Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 6. September 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Sistierung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Mai 2012; Proz. FP120008
Erwägungen: 1. Vor Vorinstanz ist zwischen den Parteien ein Verfahren über die Abände- rung des Scheidungsurteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. November 2007 anhängig. Die Vorinstanz sistierte das Abänderungsverfahren von Amtes wegen mit dem Argument, relevante Akten eines Parallelverfahrens sowie Vorakten, insbesondere jene des ursprünglichen Scheidungsverfahrens, lägen in anderer Sache beim Obergericht und seien deshalb nicht verfügbar. Ge- gen die Sistierungsverfügung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwer- de bei der Kammer (act. 2, vgl. act. 12/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen (act. 4/1-17) und die Prozessleitung delegiert. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beschwerdegegnerin Möglichkeit zur Beschwerdeantwort gegeben (act. 10). Die Beschwerdegegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, die Zusendung der Vorakten sei der Vorinstanz vom Obergericht angeboten worden, das andere hängige Verfahren konkurriere nicht mit den vorliegend streitigen Kinderunterhaltsansprüchen und das Verhalten der Vorinstanz stelle eine Rechtsverzögerung dar (act. 2 S. 2-4). 3. Art. 126 ZPO räumt dem Gericht die Möglichkeit einer Verfahrenssistierung ein, wenn die Zweckmässigkeit das verlangt. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Beurteilung einer Sache vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, eine vorübergehende Handlungsunfähigkeit einer Partei eintritt oder die Parteien Ver- gleichsgespräche führen. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass nach Art. 124 Abs. 1 ZPO grundsätzlich das Beschleunigungsgebot gilt, das sich im Übrigen auch aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt. 4. Die von der Vorinstanz erwogene Nichtverfügbarkeit der Vorakten fällt offen- sichtlich unter keine der vorerwähnten Kategorien und stellt für sich genommen auch keinen durch die Zweckmässigkeit gebotenen anderen Sistierungsgrund dar. Den mit einer Streitsache befassten Gerichten kommt nämlich aufgrund von § 131 Abs. 1 lit. a GOG von Gesetzes wegen Akteneinsicht zu. Die Akten wurden der Vorinstanz von der Kammer vorliegend zudem sogar angeboten (act. 4/7). Im
Übrigen hat die Kammer das fragliche Verfahren (LC120014-O) inzwischen mit Urteil vom 9. Juli 2012 bereits erledigt. Auch gegenüber anderen Gerichten, die über allenfalls beizuziehende Akten verfügen, steht der Vorinstanz das Einsichts- recht nach § 131 Abs. 1 lit. a GOG ohne Weiteres zu. Probleme, die der Vo- rinstanz das Einsichtsrecht erschwert oder gar verunmöglicht hätten, sind nicht aktenkundig. Wenn eine von mehreren involvierten Stellen Akten für eine gewisse Zeit zwingend benötigt, kann es bis zur Gewährung der Akteneinsicht allenfalls zu Wartezeiten kommen. Doch auch dies wäre kein Sistierungsgrund, da solche Engpässe vorübergehender Natur sind, denen im Übrigen problemlos mit dem Anfertigen von Fotokopien oder elektronischer Übermittlung begegnet werden kann. Folglich bleibt unergründlich, warum das vorinstanzliche Verfahren vor- liegend zu sistieren wäre. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Sistierungsentscheid aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Verfah- ren umgehend wieder anhandzunehmen. 5. Anlass für das vorliegende Verfahren bot kein prozessuales Verhalten einer der Parteien im Verfahren vor Vorinstanz, sondern das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz selbst. Für das Rechtsmittelverfahren sind daher keine Kosten zu er- heben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Damit entfällt – mangels gesetzlicher Grundlage für eine Entschädigung durch den Staat – auch die Zusprechung von Entschädi- gungen für das Rechtsmittelverfahren. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sistierung gemäss Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 31. Mai 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behand- lung und zum Entscheid in der Sache an das Einzelgericht des Bezirksge- richtes Meilen zurückgewiesen. 2. Es werden im Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben und kei- ne Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger
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