Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250008-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, sowie Ge- richtsschreiber MLaw S. Widmer Verfügung vom 27. Mai 2025 in Sachen A., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 20. Mai 2025 über ein Entlassungsgesuch
Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) trat am 5. Mai 2025 freiwillig auf Zuwei- sung durch die Hausärztin in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) ein. Gleichtags ordnete die Notfallpsychiaterin der PUK die fürsorgerische Unter- bringung des Beschwerdeführers an (act. 5/2+3). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2025 Beschwerde beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich. Dieses trat mit Verfügung vom 20. Mai 2025 auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein und leitete die Beschwerde zur Behandlung als sinngemässes Entlassungsge- such der Klinikleitung der PUK weiter (act. 3). 1.3. Mit Entscheid vom 20. Mai 2025 wies die PUK das Entlassungsgesuch ab (act. 5/2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit elektronischer Eingabe Be- schwerde bei der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich (act. 2). Das Bezirks- gericht Zürich leitete die Beschwerde "zuständigkeitshalber" an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 7). 2.Bei der Weiterleitung handelt es sich offenkundig um ein Versehen. Für die erstinstanzliche Beurteilung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Ent- lassungsgesuchs sind die Einzelgerichte an den Bezirksgerichten zuständig (§ 62 Abs. 1 EG KESR und § 30 GOG). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR erst in zweiter Instanz zuständig. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) dürfte irrtümlich davon ausgegangen sein, die Beschwerde richte sich gegen ihre Verfü- gung vom 20. Mai 2025. Das ist jedoch wie vorstehend beschrieben nicht der Fall. Das vorliegende Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ist deshalb abzuschreiben und die Beschwerde ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1 bis ZPO umge- hend an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) weiterzuleiten.
Es wird verfügt: 1.Das Verfahren wird abgeschrieben. 2.Die Beschwerde vom 26. Mai 2025 wird zuständigkeitshalber umgehend an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung) weitergeleitet. 3.Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Beilage von act. 2 sowie vorab per E-Mail an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung), je ge- gen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 27. Mai 2025