Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 28. Mai 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 28. April 2021 (FF210075)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 24. April 2021 im Sinne einer für- sorgerischen Unterbringung in die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen. Ihre Beschwerde vom 25. April 2021 schrieb das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 28. April 2021 ab, da die Beschwerde- führerin gleichentags aus der Klinik austreten könne (act. 5-6, act. 11). 2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Nachdem die erste Zustellung des angefochtenen Entscheides gescheitert war, erfolgte am 10. Mai 2021 eine erneute Zustellung mit A-Post an die B._____-strasse ..., ... Zürich, nach eigenen Angaben die neue Adresse der Beschwerdeführerin (act. 3/2, act. 8). Die am 17. Mai 2021 zur Post gegebene Beschwerde ist damit als rechtzeitig entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden, da damit einfach alles unter den Teppich gekehrt werden solle. Bei ihrer Einweisung seien ihr ein weisser Stoffsack über den Kopf gestülpt und Handschellen angelegt worden, und man habe sie wie eine Schwerverbrecherin abgeführt. Sie wisse bis heute nicht, welcher Arzt sie eingewiesen habe. In der Klinik sei sie von Personal und Mitpatienten massiv provoziert worden, weshalb sie verschiedene Strafanzeigen eingereicht habe. Vom Obergericht wolle sie nun wissen, was dieses zu unternehmen gedenke, um dieser Mafia das Handwerk zu legen (act. 12). 3.a) Die Klinik bestätigte auf telefonische Nachfrage, dass die Beschwerde- führerin am 28. April 2021 ausgetreten sei (act. 15). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie befinde sich nach wie vor gegen ihren Willen in der Klinik oder sei nicht am 28. April 2021 entlassen worden. Damit schrieb die Vorinstanz das Verfahren zu Recht ab. Für das Obergericht besteht keine Veran- lassung, korrigierend einzugreifen.
b) Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe die Feststellung be- zwecken, dass die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht rechtens war, so ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Ein Feststellungsanspruch setzt in der Regel ein aktuelles praktisches Interesse voraus. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf dieses Erfordernis, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit unter gleichen Umständen wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Inte- resse, vgl. BGE 140 III 92 E. 1 mit Hinweisen). Vorliegend stellen sich aber keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die nach umgehender Klärung verlangen. Es geht vielmehr darum, ob die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung im konkreten Fall gerechtfertigt war. Diese Fragen können sich bei jeder fürsorgeri- schen Unterbringung stellen und lassen sich im Rahmen der üblichen Rechtsmit- tel beurteilen. Soweit die Beschwerdeführerin einen klärenden Entscheid des Obergerichtes anstrebt, fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse. c) Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann. 4. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vor- instanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: 28. Mai 2021