Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. K. Graf.
Urteil vom 9. November 2011 in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
B._____, Beschwerdeführerin
1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B._____
gegen
C._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Ergänzung Scheidungsurteil / Kostenbeschwerde Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011; Proz. FP080050
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011 wurde davon Vormerk genommen, dass die Ehe der Parteien mit Scheidungsurteil vom 18. Oktober 2005 der Zivil- und Handelskammer des Gerichts der ersten Instanz der Provinz D._____ rechtskräftig geschieden worden sei, und das Scheidungsur- teil bezüglich elterliche Sorge, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge und berufliche Vorsorge ergänzt. Die Kosten wurden zu einem Drittel der Klägerin und Be- schwerdeführerin 1 (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) und zu zwei Dritteln dem Beklagten und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) auferlegt. Der Beschwerdegegner wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.– zzgl. MWST zu bezahlen (act. 7/89 = act. 6). 1.2. Mit Eingabe vom 15. August 2011 führten die Beschwerdeführerinnen recht- zeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juli 2011 und beantragten, es seien dessen Ziffer 11 und 12 aufzuheben und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Weiter sei dieser zu ver- pflichten, der Beschwerdeführerin 2 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 10'462.75 zzgl. MWST zu bezahlen. Der Beschwerdeführerin 1 sei zudem für das gegenständliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person der Beschwerdeführerin 2 eine unentgeltliche Rechtsbei- ständin zu bestellen (act. 2. S. 2 f.). 1.3. Mit Beschluss vom 13. September 2011 wurde der Beschwerdeführerin 1 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und die Beschwerdeführerin 2 als unent- geltliche Rechtsbeiständin bestellt. Weiter wurde dem Beschwerdegegner ge- mäss Art. 322 ZPO Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 8). Die Be- schwerdeantwort wurde am 14. Oktober 2011 erstattet (act. 10). Den Beschwer- deführerinnen wurde das Doppel der Beschwerdeantwort mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 11). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb zu entscheiden ist.
auch stets die Hauptbezugsperson für ihn gewesen sei, habe der Beschwerde- gegner widerklageweise den Antrag gestellt, das Sorgerecht sei ihm zuzuteilen. Er habe erhebliche Vorwürfe gegen sie erhoben und ihre Erziehungsfähigkeit in Frage gestellt. Der Sohn sei angehört und zudem sei ein Kinderbericht des Kin- der- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Zürich (KJPD) eingeholt worden. Der Antrag des Beschwerdegegners auf Zuteilung des Sorgerechts habe einen enormen Kostenaufwand verursacht und das Verfahren verzögert. Im Wei- teren habe sich der Beschwerdegegner mithin erst in der letzten erfolgten Einga- be und auf Empfehlung des Gutachters mit der Zuteilung der elterlichen Sorge an sie einverstanden erklärt. Aufgrund dieses (Wider-)Klagerückzugs hätten ihm die- se Kosten auferlegt werden müssen. Die Praxis, in Kinderangelegenheiten Parität herzustellen, sei bekannt. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund des Verfahrens- verlaufs nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdegegner mit seinem Antrag enorme Kosten und eine erhebliche Verfahrensverzögerung verursacht habe. Im Übrigen hätten lediglich in der Frage der Pensionskassenteilung von Beginn an übereinstimmende Anträge bestanden (act. 2 S. 7 ff.). 3.1.3. Der Beschwerdegegner machte geltend, die Vorinstanz habe die Kosten- verteilung zutreffend geregelt. Seine Intervention sei erst im Verlauf des Verfah- rens durch belegte Hinweise von dritter Seite veranlasst worden und er – als ver- antwortungsvoller Vater – habe diese Hinweise nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfen. Der eingeschlagene Weg über das Gericht sei zweckmässig und keineswegs aussichtslos gewesen. Es sei im Übrigen die Beschwerdeführerin 1, die das Verfahren ausgelöst habe, indem sie beantragt habe, das Scheidungsur- teil der E._____ [Staat] anzuerkennen. Aus jenem Urteil gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits Anträge zu den Kinderbelangen gestellt habe. Er ha- be sich somit darauf verlassen, dass alle Fragen abgehandelt worden seien. Auch habe die Beschwerdeführerin 1 in D._____ [Stadt in E._____] keine Anträge be- züglich persönlicher Unterhaltsbeiträge gestellt. Er selber hätte Veranlassung ge- habt, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, habe aber aus Prozessmüdigkeit und Rücksicht auf seinen Sohn darauf verzichtet (act. 10 S. 4 ff.).
