Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC110045-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Ersatzoberrichterin lic. iur. Blesi Keller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Urteil vom 29. März 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner
betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 15. September 2011 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (FP080027)
Erwägungen: I. 1. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (Beschwerdeführerin) vertrat B._____(Klägerin) im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vor dem Bezirksgericht Pfäffikon (Geschäfts-Nr. FP080027). Das Verfahren wurde in der Sache durch eine mit Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Pfäffikon vom 16. September 2009 genehmigte Vereinbarung der Par- teien über die Abänderung der Scheidungskonvention rechtskräftig erledigt (Urk. 5/42). 2. Bereits mit Klageschrift vom 24. November 2008 (Urk. 5/1) stellte die Be- schwerdeführerin für die Klägerin das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung. Mit Verfügung vom 16. September 2009 (Urk. 5/42 S. 8, Dispositivziffer 2) wies das Einzelgericht im ordentlichen Verfah- ren des Bezirkes Pfäffikon das Begehren ab. In Gutheissung des dagegen erho- benen Rekurses der Klägerin bewilligte die Rekursinstanz mit Beschluss vom 1. September 2010 der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr in der Person der Beschwerdeführerin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 5/49 S. 9, Dispositivziffer 1). 3. Mit Eingabe vom 6. September 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin für ih- re Bemühungen und Barauslagen im erstinstanzlichen Verfahren um Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt Fr. 7'079.55, nämlich Fr. 6'450.– Honorar, Fr. 129.55 Spesen und Fr. 500.– Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 5/51 S. 2). 4. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2010 setzte die Rekursinstanz die anwaltli- che Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'929.55 (Fr. 4'800.– Entschädigung pauschal zuzüglich Fr. 129.55 Barauslagen) zuzüglich Fr. 374.65 (7.6 % Mehrwertsteuer) fest (Urk. 5/51). 5. Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde im Sinne von § 108 GVG/ZH vom 5. November 2010 gelangte die Beschwerdeführerin an das Gesamtobergericht und beantragte die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren in der von ihr ursprünglich geforderten
Höhe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 5/56 S. 3). 6. Das Gesamtobergericht hob mit Beschluss vom 17. August 2011 unter Aus- schluss der in den Ausstand getretenen Mitglieder Dr. ... und Dr. ... Dispositivzif- fer 1 des vorgenannten Beschlusses der Rekursinstanz vom 22. Oktober 2010 auf (Urk. 5/56, S. 5, Dispositivziffer 1). Gleichzeitig legte es die Entschädigung der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren fest (Urk. 5/56 S. 5, Dispositivziffer 1). Betreffend die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klä- gerin im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Geschäfts- Nr. FP080027) überwies das Gesamtobergericht die Eingabe (Honorarnote) der Beschwerdeführerin vom 6. September 2010 zuständigkeitshalber zum Entscheid an die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Urk. 5/56 S. 5 f., Dispositivziffer 2). 7. Mit Eingabe vom 31. August 2011 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz erneut ihre Honorarnote (samt Aufwandzusammenstellung) für das Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Geschäfts- Nr. FP080027) ein. Mit Hinweis auf die bereits erfolgte Auszahlung des Betrages von Fr. 5'304.20 durch die Kasse des Obergerichts ersuchte sie bei der Vor- instanz um Ausbezahlung des Differenzbetrages von Fr. 1'775.35 zu der von ihr geltend gemachten Entschädigung (Urk. 57 und 58). 8. Mit Verfügung vom 15. September 2011 wies das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon das Begehren der Beschwerdeführe- rin um Ausbezahlung von Fr. 1'775.35 ab (Urk. 61 S. 2, Dispositivziffer 1). 9. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig mit Ein- gabe vom 22. September 2011 Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 1 S. 1): "Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Klägerin im erstinstanzli- chen Verfahren sei auf Fr. 6'852.05 (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen, und es sei der Un- terzeichneten noch der Restbetrag von Fr. 1'547.85 zu bezahlen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse."
