Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 19. April 2012
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils / Prozessentschädigung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 25. Januar 2012; Proz. FP110014
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Im vorinstanzlichen Verfahren ging es um eine Abänderungsklage, welche der Kläger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Be- zirksgericht Meilen am 16. Juni 2011 anhängig gemacht hatte (act. 1). Der Be- schwerdegegner stellte mit Schreiben vom 2. Juli 2011 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 12). Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 (Post- stempel) zog der Beschwerdegegner die Abänderungsklage sowie das Begehren um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 39). Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 (act. 40 = act. 44 = act. 46) nahm das Einzelgericht im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (Vorinstanz) vom Rückzug Vormerk und schrieb das Verfahren als erledigt ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Vorinstanz ver- pflichtete den Beschwerdegegner in der Dispositiv-Ziffer 5 zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.– an die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin). Am 27. Januar 2012 wurde die vorinstanzliche Verfügung dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt (act. 41/2). 1.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Januar 2012 und stell- te folgendes Rechtsbegehren (act. 43): "1. Es sei der Kläger in Abänderung von Disp. Ziff. 5 der angefochte- nen Verfügung zu verpflichten, der Beklagten eine Prozessent- schädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 2. Es sei der Beklagten für das Beschwerdeverfahren die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuern zulasten des Klägers, bzw. der Staatskasse." 1.3. Mit Beschluss vom 6. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin für das Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wurde ihr Rechtsanwalt Dr. X._____ als Rechtsbeistand bestellt. Ausserdem wurde dem Beschwerdegegner Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (act. 47).
1.4. Mit Eingabe vom 17. März 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdegeg- ner innert Frist die Beschwerdeantwort ein (act. 49). Diese wurde der Beschwer- deführerin am 23. März 2012 zugestellt. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren 2.1. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdeführerin "im Massnahmeverfahren ei- ne angemessene, reduzierte Parteientschädigung" von Fr. 1'000.– zu. Hierbei sei der geringe Zeitaufwand zu berücksichtigen. Im Hauptverfahren habe die Be- schwerdeführerin keine Parteientschädigung verlangt, und es seien ihr im Übrigen auch keine Umtriebe entstanden (act. 46 S. 4 f.). 2.2. Die Beschwerdeführerin ist mit der zugesprochenen Parteientschädigung nicht zufrieden. Sie bringt im Wesentlichen vor, der Streitwert betrage Fr. 330'000.–, was gemäss § 4 AnwGebV zu einer Grundgebühr von Fr. 19'990.– führe. Da es sich um eine zeitlich beschränkte Vertretung gehandelt habe, komme § 12 AnwGebV zur Anwendung. Dieser verweise auf § 11 AnwGebV, welcher bei einem Rückzug eine Reduktion der Gebühr auf die Hälfte bis zu 1/4 vorsehe (§ 11 Abs. 4 AnwGebV). 1/4 der Grundgebühr betrage Fr. 5'000.–, was als angemes- sen erscheine, da davon noch 8 % Mehrwertsteuern und Fr. 350.– Barauslagen in Abzug gebracht werden müssten (act. 43 Ziff. 4). 2.3. Der Beschwerdegegner äussert sich in seiner Beschwerdeantwort nicht nur zur Parteientschädigung, sondern auch zum Scheidungsverfahren als solchem sowie zur Gewährung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der Be- schwerdeführerin durch das Obergericht (act. 49). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig die Frage der Parteientschädigung, weshalb nur soweit auf die Beschwerdeantwort eingegangen wird, als sich der Beschwerde- gegner mit dieser Frage auseinandersetzt. Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass ihm durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kein Nachteil erwächst, zumal er keinen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestellt hat (Art. 99 ZPO). Er war bzw. ist hinsichtlich der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zu hören.
