Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der und Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Graf. Urteil vom 26. März 2012
i n Sachen
A._____, lic. iur., Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin
betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Zürich (7. Abteilung) vom 16. Februar 2012 im Ehescheidungsprozess Nr. FE071367
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ / C._____ vor Vorinstanz die Gesuchstellerin als unentgeltliche Rechts- beiständin (Geschäfts-Nr. FE071367, act. 4/4). Mit Verfügung vom 29. Februar 2008 wurde der Gesuchstellerin für die Zeit vom 3. Oktober 2007 bis Ende März 2008 die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 4/52 S. 28). Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführeri n aus der Gerichtskasse eine Akontozahlung von Fr. 5'000.– zzgl. 7.6 % MWST ausgerichtet (act. 4/89 S. 3). Mit Verfügung vom 7. September 2009 erfolgte eine weitere Akontozahlung von Fr. 2'000.– zzgl. 7.6 % MWST (act. 4/124 S. 3). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 wurde die Entschädigung der Beschwerdeführe- rin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständi n auf insgesamt Fr. 10'042.79 inkl. 7.6 % MWST festgesetzt, und es wurde ihr unter Be- rücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 7'532.– noch ein Betrag von Fr. 2'510.79 aus der Gerichtskasse zugesprochen (act. 4/219 S. 5 = act. 3/1 S. 5, Dispositivziffer 1). 1.2. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 führte die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2012 und beantragte, die Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf insgesamt Fr. 13'181.15 (inkl. 7.6 % MWST) festzulegen. Es sei ihr somit ein Restbetrag von Fr. 5'649.15 auszurichten (act. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens ei nen Vorschuss von Fr. 680.– zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging am 6. März 2012 bei der Obergerichtskasse ein (act. 8). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb zu entscheiden ist.
recht nicht einig gewesen. Es sei auch über vorsorgliche Massnahmen zu ver- handeln gewesen. Andererseits hätten sich keine komplexen güterrechtli chen o- der internationalprivatrechtlichen Fragen gestellt. Die unentgeltliche Rechtsver- beiständung habe sodann nur einen Zeitraum von einigen Monaten umfasst, in welchen insgesamt zwei mehrstündige Verhandlungen sowie ein vorsorglicher Massnahmeentscheid gefallen seien. Die Grundgebühr sei auf Fr. 6'000.– festzu- setzen und für die zusätzliche Verhandlung sowie die weiteren Bemühungen Zu- schläge von insgesamt 50 % hinzuzurechnen. Es erscheine demnach eine Ent- schädigung von Fr. 9'000.– zzgl. MWST und Barauslagen als angemessen. Da- von seien die beiden geleisteten Akontozahlungen in Abzug zu bringen (act. 5 S. 3 f.). 3.2. Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Gebührenverordnung sei in Fällen mit unbestimmtem Streitwert zur Festlegung eines angemessenen Ho- norars wenig hilfreich. Es lasse sich nicht begründen, weshalb im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung von Fr. 9'000.– und ni cht von Fr. 12'000.– ange- messen sein soll. Die Gebührenverordnung schreibe vor, dass das Honorar in- nerhalb der Grundgebühr anhand der Schwierigkeit des Falles, dem notwendigen Zeitaufwand sowie der anwaltlichen Verantwortung zu bestimmen sei. Von diesen drei Grössen lasse sich allerdings einzig der Zeitaufwand klar bestimmen. Die Schwierigkeit eines Falles, wie auch die Verantwortung für die Führung eines Mandates, äussere sich letztlich darin, wie viel Zeit habe aufgewendet werden müssen. Es habe vorliegend ungewöhnlich viel gerechnet werden müssen, wobei die Schwierigkeit auch darin bestanden habe, dass keine Einigkeit über die Höhe der zugrunde zu legenden Zahlen geherrscht habe und di ese auch nur für kurze Zeit bestand gehabt hätten. Von noch grösserer Bedeutung sei die Frage des Sorgerechts und des Besuchsrechts gewesen. Es sei kein einfaches Scheidungs- verfahren gewesen. Das bezirksgerichtliche Verfahren habe immerhin mehr als vier Jahre gedauert. Daher sei es angemessen, zur Festsetzung des anwaltlichen Honorars vom geltend gemachten Zeitaufwand auszugehen. Sollte der geltend gemachte Zeitaufwand hingegen nicht voll entschädigt werden, bedürfe es einer Begründung, i nwieweit und bezüglich welcher konkreter Positionen er zu hoch er- scheine (act. 2 S. 2 ff.).
3.3. Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 regelt in deren § 1 die von den Justizbehörden festzusetzen- den Vergütungen für die Partei vertretung durch Anwälti nnen und Anwälte, i nsbe- sondere vor den Zivil- und Strafgerichten. Die Vergütung setzt sich nach § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wird die Grundgebühr gemäss § 3 Abs. 5 AnwGebV nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Die derart ermittelte Grundgebühr ist nach mündlicher oder schriftli- cher Erstattung der Klagebegründung bzw. Klageantwort verdient (§ 6 Abs. 1 An- wGebV). Dazu werden Zuschläge von je höchstens 50% der Grundgebühr für je- de zusätzliche Verhandlung im Hauptverfahren, jede Beweiseingabe oder jede weitere Rechtsschrift berechnet, wobei die Summe aller Zuschläge in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 AnwGebV). Wie die Vorinstanz richtig ausführte, steht der Zeitaufwand bei der Berech- nung der Entschädigung nicht im Vordergrund, sondern bildet neben der Schwie- rigkeit und der Verantwortung lediglich einen Faktor, welcher vom Gericht zudem nur soweit zu berücksichtigen ist, als er vom Gericht als notwendig erachtet wird. Die Entschädigung kann deshalb nicht einfach so errechnet werden, dass der gel- tend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz vervielfacht wird (vgl. act. 3/1 S. 3 mit Hinweis auf ZR 93 Nr. 82). Vielmehr ist vom Gericht ei- ne Pauschalentschädigung festzusetzen, unter Würdigung des konkreten Einzel- falles in seiner Gesamthei t. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (komplizierte finanzielle Verhältnisse, Uneinigkeit über die elterliche Sorge und das Besuchsrecht, Mass- nahmeverfahren) erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Grundgebühr von Fr. 6'000.– vertretbar, auch wenn sie eher im unteren mittleren Bereich des Rah- mens liegt. Allerdings betraf die bewilligte unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch nur ei nen Zei trahmen von rund sechs Monaten und es stellten si ch kei ne komplexen güterrechtlichen Fragen. Auch di e zur Grundgebühr hi nzugerechne ten Zuschläge von insgesamt 50 % für die weiteren Bemühungen der Beschwerde-
führerin und die zusätzliche Verhandlung vom 12. Dezember 2007 (Fortsetzung vorsorgliche Massnahmen/Konventionsgespräche Scheidungsfolgen mit mündli- cher Replik zu den vorsorglichen Massnahmen, vgl. Prot-I S . 20 ff.) erschei nen angemessen. Die Höhe der Auslagen war ferner unbestritten. Das von der Vorinstanz eingesetzte Honorar von Fr. 9'000.– zzgl. MWST und Barauslagen verletzt weder Recht noch erschei nt es unangemessen. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde abzuwei sen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Beim in Frage stehenden Streitwert ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 680.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 4.2. Die Beschwerdeführerin verlangte für das Beschwerdeverfahren eine Pro- zessentschädigung (vgl. act. 2 S. 1). Zufolge Unterliegens ist ihr keine solche zu- zusprechen. Der Kanton Zürich kennt im Übrigen auch keine Rechtsgrundlage, welche den Staat zur Tragung einer Parteientschädigung verpflichten würde (vgl. auch ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 680.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt sowie mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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