Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 16. November 2023 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirks- gerichtes Zürich vom 19. Oktober 2023 (FF230177)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Oktober 2023 nach einer heftigen Auseinandersetzung mit seinem Vater durch Dr. med. B._____ unter Hinweis auf eine chronifizierte paranoide Schizophrenie im Sinne einer fürsorgerischen Unter- bringung in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) eingewiesen (act. 4/1). Mit Urteil 19. Oktober 2023 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vor- instanz) die gegen die fürsorgerische Unterbringung sowie gegen die mit Verfü- gung vom 17. Oktober 2023 angeordnete Zwangsmedikation erhobene Be- schwerde ab (act 19). 2. Am 23. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer der Kammer die Startverfügung der Vorinstanz vom 17. Oktober 2023 ein. Auf Seite 2 unten ver- merkte er handschriftlich 'Urkundenfälschung, Entführung, Verstoss gegen Rechtsprinzipien aus Verfassung' (act. 21/1). Mit Schreiben vom 25. und 26. Oktober 2023 bestätigte die Klinik, dass der Beschwerdeführer am 21. Okto- ber 2023 entwichen und administrativ entlassen worden sei. Am 24. Oktober 2023 sei er freiwillig wieder eingetreten (act. 22-25). Letzteres belegte sie mit dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Freiwilligenschein (act. 25/2). Am Tag seiner Entweichung gelangte der Beschwerdeführer mit 'Klage- schrift oder Anzeige' vom 21. Oktober 2023 an die Vorinstanz. Diese leitete die Eingabe an die Kammer weiter zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwer- de gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2023 handelt. Die Kammer nahm die hierorts am 2. November 2023 eingegangene Eingabe als Beschwerde entgegen (act. 20). 3. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, er sei in den letzten Wochen gegen seinen Willen und ohne Rechtsgrundlage nach dem Einflössen von Giftstoffen in der PUK festgehalten worden. Weiter stellt er in Abrede, dass sich sein Vater vor ihm gefürchtet habe. Es gelte die Unschuldsvermutung und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die Würde und die Privatsphäre des Men- schen seien zu achten. Sodann zählt der Beschwerdeführer zahlreiche Tatbe-
stände wie etwa Urkundenfälschung, Betrug, Diebstahl, Nötigung etc. auf, woge- gen in der PUK verstossen worden sei. 4. Mit der administrativen Entlassung vom 21. Oktober 2023 wurde die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben. Zwar ist der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2023 wieder in die PUK eingetreten, hält sich aber seither freiwillig in der Klinik auf und kann diese unter Vorbehalt von Art. 427 ZGB jederzeit auf ei- genen Wunsch verlassen (act. 25/1-2). Damit ist das Beschwerdeverfahren ge- genstandslos geworden und deshalb abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 5. Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Der Beschwer- deführer hatte seine Eingabe vom 21. Oktober 2023 verfasst, bevor er die be- gründete Fassung des Entscheides der Vorinstanz vom 19. Oktober 2023 am 31. Oktober 2023 erhielt (act. 17/1). Üblicherweise wird dem Betroffenen bei die- ser Sachlage zur umfassenden Wahrung seiner Interessen Gelegenheit zur Er- gänzung seiner Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, welche mit der Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen beginnt, gegeben. Vorliegend kann eine solche Fristansetzung jedoch unterbleiben, da das Verfahren wie gese- hen abzuschreiben ist. Sollte sich die Beschwerde doch nicht gegen den Entscheid vom 19. Okto- ber 2023, sondern gegen die Startverfügung vom 17. Oktober 2023 richten, so wäre darauf nicht einzutreten. Mangels einer gesetzlichen Bestimmung bedürfte es eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, damit die Verfügung mit Beschwerde anfechtbar wäre (Art. 319 lit. b ZPO). Mit der Verfügung wurde unter anderem ein Verhandlungstermin angesetzt und ein Gutachten eingeholt. Diese sowie die weiteren prozessualen Anordnungen erfolgten im Interesse des Be- schwerdeführers, ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für ihn wäre nicht ersichtlich. 6. Es bleibt bei der vorinstanzlichen Kostenregelung. Für das Beschwer- deverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Kostenregelung des angefochtenen Entscheides (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) wird bestätigt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Ent- schädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Beiständin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am: 16. November 2023