Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA240001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 6. Februar 2024 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
Psychiatriezentrum Rheinau, Verfahrensbeteiligter
betreffend Patientinnen- und Patientengesetz / Isolation
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksge- richtes Andelfingen vom 18. Januar 2024 (FF240001)
Erwägungen: 1. Mit an das Bezirksgericht Andelfingen adressierter Eingabe vom 15. Januar 2024 wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die von der verfah- rensbeteiligten Klinik angeordnete Isolation (act. 1). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 schrieb das Einzelgericht o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen (fortan Vor-instanz) das Verfahren als gegenstandslos erledigt ab und erhob keine Kosten. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klinik habe am 18. Januar 2024 schriftlich bestätigt, dass die Isolation des Beschwerdeführers am 18. Januar 2024, 10.35 Uhr, aufgehoben worden sei und somit nicht mehr bestehe. Damit erweise sich die am 17. Januar 2024 eingegangene Beschwerde des Beschwer- deführers als gegenstandslos (act. 9 = act. 19). Die Verfügung wurde dem Be- schwerdeführer am 22. Januar 2024 zugestellt (act. 10/1). Die zehntägige Be- schwerdefrist endete am 1. Februar 2024. 2. Gegen vorerwähnte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an das Obergericht adressierter Eingabe vom 23. Januar 2024 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 20). Die Eingabe genügt den formellen Anforderungen gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO nicht, da sie nicht unterzeichnet ist. Eine Nachfrist zur Ver- besserung im Sinne von Art. 132 ZPO erübrigte sich, da der Beschwerdeführer eine weitere unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 23. Januar 2024 (Poststem- pel) einreichte (act. 11 = act. 22 und Beilage act. 12 = act. 23). Die Eingabe adressierte er an die Vorinstanz, welche diese samt beigelegter Behandlungsver- einbarung mit Verfügung vom 24. Januar 2024 an die Kammer sandte (act. 13). 3. Nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (act. 1 - 14) zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit an die Vorinstanz adressiertem Schreiben vom 25. Januar 2024 (Poststempel) und beigelegter Vollmacht die Vertretung des Be- schwerdeführers an (act. 15 - 17). Hierauf wurden dem Rechtsvertreter mit Schreiben der Kammer vom 26. Januar 2024 Kopien von act. 22 und act. 23 zur Kenntnisnahme zugestellt; ebenso Kopien der gesamten Akten. Weitere Einga- ben erfolgten innert der Rechtsmittelfrist und bis heute nicht.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beiständin, die ver- fahrensbeteiligte Klinik, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
MLaw O. Guyer
versandt am: 6. Februar 2024