3.1.4. Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei aufer- legt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten verhältnismässig verteilt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Im Hinblick auf die Kostentragung hat die Vorinstanz zu- treffend festgehalten, dass die Beschwerdeführerin 1 bezüglich Kindesunterhalt und nachehelichem Unterhalt obsiege. Es trifft weiter zu, dass die Parteien in Be- zug auf die Teilung des Pensionskassenguthabens dieselben Anträge gestellt ha- ben. Indes muss der Beschwerdeführerin 1 beigepflichtet werden, dass die Par- teien bezüglich des Sorge- und Besuchsrechts sowie des Güterrechts unter- schiedliche Anträge gestellt haben. Erst in seiner letzen Stellungnahme und nach Vorliegen des Kindergutachtens erklärte sich der Beschwerdegegner mit den diesbezüglichen Anträgen der Beschwerdeführerin 1 sinngemäss einverstanden (act. 7/86). Die güterrechtliche Auseinandersetzung fällt bei der Kostenverteilung nicht ins Gewicht, weil mangels Vermögens bzw. Schulden keine Auseinander- setzung hat vorgenommen werden müssen. Hingegen war die Frage des Sorge- und Besuchsrechts zwischen den Parteien sehr umstritten, beantragten doch bei- de, die elterliche Sorge sei ihnen zuzuteilen. Es bleibt folglich zu beurteilen, wie sich die ursprünglich unterschiedlichen Anträge bezüglich Sorge- und Besuchs- recht auf die Kostenverteilung auswirken und ob diese Kosten – wie von der Be- schwerdeführerin 1 geltend gemacht – dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichts sind die Kosten be- züglich Kinderbelange (Kinderzuteilung und Besuchsrecht) – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – den Parteien hälftig aufzuerlegen, wenn kein Anlass dazu besteht, den Parteien mit Blick auf das Kindeswohl gute Gründe für ihre Standpunkte abzusprechen (ZR 84 Nr. 41). Im Gutachten des KJPD wurde dem Beschwerdegegner die Erziehungsfähigkeit zugesprochen und festgehalten, dass die Zuteilung der elterlichen Sorge an ihn grundsätzlich mit dem Wohl des Kindes vereinbar wäre. Ein Obhutswechsel wurde sodann unter Berücksichtigung aller Umstände als eher problematisch erachtet und die Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin 1 empfohlen (act. 73 S. 29). Dass der Beschwerde- gegner erst nach Vorliegen und in Übereinstimmung mit diesem Gutachten der Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdeführerin 1 zustimmte, ist nach-
vollziehbar und nicht zu dessen Ungunsten auszulegen. Da dem Beschwerde- gegner nicht abgesprochen werden kann, unter dem Gesichtspunkt des Kindesin- teresses gehandelt zu haben, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, von der obergerichtlichen Praxis abzuweichen. 3.1.5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass den Parteien die Kosten bezüglich Sorge- und Besuchsrecht sowie Teilung des Pensionskassenguthabens hälftig aufzuerlegen sind. Der diesbezügliche Anteil der Kosten ist insgesamt mit 2/3 festzulegen. Die güterrechtlichen Begehren sind aufgrund ihrer Geringfügigkeit in dieser Berechnung zu vernachlässigen. Hingegen sind die Begehren betreffend Kinderunterhalt und nachehelicher Unterhalt – mit welchen die Beschwerdeführe- rin 1 obsiegte – mit einem Anteil von 1/3 der Kosten zu gewichten. Die von der Vorinstanz getroffene Regelung, die Kosten zu 1/3 der Beschwerdeführerin 1 und zu 2/3 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde bezüglich Kostenauflage des erstinstanzlichen Verfahrens abzuwei- sen. 3.2. Prozessentschädigung 3.2.1. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, dass keine Kostennote der Beschwer- deführerin 2 vorliege und führte aus, dass die Grundgebühr in Eheprozessen Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– betrage, wobei vorliegend eine Entschädigung von Fr. 5'100.– angemessen erscheine, wovon der Beschwerdegegner einen Drittel an die unentgeltliche Rechtsvertreterin zu entrichten habe (act. 6 S. 18 f.). 3.2.2. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin 2 ein, die Entschädigung von Fr. 5'100.– entspreche keineswegs den tatsächlich angefallenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen. Diese würden sich auf Fr. 10'462.75 zzgl. MWST belaufen. Im Rahmen des Ergänzungsverfahrens des Scheidungsurteils aus der E._____ hätten sich sehr komplexe Fragen des internationalen Rechts gestellt. Es hätten im Ganzen drei Verhandlungen stattgefunden, ein Kinderbericht sei beim KJPD eingeholt worden und es seien mehrere Beweisauflagen ergangen. Es sei- en unter anderem Plädoyers zu den Fragen des internationalen Rechts, Stellung- nahmen, Repliken und Widerklageantwort wie -replik vorzubereiten gewesen,
weshalb Zuschläge im Sinne von § 6 AnwGebV hätten berücksichtigt werden müssen. Die Kosten des Verfahrens hätten sogar noch gering gehalten werden können, da die Kanzlei über einen ...sprachigen [Sprache von E.] Mitarbei- ter verfüge und sie, die Beschwerdeführerin 2, selbst der ... Sprache [Sprache von E.] mächtig sei. Weiter wurde geltend gemacht, die Prozesszeit habe sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckt, weshalb sie erwartet habe, dass sie zur Einreichung der Kostennote aufgefordert werden würde (act. 2 S. 5 ff.). 3.2.3. Der Beschwerdegegner machte geltend, es sei richtig, dass es sich bei der vorinstanzlichen Angelegenheit um das Ergänzungsverfahren zu einem Schei- dungsurteil aus der E._____ gehandelt habe, bei welchem auch die Fragen der Anerkennung und des Ergänzungsbedarfs zu klären gewesen seien. Dies seien jedoch keine sehr komplexen Fragen des internationalen Rechts gewesen, ob- wohl die Erwägungen der Vorinstanz zugegebenermassen etwas umfangreich ausgefallen seien. Es sei zur Kenntnis zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 keine erhöhte Belastung oder zusätzliche Aufwendungen für die Fremdspra- chigkeit geltend mache. Der Prozess habe sich zwar über drei Jahre hinwegge- zogen, es sei aber zu beachten, dass sich die jeweils relevanten Prozesshand- lungen im Monatstakt gefolgt seien und der Prozess insgesamt rund 20 Monate geruht habe. Wie die Beschwerdeführerin 2 selber zitiere, seien die Parteien mit Verfügung vom 15. März 2011 aufgefordert worden, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen. Da diese Stellungnahme in aller Regel die letzte Handlung der Par- teien sei, sei dies der Zeitpunkt gewesen, die Rechnung einzureichen, um eine solche zur Grundlage des Entscheids zu machen. Die Vorinstanz habe die Pro- zessentschädigung zu Recht nach Ermessen festgesetzt. Die festgelegte Gebühr sei innerhalb des Rahmens der Gebührenverordnung. Einen Ermessensmiss- brauch durch die Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 2 nicht dargelegt und von einem offensichtlichen Ermessensmissbrauch sei unter diesen Umständen auch nicht auszugehen. Die eingereichte Rechnung sei aus dem Recht zu wei- sen, da die Beschwerde kein Novenrecht enthalte (act. 10 S. 2 ff.).
