Appeal dismissed on appointed counsel fee in divorce case

PC110044Obergericht19.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the appeal of A._____, who had acted as appointed counsel in a divorce case and sought higher remuneration. It held that the former Zurich AnwGebV of 21 June 2006 still governed because the divorce proceedings had begun before the Swiss CPC entered into force. On the merits, the court found the lower court’s lump-sum fee of CHF 10,000 neither unlawful nor unreasonable, considering the average complexity of the case and appropriate supplements for the continuation of the hearing and the provisional-measures request. Because the appellant was justified in appealing due to the lack of reasons in the first-instance order, no court costs were charged; however, no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

§§ 16, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 3 Abs. 5 and 6 AnwGebV; Art. 107 Abs. 2 ZPO; compensation of appointed counsel in pre-CPC proceedings. Proceedings instituted before the entry into force of the Swiss CPC remain subject, for fee determination, to the former cantonal procedural law and the earlier fee ordinance. In divorce matters, the remuneration of the appointed counsel is determined by responsibility, difficulty and necessary time expenditure; the base fee is earned with the statement of claim, and supplements may be granted only within the statutory limits. A supplement for a hearing continuation is not automatically justified at the maximum rate; it must reflect the actual procedural weight and extent of the work. Where an appeal is prompted by a completely unreasoned lower-court decision, appeal costs may exceptionally be waived, but this does not create a claim to party compensation against the state.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC110044-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, lic. iur. P. Hodel und Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 19. Oktober 2011

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Honorar

Beschwerde gegen eine Verfügung der 4. Abteilung - Einzelgericht des Be- zirkes Zürich vom 7. September 2011 im Ehescheidungsprozess Nr. ...

Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ vor Vorinstanz den Gesuchsteller als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Geschäfts-Nr. ..., act. 6). Am 3. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer der Vo- rinstanz seine Kostennote mit einer Aufstellung über seine Bemühungen und Aus- lagen ein (act. 6/43). Er stützte sich dabei auf einen Stundenaufwand von 63.5 Stunden, errechnete ein Honorar von Fr. 12'700.-- sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 425.40 und verlangte damit eine Entschädigung von Fr. 14'175.45 (inkl. Mehrwertsteuer 8 %). Mit Verfügung vom 7. September 2011 kürzte die Vo- rinstanz das Honorar auf pauschal Fr. 10'000.-- und entschädigte den Beschwer- deführer insgesamt mit Fr. 11'259.45 (act. 3 = act. 6/45). Begründet wurde dieser Entscheid nicht. 2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausrichtung einer Gesamtentschädigung von Fr. 14'175.43 (act. 2). Am 10. Oktober 2011 be- zahlte der Beschwerdeführer fristgemäss den ihm mit Verfügung der Kammer vom 26. September 2011 auferlegten Kostenvorschuss (act. 7, act. 9). 3. Der Beschwerdeführer beruft sich für seine Entschädigung auf die An- waltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 und macht geltend, dass sich die Parteien im vorinstanzlichen Verfahren mit Ausnahme des Scheidungspunktes in allen anderen wesentlichen Punkten uneinig gewesen seien und es sich um ei- ne komplexe Sache gehandelt habe. Zudem sei der Gesundheitszustand seines Mandanten labil gewesen. Deshalb sei der ausgewiesene Zeitaufwand von 63.5 Stunden notwendig gewesen und mithin angemessen. Auf Grund des Schwierigkeitsgrades und den wesentlichen Interessen sei vorliegend von einer nicht übermässig hoch angesetzten Grundgebühr von Fr. 8'000.-- auszugehen. Zu diesem Grundbetrag sei für die Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 14. April 2011 ein Zuschlag von 50 % und für das Gesuch um vorsorgliche Mass- nahmen vom 14. April 2011 ein Zuschlag von 15 % hinzuzurechnen. Dies würde

nach Tarif ein Honorar von Fr. 13'200.-- ergeben, welches gar über dem bean- tragten liege. 4. Vorab ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Verfahren vor Inkraft- reten der schweizerischen Zivilprozessordnung anhängig gemacht wurde (act. 6/1), weshalb es sich noch nach der bisherigen kantonalen ZPO richtete. Dementsprechend ist entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners auch für die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanz- liche Verfahren gemäss §§ 24 und 25 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 noch die Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 zur Anwendung zu bringen. 5. Die Vergütung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Gebühr bemisst sich dabei in Ehescheidungsprozessen gleichermassen nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand und sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 5 AnwGebV). Diese Grundgebühr ist verdient, wenn die Klagebegründung erstattet wurde (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Hinzu kommen Zu- schläge im Umfang von je höchstens 50 % der Grundgebühr, wobei die Summe aller Zuschläge die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 Abs. 1 lit. a-d sowie § 6 Abs. 2 AnwGebV). 6. Das vorinstanzliche Scheidungsverfahren bewegte sich von der Ver- antwortung, der Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand her im durch- schnittlichen Rahmen, weshalb die Grundgebühr im mittleren Bereich anzusiedeln und auf Fr. 7'000.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen die Zuschläge. Die Hauptver- handlung vom 9. Februar 2011 dauerte rund 2.5 Stunden und wurde am 14. April 2011 während rund 4 Stunden fortgesetzt (vgl. Prot. I S. 4-21 und S. 22-33). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschwerdeführer namens seines Mandanten zudem ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen (act. 7 S. 3, Prot. I S. 20), worüber zeitgleich mit der Fortsetzung der Hauptver- handlung verhandelt wurde (Prot. I S. 21 und S. 22 ff.). Demnach sind zur Grund- gebühr Zuschläge für die Fortsetzung der Hauptverhandlung (§ 6 Abs. 1

lit. a AnwGebV) und für die Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen (§ 6 Abs. 1 lit. c AnwGebV) zu gewähren, wie es der Beschwerdeführer zutreffend ausführt. Für die Verhandlung der vorsorglichen Massnahmen macht der Be- schwerdeführer einen Zuschlag von 15 % geltend, der angemessen ist. Demge- genüber erscheint ein Zuschlag für die Fortsetzung der Hauptverhandlung – selbst wenn davon auszugehen ist, dass noch gewisse Vorbereitungen getroffen werden mussten – im maximal möglichen Umfang von 50 % nicht gerechtfertigt, zumal sich aus dem Protokoll ergibt, dass in materieller Hinsicht (insbesondere seitens des Beschwerdeführers) überwiegend über die vorsorglichen Massnah- men verhandelt wurde und im Übrigen Vergleichsgespräche geführt und die Par- teien angehört wurden (Prot. I S. 22 ff.). Deshalb ist ein Zuschlag von höchstens 25 % zu gewähren. Das von der Vorinstanz eingesetzte Honorar von Fr. 10'000.-- verletzt daher weder Recht noch erscheint es unangemessen. Die Höhe der Aus- lagen war ferner unbestritten. 7. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Da der Beschwerdeführer sich in Anbetracht der fehlenden Begründung der Vorinstanz allerdings zu Recht ver- anlasst sah, Beschwerde zu erheben, sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ausnahmsweise auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO) bzw. gar keine Kosten zu erheben. Eine Prozessentschädigung ist dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens hingegen nicht zuzusprechen; für eine solche zulasten des Staates würde es überdies an einer gesetzlichen Grundlage fehlen (A DRIAN UR- WYLER , DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 15). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

  1. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer für sich und den vorinstanz- lichen Gesuchsteller sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich (4. Ab- teilung), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Wili

versandt am:

Schlagwörter

appointed counselfee assessmentdivorce proceedingstransitional lawsupplementcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Which fee ordinance governed the compensation of appointed counsel in a divorce case begun before the Swiss CPC entered into force?

Extrahierter Entscheid

The former cantonal fee ordinance of 21 June 2006 remained applicable for the compensation of the appointed counsel.

Extrahierte Begründung

Because the divorce proceedings were initiated before the Swiss CPC entered into force, the court held that the case remained subject to the former cantonal procedural law and, for the fee assessment, to the earlier AnwGebV despite the later ordinance of 8 September 2010.

Kernrechtsfrage

Was the lower court’s fee assessment of CHF 10,000 for the appointed counsel unlawful or unreasonable?

Extrahierter Entscheid

No. The lower court’s fee award was neither unlawful nor unreasonable.

Extrahierte Begründung

The case was of average responsibility, difficulty, and time demand, so a middle-range base fee of CHF 7,000 was appropriate. A 15% supplement for the hearing on provisional measures and a 25% supplement for the continuation of the main hearing were sufficient; a 50% supplement was not justified. The awarded fee therefore stood.

Kernrechtsfrage

How are costs and compensation of the appeal proceedings to be allocated?

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged in view of the deficient reasoning of the first-instance order, but no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

The appellant was justified in filing the appeal because the lower court had given no reasons. However, as he lost on the merits, he was not entitled to a procedural indemnity, and there was no legal basis for compensation against the state.

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