Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA210014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss vom 27. Mai 2021 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Klinik Schlosstal, Integrierte Psychiatrie Winterthur - Zürcher Unterland, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 11. Mai 2021 (FF210031)
Erwägungen: 1. A._____ (Beschwerdeführer) wurde am 15. April 2021 ärztlich per fürsorge- rischer Unterbringung in die Klinik Schlosstal eingewiesen (act. 11). Am 30. April 2021 wies die Klinik ein Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab (act. 3). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Winterthur (Vo- rinstanz) mit Urteil vom 11. Mai 2021 ebenfalls abgewiesen (act. 22 [=act. 17]). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 20. Mai 2021 fristge- recht Beschwerde beim Obergericht (act. 23); am 25. Mai 2021 reichte er ein wei- teres Schreiben und Unterlagen ein (act. 25-26). Die beigezogenen vorinstanzli- chen Akten gingen am 26. Mai 2021 beim Obergericht ein (act. 1-20). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. Die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortge- setzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausgeschlossen ist hingegen, dass die fürsorge- rische Unterbringung dadurch verlängert wird, dass am Ende der Frist ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgese- hene Fristbeschränkung umgangen würde (OGer ZH PA150020 vom 2. Juli 2015 E. II./2.1.). Die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers wurde am 15. April 2021 ärztlich angeordnet. Bei der Berechnung der sechswöchigen Frist ist der Tag der Anordnung mitzuzählen (vgl. BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E. 2). Die ärztlich angeordnete Unterbringung endet somit von Gesetzes wegen am 27. Mai 2021. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Verfahren ist als gegenstandslos abzuschreiben (BGer 5A_849/2013 27. November 2013 E. 2.). Sofern die KESB keine weitere Unterbringung angeordnet hat, ist der Be- schwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Ein allfälli-
ger Entscheid der KESB könnte wieder mit Beschwerde beim Bezirksgericht Win- terthur angefochten werden (Art. 450 ZGB). 3. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren ist zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die verfahrensbetei- ligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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