Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas- Baumann. Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner
betreffend Revision des Scheidungsurteils (Nichteintreten)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Januar 2012 (BR120001)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 bzw. vom 13. Januar 2012 ver- langte die Revisionsklägerin vor Vorinstanz sinngemäss die Revision des Schei- dungsurteils vom 9. März 2006. Gleichzeitig beantragte sie sinngemäss die un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 i.V.m. Urk. 4 im Verfahren PC120007). 2. a) Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Ge- such der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 6. Feb- ruar 2012 berichtigte die Vorinstanz die Verfügung vom 25. Januar 2012 dahinge- hend, dass das Rubrum korrigiert und als Revisionsbeklagter B._____ aufgeführt wurde (Urk. 9 im Verfahren PC120007). b) Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2012 erhob die Revisionskläge- rin fristgerecht Beschwerde (Urk. 11; Urk 8/1 in Verfahren PC120007). Sinnge- mäss beantragt sie das Eintreten auf die Revision und die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 11). Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsmittelfris- ten wurden zwei Verfahren angelegt (vorliegendes und das Verfahren PC120007). c) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei ver- zichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Vor Vorinstanz machte die Revisionsklägerin geltend, ihr sei klar geworden, dass ihr damaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X._____, sie falsch beraten habe, u.a. habe er ihrem Ex-Mann geholfen statt ihr (Urk. 1 S. 1 im Ver- fahren PC120007). Ferner sei im Jahr 2009 ans Licht gekommen, dass der Revi- sionsbeklagte jahrelang Kinderzulagen unterschlagen habe (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/2 im Verfahren PC120007).
b) Die Vorinstanz trat mit folgender Begründung nicht auf das Revisions- begehren ein: Art. 329 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen sei. Das Schei- dungsverfahren habe im März 2006 seinen Abschluss gefunden und sei am 9. März 2006 in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn die angeführten Gründe Re- visionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO darstellen würden, sei die 90-tägige Revisionsfrist am 29. Dezember 2011 längst abgelaufen (Urk. 12 S. 2). c) Da sich damit das Revisionsverfahren von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 12 S. 2). 4. a) Die Klägerin bringt mit ihrer Beschwerde sinngemäss vor, dass sie bereits im Jahre 2007 gegen das Scheidungsurteil vom 9. März 2006 eine Be- rufung aufgrund der genannten Gründe erhoben habe. Diese sei unbehandelt ge- blieben (Urk. 11 S. 1). Die übrigen Revisionsgründe habe sie im Jahre 2009 er- fahren (Urk. 11 S. 2). b) In den von ihr eingereichten Unterlagen findet sich ein Schreiben an das Obergericht vom 3. Februar 2007, dessen Betreff "Berufungsverfahren gegen Urteil des Einzelrichters Bezirk Meilen: vom 9. März 2006" lautet (an Urk. 13/6 im Verfahren PC120007 geheftet). Dieses Schreiben reichte die Revisionsklägerin bereits mit Eingabe vom 11. März 2011 beim Obergericht ein. Diese Eingabe wurde mit Schreiben des Obergerichts vom 14. März 2011 beantwortet (Urk. 13/6 im Verfahren PC120007). Die Revisionsklägerin wurde dabei darauf hingewiesen, dass gemäss der Geschäftsverwaltung des Obergerichtes nie eine Berufung ent- gegengenommen worden sei. Mutmasslich sei aber im Februar 2007 eine allfälli- ge Rechtsmittelfrist gegen ein Urteil vom März 2006 bereits abgelaufen gewesen. Sollte die Revisionsklägerin aber darauf bestehen, dass sie eine entsprechende Eingabe gemacht habe und diese nicht behandelt worden sei, habe sie den Nachweis einer erfolgten Eingabe mittels entsprechender Belege zu erbringen. Sodann wurde die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass sie eine Revision bei der Vorinstanz geltend machen müsse (Urk. 13/6 im Verfahren PC120007).
Die Revisionsklägerin ist im Beschwerdeverfahren mit neuen Tatsachenbe- hauptungen und mit neuen Beweismitteln ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vor Vorinstanz machte die Revisionsklägerin nicht geltend, dass sie die von ihr vorgebrachten Revisionsgründe bereits im Jahre 2007 (wenn auch bei der fal- schen Instanz) geltend gemacht habe. Mit diesem Vorbringen ist sie verspätet. Selbst wenn dieses Vorbringen vorliegend noch Beachtung finden würde, bleibt es dabei, dass es an der Revisionsklägerin liegen würde, den Nachweis der er- folgten Eingabe zu erbringen, da sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der Geschäftsverwaltung des Obergerichts Hinweise finden, dass die behauptete Eingabe tatsächlich erfolgte. c) Mit Eingabe vom 13. Januar 2012 reichte die Revisionsklägerin ein von ihr verfasstes Schreiben vom 31. Oktober 2011 bei der Vorinstanz ein. In diesem Schreiben behauptet die Revisionsklägerin, bereits früher mit einem Revisionsbe- gehren vom 2. September 2011 an die Vorinstanz gelangt zu sein. Dieses sei un- behandelt geblieben (Urk. 4 im Verfahren PC120007). Der vorinstanzliche Ent- scheid geht auf dieses Vorbringen nicht ein. Auch hier wäre es an der Revisions- klägerin gewesen, den Nachweis der behaupteten Eingabe zu erbringen. Es ist jedoch festzuhalten, dass selbst ein Revisionsbegehren vom 2. September 2011 mit geltend gemachten Revisionsgründen, die der Revisionsklägerin seit dem Jahre 2007 bzw. 2009 bekannt waren, verspätet gewesen wäre. d) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Revisionsklägerin die von ihr geltend gemachten Revisionsgründe, die ihr seit dem Jahre 2007 bzw. seit dem Jahre 2009 bekannt waren, nicht vor ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2011 bzw. vom 13. Januar 2012 vor Gericht geltend gemacht hat. Damit ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Die Revision wurde verspätet erhoben, womit folgerichtig auf diese nicht eingetreten wurde. Überdies vermag die Eingabe der Revisionsklägerin vom 29. Dezember 2011 (Urk. 1) hin- sichtlich Antrag und Begründung den Anforderungen an ein Revisionsgesuch (Art. 329 ZPO) nicht zu genügen. Es wird nicht dargetan, wie das neue Schei- dungsurteil zu lauten hätte und nicht substantiiert, inwiefern ein Revisionsgrund i. S. v. Art. 328 ZPO vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt: ss