Late appeal against denial of legal aid inadmissible

PC120040Obergericht28.08.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court treated the defendant’s mislabeled 'recourse' as an appeal against the refusal of legal aid, but found it untimely. The challenged orders had been served on 30 July 2012, so the 10-day period expired on 9 August 2012. The submission, posted on 13 August 2012, was therefore late and the court did not enter into the appeal. The defendant was ordered to pay the second-instance court fee of CHF 500. No party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 121 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; appeal against denial of legal aid and timeliness: the legal remedy against refusal of unentgeltliche Rechtspflege is the appeal, irrespective of its designation by the party. The appeal period is 10 days from service; a filing posted after expiry of the period is inadmissible. Costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO; where the respondent has incurred no compensable effort, no party compensation is awarded (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120040-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 28. August 2012

in Sachen

A., Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

gegen

B., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.

betreffend Unentgeltliche Rechtspflege

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juli 2012 (FP120101)

Erwägungen: 1. a) Mit Erstverfügung vom 20. Juli 2012 wies die Vorinstanz das Ge- such des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 2 S. 30). Mit Zweitverfügung vom gleichen Datum stellte die Vorinstanz (als vor- sorgliche Massnahme im Verfahren um Ergänzung bzw. Abänderung eines aus- ländischen Scheidungsurteils) die beiden Kinder der Parteien unter die Obhut der Klägerin und befahl dem Beklagten, die Tochter C._____ bis spätestens 31. Au- gust 2012 in die Schweiz zu bringen (Urk. 2 S. 31 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). b) Gegen die genannte Zweitverfügung der Vorinstanz hat der Rechtsver- treter des Beklagten am 9. August 2012 fristgerecht Berufung erhoben, welche unter der Prozess-Nummer LY120029 angelegt wurde. 2. a) Mit an die Vorinstanz gerichteter Eingabe vom 10. August 2012, in D._____ [Staat in Europa] am 13. August 2012 zur Post gegeben, erhob der Beklagte (selber) ein als "Rekurs" bezeichnetes Rechtsmittel gegen die vo- rinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Diese Ein- gabe wurde von der Vorinstanz mit deren Akten der beschliessenden Kammer übermittelt (Urk. 6 in LY120029). b) Die Berufung richtet sich einzig gegen die genannte Zweitverfügung (vgl. Urk. 1 S. 2 aus LY120029: "Die angefochtene Verfügung, wie auf S. 31 des angefochtenen Entscheides festgehalten, sei rücksichtlich Disp.- 1 + 2 aufzuhe- ben", "Stattdessen sei..."). Daher war das vorliegende Rechtsmittel als eigenstän- diges Verfahren anzulegen. c) Zulässiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerde (Art. 121 ZPO). Das als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen.

  1. Die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen vom 20. Juli 2012 wurden dem Beklagten (bzw. dessen Rechtsvertreter) am 30. Juli 2012 zugestellt (Vi-Urk. 61/2). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), wie die Vorinstanz korrekt belehrt hat (Dispositiv-Ziffer 4 der Erstverfügung, Urk. 2 S. 30 f.). Die Beschwerdefrist lief damit am 9. August 2012 ab. Die am 13. August 2012 in D._____ [Staat in Europa] aufgegebene (am 16. August 2012 bei der Vorinstanz eingetroffene) Beschwerde erweist sich damit als verspätet. Auf die Beschwerde des Beklagten kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Das vorinstanzliche Hauptverfahren beschlägt eine nicht vermö- gensrechtliche Streitigkeit. Für die Bemessung der Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren ist von Gerichts- und Anwaltskosten von zusammen rund Fr. 5'000.-- auszugehen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklag- ten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangs- schein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. In diesem Verfahren stehen die Fristen nicht still (Art. 145 ZPO).

Zürich, 28. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

legal aidappeal deadlineinadmissibilitycivil procedurecourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the defendant's 'recourse' against the refusal of legal aid was admissible as an appeal

Extrahierter Entscheid

The remedy had to be treated as an appeal, because the only admissible remedy against denial of legal aid is the appeal under Art. 121 CPC.

Extrahierte Begründung

Although labeled differently, the filing was directed against the refusal of legal aid and therefore fell under the appeal remedy provided by the CPC.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the denial of legal aid was filed in time

Extrahierter Entscheid

No. The 10-day appeal period expired on 2012-08-09, while the submission was posted on 2012-08-13.

Extrahierte Begründung

The challenged decisions were served on 2012-07-30, the statutory appeal period under Art. 321(2) CPC ran for 10 days, and the filing was therefore late.

Kernrechtsfrage

Allocation of costs and party compensation in the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the defendant; no party compensation was awarded to either side.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 106(1) CPC; the plaintiff had no compensable effort in the appeal and the defendant lost.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.