Zur Parteientschädigung bringt der Beschwerdegegner vor, es sei nicht kor- rekt, den Aufwand in Abhängigkeit der Fr. 330'000.– zu begründen. Der Gegen- anwalt habe an der Einigungsverhandlung lediglich gesagt, dass es nichts zu ei- nigen gebe und er sich langweile. Aufwendungen, welche aufgrund von Einspra- chen des Gegenanwalts entstünden, dürften ihm (dem Beschwerdegegner) nicht auferlegt werden (act. 49 S. 2). 2.4. Obwohl es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um eine vermögensrechtli- che Streitigkeit handelte – es ging um die Abänderung des ehelichen Unterhalts an die geschiedene Ehefrau gemäss Art. 284 ZPO bzw. um vorsorgliche Mass- nahmen zum ehelichen Unterhalt gemäss Art. 276 ZPO –, richtet sich die Partei- entschädigung nicht nach § 4 AnwGebV (vermögensrechtliche Streitigkeiten), sondern nach § 5 AnwGebV (nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten). Gemäss § 6 Abs. 1 AnwGebV wird die Grundgebühr in Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO gemäss § 5 AnwGebV festgesetzt. § 5 AnwGebV lautet wie folgt: " 1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwäl- tin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. 2 Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre." 2.5. Eine Streitwertberechnung, wie dies die Beschwerdeführerin anstrengte, ist vorliegend also nicht vorzunehmen, es sei denn, § 5 Abs. 2 AnwGebV komme zur Anwendung (aufwendige Gestaltung des Verfahrens). Dass sich das vorinstanzli- che Verfahren aufwendig gestaltet haben soll, brachte die Beschwerdeführerin in- des nicht vor, und ein aufwendiges Verfahren lässt sich auch aus den vorinstanz- lichen Akten nicht ablesen (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen). 2.6. Massgebend dafür, wann der Anspruch auf die Gebühr entsteht, ist § 11 AnwGebV. Gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf eine Ge-
bühr (unter anderem) mit der Erarbeitung der Beantwortung der Klage, und die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr nach § 11 Abs. 1 bzw. nach § 13 AnwGebV oder ein Pauschalzuschlag berechnet. 2.7. Eine Beantwortung der Abänderungsklage durch die Beschwerdeführerin er- folgte (noch) nicht, und eine Hauptverhandlung fand ebenfalls nicht statt (vgl. vor- instanzliches Protokoll S. 12 ff., act. 9, act. 16, act. 17, act. 27 und act. 31). Am 29. November 2011 fand aber eine Einigungsverhandlung mit persönlicher Befra- gung statt (vgl. vorinstanzliches Protokoll S. 12 ff.), welche vorliegend einen An- spruch auf eine Gebühr gemäss § 11 Abs. 2 AnwGebV begründete. Der Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin für die besagte Verhandlung er- schöpfte sich in der blossen Anwesenheit. Er verzichtete auf die Beantwortung des Massnahmebegehrens, weil er hierzu nicht vorgeladen worden sei (vgl. vor- instanzliches Protokoll S. 12 ff. und S. 18). Für die Anwesenheit an der Verhand- lung vom 29. November 2011 ist ein Zuschlag von 10 % angemessen. Mit Einga- be vom 20. Dezember 2011 erstattete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin dann eine kurze Stellungnahme (die Begründung erstreckte sich lediglich über eine Seite) zum Massnahmebegehren des Beschwerdegegners (act. 37). Diesbe- züglich rechtfertigt sich ebenfalls ein Zuschlag von 10%. Vorprozessuale Bemü- hungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV); solche sind daher auch nicht zu berücksichtigen. Der Be- schwerdeführerin stehen damit 20% der Grundgebühr zu. Die Grundgebühr ist in- nerhalb eines Rahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– festzusetzen (§ 5 Abs. 1 AnwGebV), wobei angesichts der Bemessungskriterien in § 5 Abs. 1 AnwGebV von einem eher leicht unterdurchschnittlichen Fall ausgegangen werden durfte. Damit hätte die Grundgebühr Fr. 5'000.– betragen. Bei einem 20%-igen Zuschlag ergibt sich somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–. 2.8. Damit ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas
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