Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA220056-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 9. Januar 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 15. Dezember 2022 (FF220286)
Erwägungen: 1.1. Am 24. Oktober 2022 wurde A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf- grund akuter Verwirrtheit bei bekannter paranoider Schizophrenie und multiplem Substanzgebrauch per fürsorgerischer Unterbringung in die Erwachsenenpsychi- atrie, Psychiatrische Dienste Solothurn, eingewiesen. Gleichentags wurde er in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) überwiesen. Auf entsprechen- den Antrag der PUK hin ordnete die KESB der Stadt Zürich mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der PUK an (act. 10/244 = act. 13). 1.2. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2022 (act. 1, vgl. auch act. 6) Beschwerde beim Bezirksgericht Zü- rich (nachfolgend: Vorinstanz). Die Vorinstanz wies die Beschwerde nach Durch- führung des Verfahrens mit Urteil vom 15. Dezember 2022 ab, wobei dieser Ent- scheid zunächst in unbegründeter (vgl. act. 21 sowie Prot. VI S. 18) und hernach in begründeter Form erging (act. 22 = act. 27; nachfolgend zitiert als act. 27). 1.3. Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwer- deführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinnge- mäss die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung beantragte und diverse prozessuale Begehren – unter anderem, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren – stellte (act. 29). Das fragliche, auf den 29. Dezember 2022 da- tierte Schreiben hatte der Beschwerdeführer zuvor mit E-Mail vom 30. Dezember 2022, 20:06 Uhr, an die Vorinstanz gesandt, welche es der Kammer am 31. Dezember 2022 ebenfalls per E-Mail zur Information weiterleitete (vgl. act. 28). Am 4. Januar 2023 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer sodann eine weitere Eingabe ein, welche er auch als Klage gegen die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte im Sinne von Art. 28 ZGB verstanden haben wollte (act. 31). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-25). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif.
2.1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss die Rechtsmittelfrist einge- halten und das Rechtsmittel bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht worden sein. Die Prüfung der Rechtsmittelvoraussetzungen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Liegt eine Voraussetzung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (zum Ganzen ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318, N 50 m.w.H.). Vorliegend beträgt die Rechtsmittelfrist zehn Tage (vgl. Art. 450b Abs. 2 ZGB). 2.2. Das angefochtene Urteil vom 15. Dezember 2022 wurde dem Beschwerde- führer am 20. Dezember 2022 in der PUK zugestellt (act. 24), wobei der Be- schwerdeführer dies in seiner Beschwerde vom 3. Januar 2023 auch so vermerk- te (vgl. act. 29). Die zehntägige Beschwerdefrist, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt hinwies (vgl. act. 27, Dispositiv-Ziffer 5), lief da- mit am 30. Dezember 2022 ab. Demnach erweisen sich sowohl die Eingabe vom 3. Januar 2023 als auch diejenige vom 4. Januar 2023 als verspätet. Die am 30. Dezember 2022 und damit am letzten Tag der Frist an die Vorinstanz gesand- te E-Mail, welche die Beschwerde mutmasslich als Anhang enthielt (vgl. act. 28), erfüllt die Anforderung von Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO nicht, zumal sie nicht mit der bei elektronischen Eingaben erforderlichen qualifizierten elektronischen Sig- natur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über elektronische Signatur ver- sehen ist. Im Übrigen war die fragliche E-Mail an die Vorinstanz und damit nicht an die zuständige Rechtsmittelinstanz gerichtet (vgl. act. 28). Es ist damit auf die die Beschwerde des Beschwerdeführers aufgrund fehlender Rechtsmittelvoraus- setzungen nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass die Kammer als Rechtsmit- telinstanz für die erstmalige Behandlung einer Klage betreffend Persönlichkeits- verletzung nicht zuständig ist, vielmehr wäre eine solche zunächst beim zuständi- gen Friedensrichteramt anhängig zu machen.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am: 10. Januar 2023