Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130041-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 6. August 2013 (FE120060-L)
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich seit Januar 2012 vor Vorinstanz in einem Schei- dungsverfahren gegenüber (vgl. VI-Urk. 1). Beide Parteien haben im vorinstanzli- chen Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht (VI-Urk. 30 S. 2 f. und VI-Urk. 57 S. 7 und 28 f.). Das Armenrechtsgesuch der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) wurde mit Verfügung vom 1. November 2012 mit Wirkung ab 15. Februar 2012 bewilligt (VI-Urk. 40). Dasje- nige des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) wurde hingegen mit Verfügung vom 6. August 2013 abgewiesen (Urk. 2). 2. Hiergegen erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde (Urk. 1). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. II. 1. Vorbemerkungen 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. 1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326). Der im Verfahren be-
treffend unentgeltliche Rechtspflege geltende Untersuchungsgrundsatz (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 13 zu Art. 119) ändert da- ran nichts (vgl. BGer 5A_405/2011 vom 26. September 2011, E. 4.5). Ausnahmen davon bestehen nach Ansicht der urteilenden Kammer keine. Der Verweis des Gesuchstellers auf die Praxis der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, wonach im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vo- rinstanz eine Berücksichtigung von Noven im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 5 mit Verweis auf Urteil vom 10. Juli 2013 der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, RU130042) - ist daher unbehelflich. Vor dem Hintergrund dieses umfassenden Novenverbots sind die vom Gesuch- steller mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urk. 4/2-4 unbeachtlich. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass selbst bei Anwen- dung der Praxis der II. Zivilkammer eine Berücksichtigung der genannten Urkun- den ausser Betracht fallen würde. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller nämlich - wie nachstehend noch aufgezeigt wird - mit Verfügung vom 7. Mai 2013 aus- drücklich zur Einreichung der Unterlagen aufgefordert, was dieser in der Folge un- terlassen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht auszu- machen. 2. Unentgeltliche Rechtspflege 2.1 Einer Partei wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn sie mittellos ist, der Prozess nicht aussichtslos erscheint und die gesuchstellende Partei für die gehörige Führung des Prozesses eines Rechtsvertreters bedarf. Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermögens- armut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende Partei trotz Ausschöpfung sämtlicher eigenen Hilfsmittel nicht in der Lage ist, neben dem Le- bensunterhalt für sich und ihre Familie auch den Prozess zu finanzieren. Die ge- suchstellende Person hat gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung ihres Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzu- legen - es trifft sie bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine umfas- sende Mitwirkungspflicht. Kommt sie dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur un- genügend nach und kann als Folge davon ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend be-
