Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 7. März 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 16. Februar 2023 (FF230030)
Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Februar 2023 per E-Mail beim Be- zirksgericht Zürich eine Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts, 10. Ab- teilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. Februar 2023 ein. Die E-Mail wurde gleichentags zuständigkeitshalber an die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich weitergeleitet (act. 13). 2. Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine per E-Mail an das Gericht gesendete Eingabe, die wie vorliegend nicht den Vorgaben einer elektronischen Eingabe gemäss Art. 130 Abs. 2 ZPO entspricht, nicht genüge, und dass die Beschwerde innert der Be- schwerdefrist schriftlich und mit Originalunterschrift der Post zu übergeben sei, ansonsten die Beschwerde als nicht erfolgt gelte (act. 14). 3. Das begründete Urteil des Einzelgerichts, 10. Abteilung, des Bezirksgerich- tes Zürich vom 16. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 zugestellt (act. 10). Die zehntägige Beschwerdefrist lief dem- nach bis zum 2. März 2023 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Innert der Frist ging keine im Original unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin ein, was zur Feststel- lung führt, dass die Eingabe vom 21. Februar 2023 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Verfahren ist daher abzuschreiben. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beistand und an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- tel frist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am: