Legal aid refused; final short extension for cost advance

PC110033Obergericht04.11.2011Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant appealed an interim decision that upheld the competence of the single judge. After he failed to pay a CHF 1,000 cost advance and applied for legal aid during the grace period, the appellate court found the appeal hopeless on a summary review and refused legal aid. Because the application had been filed before expiry of the grace period but was rejected only afterward, the court granted one last very short extension of three days to pay the advance.

Omnilex-Regeste

Art. 117 ZPO; Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 119 Abs. 3 ZPO; Art. 101 Abs. 3 ZPO; Art. 144 Abs. 2 ZPO: Legal aid is to be refused if, on a preliminary and summary examination, the appeal lacks sufficient prospects of success, even if indigence is established. If a request for legal aid (or a comparable reconsideration/instalment request) is filed only during the grace period for payment of the cost advance and is dismissed after expiry of that period, established practice permits a final, very short extension for payment.

Gesamter Gesetzestext

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Nachfrist; Art. 144 Abs. 2 ZPO, Erstreckung einer Frist. Wenn erst im Laufe der Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses ein Gesuch um uP (oder ein Gesuch um Wiedererwägung, oder um Ratenzahlung) gestellt und dieses nach Ablauf der Frist abgewiesen wird, gewährt das Gericht eine sehr kurze letzte Erstreckung.

Der Beklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Zwischen- entscheid, welche die Zuständigkeit des Einzelgerichts bejaht.

(aus den Erwägungen des Obergerichts)

  1. (...) 2. Mit Verfügung vom 8. September 2011 wurde dem Beklagten gestützt auf Art. 98 ZPO Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Da der Beklagte den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht leistete, wurde ihm mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 eine einmalige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt, mit dem Hinweis, dass bei Ni chtbezahlung innert dieser Nachfrist nicht auf die Berufung eingetreten werde (act. 12). Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 [stellte er] ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 14). 3. Wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen, so ist [der Beklagte] von der Vorschussleistung befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). 4. Eine Person hat im Sinne von Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren ni cht als aussi chtslos, wenn si ch Gewi nnaussi chten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei

ve rnünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlösse; eine Partei soll einen Prozess, den si e auf ei gene Rechnung und Gefahr ni cht führen würde, ni cht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (Art. 119 Abs. 3 ZPO, BGE 133 III 614 E. 5). 5. (der Beklagte ist mittellos) 6.-8. (Prüfung der Aussichten des Rechtsmittels) 9. Im Sinne dieser vorläufigen und summarischen Prüfung erscheint die Berufung aussichtslos, womit es an einer Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO mangelt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. 10. Mittlerweile ist die dem Beklagten angesetzte Nachfrist zum Leisten des Vorschusses abgelaufen. Nach bisheriger ständiger Praxis ist ihm aber mit einer kurzen Erstreckung ein letztes Mal Gelegenheit zu geben, den Vorschuss zu za hlen. Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die dem Beklagten mit Verfügung vom 10. Oktober 2011 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- wird ihm letztmals erstreckt bis 3 Tage nach Zustellung des heutigen Beschlusses. Die übrigen Anordnungen der genannten Verfügung bleiben bestehen. 3. (...)

Obergericht, II. Zivilkammer (Zwischen-)Beschluss vom 4. November 2011 PC110033-O/Z03

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant was entitled to legal aid and thus exempt from paying the cost advance

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal appeared hopeless on a preliminary summary review, so one statutory condition was missing.

Extrahierte Begründung

Although the defendant was indigent, the court held that the appeal lacked sufficient prospects of success under the summary assessment required for legal aid.

Kernrechtsfrage

Whether the expired grace period for payment of the cost advance should be extended one last time

Extrahierter Entscheid

The court granted a very short final extension of three days after service of the decision.

Extrahierte Begründung

Consistent with established practice, when a legal-aid request is filed only during the grace period and is rejected after the deadline, the party is given one last brief opportunity to pay the advance.

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