urteilt werden, ist der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern (BGE 120 Ia 179). 2.2 Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers zufolge Ver- letzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen. Sie erwog diesbezüglich, der Gesuch- steller habe seine wirtschaftliche Situation nicht vollständig offengelegt und trotz gerichtlicher Aufforderung die zur Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse notwendigen Unterlagen teilweise nicht eingereicht. Er habe es unterlassen, voll- ständige Unterlagen, aus denen die Einnahmen und Ausgaben der Einzelunter- nehmung Büro A._____ für das Jahr 2012 ersichtlich seien, die vollständige Steu- ererklärung für das Jahr 2012 einschliesslich sämtlicher Hilfsblätter und Beilagen, die Lohnabrechnungen für Januar, März und April 2013 sowie die vollständige Jahresrechnung der C._____ AG für das Jahr 2012 oder wenigstens das Kon- toblatt des Kontokorrentkontos des Gesuchstellers für das Jahr 2012 einzu- reichen. Auch fehlten vollständige Belege bezüglich der Kündigung der Lebens- versicherung des Gesuchstellers, aus denen insbesondere die Höhe des Auszah- lungsbetrages und wann dieser wohin geflossen sei, ersichtlich seien. Weiter ha- be es der Gesuchsteller versäumt, den Käufer der Inhaberaktien der C._____ AG offen zu legen, womit nicht überprüfbar sei, ob der Gesuchsteller allenfalls weiter- hin wirtschaftlich an dieser berechtigt sei. Immerhin würden mehrere Anhaltspunk- te dafür bestehen, dass der Gesuchsteller nicht lediglich ein "normaler" Angestell- ter dieser Unternehmung sei. Da daher die wirtschaftliche Situation des Gesuch- stellers nicht abschliessend beurteilt werden könne, sei das Armenrechtsgesuch abzuweisen. 2.3 Der Gesuchsteller wehrt sich beschwerdeweise gegen die Abweisung sei- nes Armenrechtsgesuchs. 2.3.1 Vermögenssituation a) Mit Blick auf die Vermögenssituation des Gesuchstellers hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. Mai 2013 die Steuererklärung 2012 sowie Belege zur Kün- digung der Lebensversicherungspolice bei der D._____ AG, aus denen ersichtlich ist, wie hoch der Auszahlungsbetrag aus der Versicherung war und wann dieser wohin geflossen sei, einverlangt (Urk. 60 Dispositiv-Ziffer 3 lit. e und i). Die Steu-
ererklärung hat der Gesuchsteller gar nicht eingereicht. Mit Bezug auf die Le- bensversicherung reichte der Gesuchsteller lediglich Belege ein, aus welchen er- sichtlich ist, dass vom Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung von € 38'880.70 am 9. Februar 2010 € 13'880.77 an die E._____ [Bank] gingen, wo- raus am selben Tag € 11'000.– wieder abflossen und nicht belegt ist, wohin (Urk. 67/28). Ebenfalls besteht kein Nachweis über den Verbleib der restlichen € 25'000.–. b) Zu der fehlenden Steuererklärung des Jahres 2012 äussert sich der Ge- suchsteller im Beschwerdeverfahren gar nicht. Hinsichtlich der gekündigten Le- bensversicherung bei der D._____ AG stellt er sich auf den Standpunkt, dieser Umstand habe für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Jahr 2013 keine Relevanz, da der Versicherungsbetrag im Frühjahr 2010 ausbezahlt worden sei. Er sei inzwischen für eine Darlehensrückzahlung sowie den laufenden Bedarf der Familie aufgebraucht worden (Urk. 1 S. 7). c) Der Gesuchsteller irrt, wenn er annimmt, die Auszahlung einer Versiche- rungssumme im Jahr 2010 sei für die Beurteilung eines Armenrechtsgesuchs im Jahr 2013 nicht relevant. Anspruch auf unentgeltliche Rechtpflege hat nur derje- nige, welcher als mittellos, d.h. einkommens- und vermögensarm zu bezeichnen ist. Wenn dem Gesuchsteller im Jahr 2010 ein Versicherungsbetrag von € 38'880.70 zugegangen ist, hat dieser Umstand durchaus Relevanz für die Beur- teilung der Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Dass der Betrag für eine Darlehens- rückzahlung sowie den Familienunterhalt verbraucht wurde, stellt sodann eine un- substantiierte Behauptung des Gesuchstellers dar. Es ist mithin unklar, ob der Gesuchsteller - zumindest teilweise - über den Auszahlungsbetrag der Versiche- rungssumme verfügen kann. d) In Anbetracht der obgemachten Ausführung bestehen keine ausreichenden Angaben über die Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers. 2.3.2 Einkommenssituation aus selbständiger Tätigkeit a) Der Gesuchsteller betreibt seit mehreren Jahren die Einzelunternehmung Büro A._____. Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 7. Mai
