch eine Überdosierung mit Insulin zu tödlichen Komplikationen führen könne (Prot. VI S. 17 ff.). 4.6.2. Mit der vorgesehenen medikamentösen Behandlung wurde bereits eine Besserung hinsichtlich der Handhabung des Insulins erreicht (vgl. Prot. Vi. S. 18). Die Massnahme scheint damit geeignet, den Krankheitszustand der Beschwerde- führerin zu verbessern. Der Gutachter hält die Medikation sodann für erforderlich, gar unabdingbar. Mildere Massnahmen wurde von ihm verneint. Eine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme ist auch aufgrund der weiteren Akten nicht ersichtlich. Die geschilderten Nebenwirkungen sind sodann zwar unangenehm. Es handelt sich allerdings nicht um eine derart starke Nebenwirkung, dass sie an- gesichts der zu befürchtenden Schädigung ohne Medikation gegen deren Abgabe sprechen würde. Insgesamt ist die Verhältnismässigkeit der Behandlung somit zu bejahen. Dies gilt auch für die von der Klinik angeordnete Behandlungsdauer von sechs Wochen. 4.7. Die Voraussetzungen der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ge- gen die Zwangsmedikation ist daher abzuweisen. 5. Kostenfolgen Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfah- ren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes
auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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