Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120024-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 16. Mai 2012
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung Scheidungsurteil
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 21. Februar 2012 (FP110038)
Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. August 2008 wurde die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen gemäss einer vollständi- gen Vereinbarung der Parteien geregelt (Urk. 3/4/63). Am 21. Januar 2010 reichte der Kläger eine (erste) Abänderungsklage beim Bezirksgericht Bülach ein; dieses schrieb mit Verfügung vom 17. Februar 2010 das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 3/8). b) Am 10. Oktober 2011 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine (neue) Klage auf Herabsetzung [bzw. wohl: Aufhebung] sei ner Unterhaltsverpfli chtung ein (Urk. 1). Nachdem der Kläger zur vorinstanzlichen Einigungsverhandlung vom 14. November 2011 nicht erschienen war (Vi-Prot. S. 3), setzte ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Dezember 2011 Frist zur schriftlichen Klagebegründung an (Urk. 18). Da der Kläger innert Frist keine Klagebegründung einreichte, schrieb die Vorinstanz androhungsgemäss mit Verfügung vom 21. Februar 2012 die Kla- ge als gegenstandslos ab (Urk. 20 = Urk. 28). c) Am 29. Februar 2012 sandte der Kläger eine mit "Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. Februar 2012" betitelte Eingabe an die Vorinstanz (Urk. 22 = Urk. 27). Die Vorinstanz erkannte darin ein sinngemässes Gesuch um Wie- derherstellung der Frist zur Klagebegründung, wies dieses jedoch mi t Verfügung vom 12. April 2012 ab und überwies die Akten der beschliessenden Kammer zur Prüfung, ob die Eingabe als Beschwerde entgegenzunehmen sei (Urk. 29). Da nicht völlig klar erschien, dass der Kläger tatsächlich ein Rechtsmittel hatte einle- gen wollen, wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben (Urk. 30). Der Kläger hat sich schliesslich dahingehend vernehmen lassen, dass er habe Beschwerde einlegen wollen (Urk. 31). d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Bloss ergänzend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass ihm die Einrei- chung einer neuen Abänderungsklage offen steht und er in jenem Verfahren dann an der Einigungsverhandlung teilnehmen bzw. eine genügende Klagebegründung ei nrei chen kann. 4. a) Die Vorinstanz und die Parteien haben sich zum Streitwert nicht geäussert. Angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 2'950.-- pro Monat (vgl. Urk. 1) und der unbeschränkten Dauer der verlangten Reduktion ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 27). Ein solches wäre auch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.-- . 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 27, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangs- schei n.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 16. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ss