2013 ausdrücklich aufgefordert, Unterlagen aus denen die Einnahmen und Aus- gaben der Einzelunternehmung Büro A._____ für das Jahr 2012 ersichtlich seien, falls vorhanden die Bilanz sowie Erfolgsrechnung für das Jahr 2012, einzureichen (Urk. 60 Dispositiv-Zif fer 3 lit. d). Dies hat der Gesuchsteller unbestrittenermassen unterlassen. b) Er führt diesbezüglich aus, für die Vorinstanz sei aufgrund der bereits vor- handenen Akten offensichtlich erkennbar gewesen, dass die Einnahmen aus der Einzelunternehmung Büro A._____ nicht ins Gewichts fallen würde und daher für den Entscheid über das Armenrechtsgesuch vernachlässigbar seien. Ein ab- schlägiger Entscheid rechtfertige sich aufgrund dieser fehlenden Unterlagen je- denfalls nicht. Mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten frisch erstellten Jah- resrechnung erbringe er sodann den Nachweis, dass sein monatliches Nettoein- kommen aus dieser Erwerbsquelle im Jahre 2012 etwas mehr als Fr. 200.– betra- gen habe (Urk. 1 S. 5). c) Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass dem Gesuchsteller aus der Einzelunternehmung Büro A._____ Einkünfte von Fr. 21'041.– im Jahr 2009, 0.– im Jahr 2010 und Fr. 12'130.– im Jahr 2011 zugeflossen sind (VI-Urk. 19/1-3). Die Steuererklärung des Jahres 2012 hat der Gesuchsteller - trotz expliziter Auf- forderung der Vorinstanz - nicht eingereicht, weshalb der erzielte Verdienst in die- sem Jahr nicht ersichtlich ist. Aus den vorhandenen Akten kann daher - entgegen der Ansicht des Gesuchstellers - nicht der Schluss gezogen werden, die Einnah- men der Einzelunternehmung Büro A._____ seien grundsätzlich vernachlässig- bar. Noch im Jahr 2009 war zumindest ein monatlicher Verdienst von rund Fr. 1'750.– und im Jahr 2011 ein solcher von rund Fr. 1'000.– zu verzeichnen. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben der Einzelunternehmung für das Jahr 2012 einver- langt hat. Weshalb der Gesuchsteller diese nicht eingereicht hat, ist schleierhaft, zumal die Jahresrechnung 2012 bis zum Ablauf der angesetzten Frist am 3. Juni 2013 (vgl. Urk. 60 Dispositiv-Ziffer 3) ohne Weiteres hätte erstellt werden können. Ohne diese Unterlagen liegen die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers mit Bezug auf seine Einkünfte aus der Einzelunternehmung im Dunkeln. Die nach-
trägliche Einreichung der Jahresrechnung im Beschwerdeverfahren ist aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu beachten (vgl. Erw. II.1.2). 2.3.3 Einkommenssituation aus unselbständiger Tätigkeit a) Der Gesuchsteller übernahm im Jahr 2009 als Alleinaktionär die C._____ AG und führte in deren Namen Interims-Managementleistungen bei anderen Un- ternehmungen aus. Mit dieser Tätigkeit verdiente der Gesuchsteller in den Jahren 2009 bis 2011 (ohne Berücksichtigung der Bezüge vom Kontokorrent bei der C._____ AG) rund Fr. 121'700.– im Jahr, resp. 10'143.– im Monat (vgl. VI-Urk. 19/1-3). Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Gesuchsteller an, aufgrund des desolaten Geschäftsganges der Unternehmung sei er Ende Mai 2012 gezwungen gewesen, sämtliche Inhaberaktien der C._____ AG zu einem symbolischer Preis von Fr. 1.– an eine unbekannte Käuferschaft zu verkaufen. Seither sei er bei sei- ner ehemaligen Unternehmung zu einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'000.– angestellt (Urk. 1 S. 4 und 8). b) Die Vorinstanz verlangte vom Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Mai 2013 die Einreichung des Kaufvertrages über die Aktien der C._____ AG, den aktuellen Arbeitsvertrag mit der C._____ AG, sämtliche Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis und mit April 2013 sowie sämtliche Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonti des Gesuchstellers (Urk. 60 Dispositiv-Ziffer 3 lit. a, f, g und h). Der Gesuchsteller reichte lediglich seinen Arbeitsvertrag vom 28. August 2012 (Urk. 67/21), den Lohnausweis des Jahres 2012 (Urk. 58/18) sowie die Lohnabrech- nung Februar 2013 (Urk. 67/42) ins Recht. Ferner liess er der Vorinstanz den Ak- tienkaufvertrag in anonymisierter Form zukommen und berief sich diesbezüglich auf die notwendige Wahrung von Geschäftsgeheimnissen (Urk. 67/19). c) Hinsichtlich der fehlenden Lohnabrechnungen von Januar, März und April 2013 reicht der Gesuchsteller diese im Rahmen der Beschwerde ins Recht (Urk. 4/3). Mit Verweis auf die unter Ziffer II.1.2 gemachten Ausführungen zum umfas- senden Novenausschluss sind diese von der Beschwerdeinstanz indes nicht zu beachten. Die Vorinstanz ihrerseits konnte sich für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse einzig auf den Jahreslohnausweis des Jahres 2012 und die Lohnab- rechnung vom Februar 2013 abstützen. In der Lohnabrechnung vom Februar
2013 wird ein Bruttolohn von Fr. 8'333.35 ausgewiesen (VI-Urk. 67/42), was dem arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttolohn von Fr. 8'000.– widerspricht (vgl. VI-Urk. 67/21) und auch nicht mit dem Jahresbruttolohn gemäss Jahreslohnausweis 2012 übereinstimmt (vgl. VI-Urk. 58/18). Der Gesuchsteller selber konnte diese Wider- sprüche anlässlich der Verhandlung vom 11. Juni 2012 nicht erklären (Prot. S. 47). Vor diesem Hintergrund liegen mit Bezug auf die gesuchstellerischen Ein- künfte aus unselbständiger Tätigkeit bei der C._____ AG keine gesicherten An- gaben vor. d) Ebenfalls erst im Beschwerdeverfahren - und daher mit Verweis auf Erwä- gung II.1.2 unbeachtlich - reicht der Gesuchsteller einen Auszug des Kontokor- rents bei der C._____ AG ins Recht (Urk. 4/4). Er führt diesbezüglich aus, falls die Edition des Kontokorrentauszuges des Gesuchstellers tatsächlich etwas zum Nachweis der Mittellosigkeit beigetragen hätte, wäre es an der Vorinstanz gewe- sen, dem Gesuchsteller eine kurze Nachfrist zur Nachreichung dieses Dokuments anzusetzen (Urk. 1 S. 6 f.). Dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz hat den Gesuchsteller mit Verfügung vom 7. Mai 2013 ausdrücklich aufgefordert, Kontoauszüge sämtlicher Bank- und Postkonti ins Recht zu reichen (VI-Urk. 60 Dispositiv-Ziffer 3 lit. h). Es versteht sich von selbst, dass darunter auch das Kontokorrent bei der C._____ AG fällt. Dass der Gesuchsteller zur Einreichung des Kontokorrentauszuges nicht mehr in der Lage war, da er durch den Verkauf der Aktien an eine unbekannte Käufer- schaft die wirtschaftliche Beherrschung über die C._____ AG verloren habe, ist nicht einleuchtend. Selbst wenn dies nämlich zutreffen sollte, hätte der Gesuch- steller von seiner Arbeitgeberin auch ohne wirtschaftliche Beteiligung die Erstel- lung der Abrechnung für das Jahr 2012 verlangen können. Dass dies möglich ist und der Gesuchsteller auch nach wie vor über ein Kontokorrent bei der C._____ AG verfügt, zeigt sich daran, dass er den besagten Kontoauszug nunmehr einge- reicht hat. Der Vorinstanz war es anhand der ihr vorliegenden Unterlagen aber nicht möglich, sich über den Kontostand sowie über allfällige Bezüge durch den Gesuchsteller - welche als Einkommen zu qualifizieren wären - ein Bild zu ma- chen.