3.2.4. Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 regelt in deren § 1 die von den Justizbehörden festzusetzen- den Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte, insbe- sondere vor den Zivil- und Strafgerichten. Die Vergütung setzt sich nach § 2 An- wGebV aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. In nicht ver- mögensrechtlichen Prozessen wird die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 5 Anw- GebV nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Die derart ermittelte Grundgebühr ist nach mündlicher oder schriftlicher Erstattung der Klagebegründung bzw. Klageantwort verdient (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Dazu wer- den Zuschläge von je höchstens 50% der Grundgebühr für jede zusätzliche Ver- handlung im Hauptverfahren, jede Beweiseingabe oder jede weitere Rechtsschrift berechnet, wobei die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festge- setzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 AnwGebV). Das Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils ist von der Ver- antwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand her und auch unter Berücksichtigung des internationalen Rechts im unteren mittleren Bereich anzusiedeln, weshalb eine Grundgebühr von Fr. 6'000.– festzulegen ist. Es handelte sich vorliegend um ein umfangreiches dreijähriges Verfahren, in wel- chem drei Verhandlungen und ein Beweisverfahren durchgeführt sowie mehrere Rechtsschriften eingereicht wurden. In der Berechnung der Vorinstanz sind die zu berücksichtigenden Zuschläge offensichtlich vergessen gegangen, werden doch nur die für die Höhe der Grundgebühr massgeblichen Bestimmungen genannt und kein Hinweis auf Zuschläge nach § 6 AnwGebV gemacht. Da die Summe al- ler Zuschläge die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll, rechtfertigt es sich, für die zwei zusätzlichen Verhandlungen, nämlich die Fortset- zung Haupt- und Vergleichsverhandlung vom 26. März 2009 (Prot. I S. 11 ff.) und 26. Juni 2009 (Prot. I S. 27 ff.) sowie für die folgenden zusätzlichen Rechtsschrif- ten, Replik vom 26. März 2009 (act. 7/22), Stellungnahme zur Kinderanhörung vom 26. Juni 2006 (act. 7/40), Beweisantretungsschrift vom 19. März 2010 (act. 7/49) und Stellungnahme zum Beweisergebnis vom 23. März 2011 (act. 7/83), die Grundgebühr zu verdoppeln. Insgesamt erscheint damit eine Pro-
zessentschädigung von Fr. 12'000.– als angemessen. Das Gericht darf einer Par- tei im Sinne des Dispositionsgrundsatzes nicht mehr zusprechen, als sie verlangt (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es ist der Beschwerdeführerin 2 demnach – wie von ihr be- antragt – eine Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 10'462.75 zzgl. MWST zuzusprechen. Wird eine mehrwertsteuerpflichtige Leistung teilweise vor und nach der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes per 1. Januar 2011 erbracht, ist für den auf die Zeit vor dem 31. Dezember 2010 entfallenden Teil der alte Satz von 7.6 % und für den anderen Teil der neue Satz von 8 % anzuwenden. Die Prozess- entschädigung berechnet sich demnach wie folgt: Honorar: Fr. 10'166.45
Barauslagen: Fr. 296.30 Zwischentotal: Fr. 10'462.75 Mehrwertsteuer (7.6 % auf Fr. 8'999.75 + Fr. 254.80): Fr. 703.35
Mehrwertsteuer (8 % auf Fr. 1'166.70 + Fr. 41.50): Fr. 96.65 Entschädigung total inkl. MWST: Fr. 11'262.75 Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, dass es sich bei der einge- reichten Honorarnote (act. 3/2) um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 319 Abs. 1 ZPO). 3.2.5. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Ziffer 12 des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Beschwerdeführerin 2 im erwähnten Umfang zu entschädigen, wobei der Be- schwerdegegner davon 1/3 an die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwer- deführerin 1 zu entrichten hat. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge 4.1. Im Hinblick auf die Kostenverteilung kann festgehalten werden, dass der Streitwert insgesamt Fr. 13'625.– beträgt, nämlich Fr. 4'862.25 betreffend Kosten- auferlegung gemäss lit. a) des Rechtsbegehrens und Fr. 8'762.75 betreffend Pro- zessentschädigung gemäss lit. b) des Rechtsbegehrens. Für das Beschwerdever-
fahren ist demnach die Kostenauferlegung gemäss lit. a) mit 1/3 der Kosten und die Prozessentschädigung gemäss lit. b) mit 2/3 der Kosten zu gewichten. Die Beschwerdeführerin 1 unterliegt mit ihrem Begehren bezüglich Kostenauflage vollumfänglich. In Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO sind ihr daher die diesbe- züglichen Gerichtskosten aufzuerlegen und sie hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten. 4.2. Mit ihrem Begehren um Erhöhung der vom Beschwerdegegner zu leistenden Prozessentschädigung obsiegt die Beschwerdeführerin 2 zu rund 1/5. Verlangt sie doch Fr. 10'462.75 zzgl. MWST, wovon ihr bereits 1'700.– zzgl. MWST durch die Vorinstanz zugesprochen wurden und erhält nun Fr. 3'754.– inkl. MWST vom Be- schwerdegegner. Die Beschwerdeführerin 2 hat demnach 4/5 der Gerichtskosten zu tragen und hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von 4/5 zu entrichten, wobei diese mit der von ihm zu leistenden Parteientschädigung von 1/5 zu verrechnen ist. Dem Beschwerdegegner sind 1/5 der Gerichtskosten auf- zuerlegen. Diese Anteile beziehen sich auf 2/3 der gesamten Gerichtskosten bzw. einer vollen Parteientschädigung. Somit sind der Beschwerdeführerin 2 8/15 und dem Beschwerdegegner 2/15 der gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. 4.3. Für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren sind die Gebühren- verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und die Ver- ordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) massge- bend. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 4 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'100.– festzusetzen. Der Beschwerdeführerin 1 ist demnach ein Drittel im Umfang von Fr. 700.– aufzuerlegen. Da ihr mit Beschluss der Kammer vom 13. September 2011 für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge bewilligt wurde (act. 8), sind die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Bezüglich Kostenauflage sind demnach noch Fr. 1'400.– zwischen der Beschwerdeführerin 2 und dem Beschwerdegegner zu verteilen, wovon der Beschwerdeführerin 2 Fr. 1'120.– (4/5) und dem Beschwerdegegner Fr. 280.– (1/5) aufzuerlegen sind. 4.4. In Anwendung von § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'500.– zzgl. MWST festzusetzen. Die Be-
schwerdeführerin 1 hat dem Beschwerdegegner davon 1/3 zu bezahlen, was Fr. 500.– zzgl. MWST entspricht. Die Beschwerdeführerin 2 hat dem Beschwer- degegner von den restlichen 2/3 bzw. Fr. 1'000.– 3/5 zu bezahlen, was einer Par- teientschädigung von Fr. 600.– zzgl. MWST entspricht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird bezüglich Ziffer 1 lit. a des Rechtsbegehrens abgewie- sen, und die Dispositivziffer 11 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011 wird bestätigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 12 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirkes Bülach vom 12. Juli 2011 im Prozess FP080050 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "12. Der Beklagte wird verpflichtet, Rechtsanwältin Dr. iur. B._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 3'754.– (inkl. MWST) zu bezahlen." 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin 1 zu 1/3, der Beschwerdeführerin 2 zu 8/15 und dem Beschwerdegeg- ner zu 2/15 auferlegt. Zufolge der der Beschwerdeführerin 1 gewährten unentgeltlichen Prozess- führung werden die ihr auferlegten Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten. 5. Die Beschwerdeführerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen. 6. Die Beschwerdeführerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 600.– zzgl. 8 % MWST zu bezahlen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am: