Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming. Urteil vom 18. Juni 2014
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. Januar 2014 im Eheschei- dungsprozess FE110144
Erwägungen: I. 1. In dem mit Schriftsatz vom 29. September 2011 und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens eingeleiteten und vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen noch pendenten Scheidungsverfahren zwischen den Eheleuten B._____ und C._____ vertrat der Beschwerdeführer die Klägerin (Proz.-Nr. FE110144, act. 6/1 - 2). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung vom 13. März 2012 (vgl. act. 6/9 und Prot. I S. 10 f.) wurde der Klägerin am 23. April 2012 auf Gesuch vom 29. September 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 6/45), jedoch mit Verfügung vom 25. April 2013 wegen Verletzung der Mit- wirkungsobliegenheit rückwirkend auf den 4. Februar 2013 entzogen (act. 6/184). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich dahingehend teilweise gut, als die unentgeltliche Rechtspflege erst per 25. April 2013 entzogen wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 6/213). 2. Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses zur Klägerin per 8. November 2013 (act. 6/229) reichte der Beschwerdeführer am 14. November 2013 der Vorinstanz die Honorarnote mit einer detaillierten Aufstellung über seine Bemühungen und Auslagen ein (act. 6/238 f.). Er beanspruchte für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin in der Zeit vom 15. August 2011 bis 24. April 2013 ein Honorar von Fr. 23'932.-- sowie Fr. 898.30 Auslagenersatz, je zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, somit total Fr. 26'816.70. Geltend gemacht wur- de ein Zeitaufwand von 119.66 Stunden und ein Stundenansatz von Fr. 200.-- (act. 6/239). 3. Mit Verfügung vom 23. Januar 2014 sprach die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer für die Zeit vom 15. August 2012 (recte 2011) bis 25. April 2013 ein Honorar von Fr. 13'500.-- sowie Fr. 898.30 Auslagenersatz, zuzüglich Fr. 1'151.85 Mehrwertsteuer und somit total Fr. 15'550.15 zu (act. 5 = act. 6/254).
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2014 rechtzeitig (act. 6/255/1) Beschwerde und beantragte, es sei das ihm zugesprochene Honorar von Fr. 13'500.-- auf Fr. 23'932.-- zu erhöhen (zzgl. Auslagenersatz und MwSt), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz (act. 2). Der ihm mit Verfügung vom 20. Februar 2014 auf- erlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'800.-- wurde innert Frist geleistet (act. 7 - 9). II. 1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen An- spruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren. Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Anw- GebV). Bei Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (vorbehalten bleiben Fälle mit vermögensrechtlichen Rechtsbe- gehren, die das Verfahren aufwendig gestalten). Die Festsetzung erfolgt nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berücksichtigung der vorpro- zessualen Bemühungen (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr ent- steht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab- deckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchs- tens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem
Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des An- waltes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeit- aufwand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivilprozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, Erw. 11). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Dies gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen. 2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst fest, es sei im Scheidungsverfahren im Hinblick auf die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege und die Regelung der finanziellen Scheidungsfolgen in der Hauptsache um die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien gegangen. Von Beginn weg sei die Zuteilung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Töchter an die Klägerin und im Grundsatz das dem Be- klagten ihnen gegenüber einzuräumende Besuchs- und Ferienrecht unstrittig ge- wesen. Zudem sei den Töchtern zur Sicherstellung ihrer Interessenwahrung ein Prozessbeistand bestellt worden. Die Verantwortung des Beschwerdeführers ha- be sich bezüglich der Kinderbelange in Grenzen gehalten (act. 5 S. 4 f. und 7). Die Schwierigkeit des Falles habe sich im üblichen Rahmen bewegt. Es hät- ten sich keine besonders komplexen juristischen Fragen gestellt. Die Sach- und Rechtslage bezüglich der von der Klägerin beantragten unentgeltlichen Rechts- pflege sowie der Unterhaltspflicht des Beklagten habe sich als verhältnismässig klar und einfach gezeigt (act. 5 S. 5). Bezüglich des Zeitaufwandes sei zu berücksichtigen, dass den Rechtsver- tretern durch das schwierige Verhalten beider Parteien u.a. in Bezug auf die strit- tige Ausübung und Wahrnehmung des Besuchsrechts ein gewisser Aufwand ent-