Obergerichts übereinstimmende - Kürzung ihres Honorars durch die Vorinstanz. Sie rügt insbesondere, dass dem vorinstanzlichen Entscheid nicht entnommen werden könne, weshalb der von ihr geltend gemachte Zeitaufwand nicht voll ent- schädigt werde. Ihrer Ansicht nach bedürfe es bei einer Kürzung einer Begrün- dung, woraus hervorgehe, inwieweit und bezüglich welcher konkreter Positionen der geltend gemachte Zeitaufwand als zu hoch erscheine (Urk. 1 S. 2). Damit rügt die Beschwerdeführerin eine unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO. 3. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Richter in der Regel nicht verpflich- tet ist, die Bemessung der Prozessentschädigung näher zu begründen (ZR 108 Nr. 6 Erw. II.3, m.H.; vgl. schon BGE 111 Ia 1). Die gemäss § 69 ZPO/ZH ge- schuldete Prozessentschädigung wird vom Gericht nach freiem Ermessen festge- setzt. Allerdings ist zu einem gestellten Antrag Stellung zu nehmen. Ist eine Partei anwaltlich vertreten, ist das richterliche Ermessen in dem Sinn beschränkt, dass die Entschädigung im Rahmen der Ansätze der Anwaltsgebührenverordnung festzusetzen ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilpro- zessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 69). Des Weiteren gilt es zu ver- merken, dass die Beschwerdeinstanz den Entscheid der ersten Instanz im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO durchaus auch auf ihre Unangemessenheit hin zu überprü- fen hat (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 320 N 3 i.V.m. Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenbühler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 310 N 36); dennoch greift sie nur mit einer gewissen Zu- rückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der ersten Instanz ein (vgl. dazu Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, N 5 zu Art. 310 ZPO). 4. Zur Begründung ihres Entscheides vom 15. September 2011 führte die Vo- rinstanz aus, dass die Grundgebühr in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten - wie der zu beurteilenden - festzusetzen sei nach der Verantwortung, der Schwie- rigkeit des Falles und dem notwendigen Zeitaufwand. Im dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren seien die Schwierigkeit des Falles und der not- wendige Zeitaufwand als durchschnittlich einzustufen, die Verantwortung hinge- gen als überdurchschnittlich. Im Übrigen sei nicht der effektive, sondern nur der-
jenige Aufwand zu entschädigen, der für die korrekte Mandatsführung notwendig gewesen sei. Unter diesen Umständen erscheine es als angemessen, die Ent- schädigung auf Fr. 5'304.20 festzusetzen, nämlich Fr. 4'800.– Honorar pauschal, Fr. 129.55 Barauslagen und Fr. 374.65 Mehrwertsteuer (Urk. 2 S. 2). 5.1. Wie eingangs erwähnt, berechnet sich vorliegend die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (fortan AnwGebV). Gemäss § 3 Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 2 AnwGebV ist die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Verantwor- tung, der Schwierigkeit des Falls und des notwendigen Zeitaufwands festzuset- zen. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Für jede der in § 6 Abs. 1 AnwGebV erwähnten Voraussetzungen ist überdies zur Grundgebühr ein gesonderter Zuschlag zu berechnen. 5.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass sich die Schwierigkeit eines Falles letztlich darin äussere, wie viel Zeit für einen solchen aufgewendet werden müsse, genauso wie die Verantwortung für die Führung ei- nes Mandats, die Bedeutung, die der Streitgegenstand für die Klientschaft habe, im Zeitaufwand Niederschlag finden würde. Sei ein Fall schwierig, müsse mehr abgeklärt werden, in der Regel sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht. Das Gleiche gelte für das Kriterium der anwaltlichen Verantwortung. Je mehr auf dem Spiel stehe, desto sorgfältiger und damit zeitaufwändiger werde in der Regel auch die anwaltliche Arbeit. Es erscheine der Beschwerdeführerin da- her durchaus angemessen (und werde von den Bezirksgerichten in aller Regel so gehandhabt), zur Festsetzung des anwaltlichen Honorars vom geltend gemachten Zeitaufwand auszugehen und zu prüfen, ob dieser Zeitaufwand der Schwierigkeit des Falles und der anwaltlichen Verantwortung gerecht zu werden vermöge (Urk. 1 S. 3). 5.3 Der in der spezifizierten Aufstellung des Anwaltes (§ 17 Abs. 1 AnwGebV) geltend gemachte Zeitaufwand stellt - neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung des Anwaltes (§ 2 Abs. 2 altAnwGebV) - lediglich ein Bemes- sungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch „notwen- dig“ war, d.h. sich nicht als übermässig erweist. Diese Aufstellung hat die Funkti- on, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands
des Anwaltes zu erleichtern. Hingegen ist das Gericht – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 f.) – nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeit- aufwand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird (§ 11 lit. b AnwGebV; Beschluss der Verwaltungskommission vom 14. Januar 2003 [VB020033]). Eine derartige Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivilprozess auch kaum durchführbar. Es ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass sich die Verant- wortung und Schwierigkeit eines Falles im Zeitaufwand widerspiegelt. Aus der für einen Fall aufgewendeten Zeit kann jedoch nicht die Verantwortung und Schwie- rigkeit eines Falles hergeleitet werden. Vielmehr kann aufgrund der nach objekti- ven Kriterien ermittelten Bemessungsfaktoren der Verantwortung und der Schwie- rigkeit eines Falles beurteilt werden, inwiefern sich ein geltend gemachter Zeit- aufwand rechtfertigt. So lässt sich die Verantwortung und Schwierigkeit etwa aus dem Streitgegenstand und dem Verlauf eines Verfahrens ermitteln. Ein Querver- gleich mit gleichgelagerten Fällen vermag letztlich die Höhe einer sich rechtferti- genden Entschädigung zu vermitteln. 5.4.1 Vor Vorinstanz lagen die elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn D._____ sowie deren Nebenfolgen (Besuchsrecht, Unterhalt) im Streit (Urk. 5/1 S. 2). Die Vorinstanz erachtete die Verantwortung der Rechtsvertreterinnen im dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren hinsichtlich des umstrittenen Sorge- rechts als überdurchschnittlich (Urk. 2 S. 2). Angesichts der in Bezug auf Kinder- belange geltenden Maxime des Kindeswohls ist insbesondere bei nicht vermö- gensrechtlichen Streitigkeiten betreffend Kinderbelange regelmässig von einer überdurchschnittlichen Verantwortung der Rechtsvertreter im Verfahren auszuge- hen. Die Verantwortung relativiert sich aber mitunter in aller Regel dann, wenn zur Feststellung des Sachverhalts ein Beizug eines unabhängigen Gutachters erfolgt, wie dies im dieser Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren der Fall gewesen ist (Urk. 29).
5.4.2 Dem vorinstanzlichen Prozess am Einzelgericht im ordentlichen Verfah- ren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (Geschäfts-Nr. FP080027, Urk. 5) lag ein Verfahren betreffend Ehescheidung auf gemeinsames Begehren vor der nämlichen Instanz zugrunde (Geschäfts-Nr. FE060103, Urk. 5/4). Diesem wiederum ging ein Eheschutzverfahren am Einzelgericht im summarischen Ver- fahren ebenso am Bezirksgericht Pfäffikon voraus (Geschäfts-Nr. EE050020, Urk. 5/4/5/1-17). Sämtliche Verfahren vor Vorinstanz konnten durch diese zufolge einvernehmlicher Parteivereinbarungen erledigt werden (vgl. Urk. 5/42; Urk. 5/4/19; Urk. 5/4/5/16). Mit Eingang vom 25. November 2008 machte die Rechtsvertreterin der Klägerin das für das vorinstanzliche Verfahren mit einer inhaltlich knapp eineinhalb Seiten umfassenden Eingabe rechtshängig (Urk. 5/1). Weiter legte die Rechtsvertreterin der Klägerin mit Eingabe vom 7. Januar 2009 eine inhaltlich rund zwei Seiten um- fassende Rechtsschrift (Abklärung bezüglich der Frage der elterlichen Sorge) ins Recht (Urk. 5/9). Mit einem inhaltlich knapp einer halben Seite umfassenden Schreiben (Abgekürzte Stellungnahme zu einer Eingabe der Gegenpartei) gelang- te die Rechtsvertreterin erneut an die Vorinstanz (Urk 5/14). Anlässlich der knapp zweistündigen Hauptverhandlung vom 9. März 2009 legte die Rechtsvertreterin der Klägerin im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ein knapp neun Seiten umfassendes Plädoyer ins Recht (Urk. 5/16). Mit rund vierzei- ligem Schreiben vom 31. August 2009 verzichtete die Rechtsvertreterin der Klä- gerin auf eine Stellungnahme zum inzwischen erstellten Gutachten zur Sorge- rechtsfrage zufolge erfolgreicher aussergerichtlicher Vergleichsbemühungen (Urk. 5/37). Mit Eingang vom 4. September 2009 legten die Parteien bei der Vo- rinstanz eine von den Parteien am 31. August und 2. September 2009 von Seiten des Beklagten im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils ver- fassten Parteivereinbarung (Urk. 5/41) ins Recht (Urk. 5/39). Die Vorinstanz erachtete die Schwierigkeit des vorinstanzlichen Streitgegen- stands als durchschnittlich (Urk. 2 S. 2). Durchschnittlich will heissen, dass das Verfahren als nicht mehr einfach erachtet wird, ihm aber auch keine ausserge- wöhnliche Problematik anhaftet. Wie sämtliche eherechtlichen Verfahren zwi- schen den Parteien konnte auch das dem dieser Beschwerde zugrunde liegende zufolge einer Parteivereinbarung rechtskräftig erledigt werden (Urk. 5/42). Aus