e) Was die wirtschaftliche Berechtigung oder den Verlust derselbigen an der C._____ AG angeht, wendet der Gesuchsteller ein, die Vorinstanz zweifle zu Un- recht an seinem Verlust der wirtschaftlichen Berechtigung. Er habe seine Inha- beraktien für den symbolischen Preis von Fr. 1.– verkauft und der Vorinstanz sei diesbezüglich ein rechtsgültiger, aus Gründen der Geheimhaltung (v.a. gegenüber der Gesuchstellerin) anonymisierter Kaufvertrag vorgelegen (Urk. 1 S. 8). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt der alleinige Umstand, dass die Zusicherung der Anonymität für den Käufer der C._____ Aktien Bedin- gung für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen sei und dass die Käufer- schaft im vorliegenden Scheidungsverfahren nicht in Erscheinung treten wolle, keine Geheimhaltung nach Art. 156 ZPO. Es sind keinerlei schutzwürdige Interes- sen, insbesondere keine Geschäftsgeheimnisse der C._____ AG, durch eine Of- fenlegung der Identität der Käuferschaft gefährdet. Die Tatsache, dass der Ge- suchsteller als blosser Angestellter über ein Kontokorrent bei seiner Arbeitgeberin verfügt, nach seinen Angaben keinen regelmässigen Lohn bezieht (vgl. VI-Prot. S. 48) und der Gesuchsteller selber Mühe damit bekundet, immer in die "Normali- tät eines normalen Angestellten" gedrängt zu werden (vgl. VI-Prot. S. 49), lassen zusammen mit der Weigerung, die Identität der Käuferschaft der Aktien preiszu- geben, in der Tat den Schluss aufkommen, dass der Gesuchsteller nach wie vor wirtschaftlich Berechtigter der C._____ AG ist. Gesicherte Erkenntnisse über die wirtschaftliche Verflechtung des Gesuchstellers mit der C._____ AG bestehen je- denfalls nicht. e) Dem Gesuchsteller ist demgegenüber beizupflichten, dass die soeben ge- nannten Unklarheiten mit Bezug auf das Einkommen und die wirtschaftliche Be- rechtigung an der C._____ AG durch die Einvernahme des vom Gesuchsteller als Beweismittel offerierten Zeugen F._____ u.U. hätten beseitigt werden können. F._____ wäre als Verwaltungsratspräsident der C._____ AG voraussichtlich in der Lage gewesen, Auskunft über die wirtschaftliche Berechtigung des Gesuchstellers an der Unternehmung sowie zu dessen Einkommenssituation bei der C._____ AG zu geben. Die Vorinstanz hat indes zutreffend ausgeführt, dass der Zeuge F._____ - falls dessen Einvernahme mit Blick auf die Beweismittelbeschränkung im summarischen Verfahren nach Art. 152 ZPO überhaupt zulässig sei - keine
Angaben zu der finanziellen Gesamtsituation des Gesuchstellers machen könne. Konkret könne sich der Zeuge F._____ nicht zu den finanziellen Vorgängen im Zusammengang mit der Einzelunternehmung Büro A._____ oder den Verbleib der ausbezahlten Versicherungssumme aus der Lebensversicherung bei der D._____ AG äussern, weshalb die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuch- stellers auch nach der Zeugeneinvernahme von F._____ noch im Dunkeln liegen würden. Dem ist beizupflichten. Entgegen der Ansicht des Gesuchstellers sind die finanziellen Einkünfte der Einzelunternehmung Büro A._____ nicht vernachlässig- bar (vgl. Erw. II.2.3.2.c) und der Verbleib der ausbezahlten Versicherungssumme für die Beurteilung des Armenrechtsgesuches relevant (vgl. Erw. II.2.3.1.c). Vor diesem Hintergrund wäre die Zeugeneinvernahme von F._____ nicht zielführend, um das Vorliegen der Voraussetzungen des Armenrechts zu beurteilen. Die Vo- rinstanz hat daher zurecht auf die Abnahme der Zeugenaussage von F._____ verzichtet. 3. Gesamthaft betrachtet ist der abweisende Entscheid mit Blick auf das Ar- menrechtsgesuchs des Gesuchstellers zu bestätigen. Die Vorinstanz hat in Nach- achtung des Untersuchungsgrundsatzes den anwaltlich vertretenen Gesuchsteller unter expliziter Nennung der erforderlichen Dokumente zur Mitwirkung angehal- ten. Trotzdem hat es der Gesuchsteller unterlassen, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen und damit seine Mitwirkungs- pflicht verletzt. Entgegen seiner Ansicht wären die fehlenden Unterlagen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation relevant gewesen und seine geltend gemachte Mittellosigkeit war nicht bereits aus den vorhandenen Akten ersichtlich. Eine Nachreichung der Unterlagen im Beschwerdeverfahren ist aufgrund des um- fassenden Novenausschlusses unbehelflich. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu entscheiden.
Der Gesuchsteller ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zei- gen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dem Gesuch kann daher nicht entsprochen werden. 3. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Be- schwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 lit. a, c und d i.V.m. 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Mangels relevanter Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und 4/2-4, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. September 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
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