obigem Prozessverlauf ergibt sich, dass sich das Verfahren insgesamt als wenig umfangreich und eher einfach gestaltet hat. Bezüglich des Umfangs des Prozess- stoffes ist insbesondere zu beachten, dass in erster Linie das Sorge- und Be- suchsrecht umstritten war und die Unterhaltsregelung nur ganz am Rand themati- siert (Urk. 16 S. 9) und in der Parteivereinbarung gar nicht mehr erwähnt wurde (Urk. 41), so dass sich das eingeschränkte Prozessthema bei der Festsetzung der Entschädigung innerhalb des genannten Rahmens (vgl. Ziffer 5.1 hievor) nieder- schlagen muss. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführe- rin von der Klägerin als deren Rechtsvertreterin für das Verfahren betreffend Ab- änderung des Scheidungsurteils erstmals beauftragt worden ist (vgl. Urk. 5/4 und 5/4/4). 5.4.3 Die vorinstanzliche Einstufung der Bemessungsfaktoren Schwierigkeit und Verantwortung werden seitens der Beschwerdeführerin nicht gerügt. Der mit den Bemessungsfaktoren Verantwortung und Schwierigkeit einhergehende not- wendige Zeitaufwand als durchschnittlich einzustufen, wie dies die Vorinstanz ge- tan hat (vgl. vorstehende Ziffer 2.3), erscheint insgesamt als durchaus vertretbar. 5.5 Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die richterliche Einstufung eines Verfahrens mittels der zu berücksichtigenden Bemessungsfaktoren - und wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift sinngemäss selbst ausgeführt wurde (vgl. Urk. 1 S. 2 f.) - nicht eine rechnerische Grösse zu vermit- teln vermag, anhand der die Grundgebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens (vgl. vorstehende Ziffer 5.1) ermittelt werden könnte. Die Einstufung der Bemes- sungsfaktoren ermöglicht vielmehr einen Quervergleich mit gleichgelagerten Fäl- len. Hieraus lässt sich denn letztlich der notwendige und damit der zu entschädi- gende Zeitaufwand ermitteln. 5.6.1 Die Vorinstanz erachtete für die Aufwendungen der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren eine pauschale Entschädigung von Fr. 4'800.– als angemessen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag als Entschädigung für die anwaltliche Entschädigung in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren steht durchaus in Korrellation zur Einstufung der anzuwendenden Bemessungsfakto-
ren. Er vermag überdies auch einem Quervergleich mit gleichgelagerten Fällen standzuhalten. Von daher erscheint die Festsetzung der Entschädigung für die Bemühungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren als vertret- bar. 5.6.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerdeschrift alleine auf den von ihr geltend gemachten Zeitaufwand. Sie rügt weder die Festsetzung ei- nes pauschalen Entschädigungsbetrages noch die Einstufung der Bemessungs- faktoren. Sie bringt nicht vor, wie sich die vorgenannte Einstufung der Bemes- sungsfaktoren auf das dem dieser Beschwerde zugrunde liegende Verfahren nie- derschlagen solle. Weiter geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, wie nach der Ansicht der Beschwerdeführerin die Höhe der Grundgebühr anzusetzen wäre und wo anlässlich des zu beurteilenden Verfahrens Gründe liegen könnten, die allfällige Zuschläge rechtfertigen würden. Aufgrund des im vorliegenden Verfah- ren geltenden Rügeprinzips (vgl. vorstehende Ziffer 1.3) ist daher nicht dargetan, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen. III. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Bewertung der Anwal- tentschädigung nach dem System der Anwaltsgebührenverordnung die Festset- zung einer Grundgebühr und von Zuschlägen vorsieht und die Vorinstanz eine Pauschalgebühr festgesetzt und damit die Abweichung vom geforderten Honorar nur rudimentär begründet hat, rechtfertigt es sich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO ausnahmsweise vom vorgenannten Verteilungsgrundsatz abzu- weichen, auf eine Kostenauflage zu verzichten und die Kosten des Beschwerde- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.
Zürich, 29. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi
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