standen sei. Jedoch sei das Verfahren aufgrund der übermässig emotionalen Verhaltensweisen beider Parteien zusätzlich aufgebauscht und dadurch wie auch durch Einreichen von überdurchschnittlich vielen, kleinen Eingaben immer wieder in die Länge gezogen worden. Der unentgeltliche Rechtsbeistand habe an der wenig Aufwand generierenden Einigungsverhandlung sowie an der längeren Ver- handlung über die vorsorglichen Massnahmen teilgenommen, anlässlich welcher er ein 13-seitiges Plädoyer ins Recht gereicht habe. Der grösste Aufwand sei ihm mit dem Verfassen der Klagebegründung samt Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen entstanden. Weiter seien 12 Eingaben eingereicht worden, von de- nen jedoch keine einen Umfang von mehr als sieben Seiten erreicht und sich der diesbezügliche Aufwand entsprechend in Grenzen gehalten habe. Der im Zu- sammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch Einrei- chung von sechs Eingaben entstandene Mehraufwand hätte mit einmaliger um- fassender Darlegung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin vermieden wer- den können, weshalb er grösstenteils unberücksichtigt zu bleiben habe. Gesamt- haft betrachtet falle der geltend gemachte Zeitaufwand von 119.66 Stunden für das Verfassen der Klagebegründung samt Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen und einiger kleineren Eingaben sowie die Anwesenheit an zwei Verhandlung unverhältnismässig hoch aus und könne nicht der gesamte aufge- führte Aufwand als objektiv notwendig bezeichnet und von der Staatskasse über- nommen werden (act. 5 S. 5 - 7). Schliesslich sei bezüglich Verantwortung, Schwierigkeit und Aufwand zu be- achten, dass in Bezug auf die strittigen Punkte der Ausübung und Wahrnehmung des Besuchsrechts sowie der Unterhaltsbeiträge des Beklagten gegenüber den Töchtern die uneingeschränkte Offizialmaxime gelte (act. 5 S. 7). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass angesichts des in zeitlicher Hinsicht "doch eher aufwendigen Verfahrens" und unter Würdigung des Umstandes, dass die emotional angespannte und konkfliktträchtige Beziehung der Parteien hohe Anforderungen an die Mandatsbetreuung gestellt habe, die Grundgebühr im Mit- telfeld des Spektrums anzusiedeln sei. Eine volle Ausschöpfung derselben er- scheine angesichts der restlichen Kriterien nicht angebracht. Es sei von einer
Grundgebühr von Fr. 9'000.-- auszugehen. Für die wenig aufwendige Einigungs- verhandlung und diverse, mehrheitlich kleinere Eingaben, rechtfertige sich ein pauschaler Zuschlag von 50 % (act. 5 S. 7 f.). 3. Der Beschwerdeführer begründet die beanspruchte Grundgebühr von Fr. 13'000.-- und den geltend gemachten Zuschlag von knapp 85 % im Wesentli- chen damit, dass es sich beim vorliegenden Scheidungsverfahren um eine hoch- strittige Sache gehandelt habe, was sich bereits aus dem beträchtlichen Aktenum- fang unschwer erkennen lasse. Die Kinderunterhaltsbeiträge an die beiden Töch- ter sowie die Ausübung und das Ausmass des Kinderbesuchs- und Ferienrechts seien hochstrittig. Es sei von einer hohen Verantwortung seinerseits auszugehen, zumal daneben auch der Ehegattenunterhalt, das Güterrecht sowie das Vorsor- geguthaben strittig gewesen seien. Der Prozessbeistand für die beiden Töchter sei erst am 24. Juli 2012 bestellt worden, was nicht bedeute, dass ab diesem Da- tum kein Aufwand mehr angefallen sei (act. 2 S. 3 - 5). Die von der Vorinstanz zunächst gewährte und dann widerrufene unentgelt- liche Prozessführung und Rechtsverbeiständung deute keineswegs auf eine ein- fache Sach- und Rechtslage hin. Ebenso der Umstand, dass die Vorinstanz trotz zweier schulpflichtiger Kinder anlässlich der Einigungsverhandlung und der Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen von einer nicht lebensprägenden Ehe ausgegangen, welcher Ansicht vehement widersprochen worden sei (act. 2 S. 5). Auch wenn der ausgewiesene Zeitaufwand nur als Richtwert gelte, so über- zeuge die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung von 119.66 auf 67.5 Stun- den und somit um 44 % nicht. Neben der 18-seitigen Klagebegründung samt An- trag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen habe er an zwei Verhandlungen teilgenommen. Darüber hinaus habe er insgesamt 19 Eingaben/Rechtsschriften von insgesamt 84 Seiten verfasst. Dass diese grossmehrheitlich nicht notwendig gewesen seien, werde bestritten (act. 2 S. 6). Einen nicht unbedeutenden Auf- wand habe die Vorinstanz durch ihr Verhalten selber verursacht und sei dieser zu entschädigen. So habe sie ihn zu sechs Eingaben betreffend das Gesuch um un- entgeltliche Rechtsverbeiständung aufgefordert und zwar zum überwiegenden Teil zum Zeitpunkt, als das Gesuch bereits bewilligt gewesen sei. Dass mit einma-
liger, umfassender Darlegung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin der Mehraufwand hätte vermieden werden können, werde bestritten. Weiter sei der Konventionsvorschlag vom 24. April 2012, in welchem der aufgeführte Notbedarf des Beklagten in keiner Art und Weise belegt gewesen und ins Blaue geschätzt worden sei, derart ungenügend und unsubstantiiert gewesen, dass auch diesbe- züglich von der Vorinstanz unnötiger Aufwand verursacht worden sei. Ebenso als sie den Beklagten, welcher ihn (den Beschwerdeführer) im Rahmen der Verhand- lung betreffend vorsorgliche Massnahmen aufs Übelste beschimpft und tätlich an- gegangen habe, habe gewähren lassen und in keiner Art und Weise angemessen reagiert habe, weshalb sie mit zwei Eingaben auf ihre Verhandlungsführungs- pflicht hingewiesen worden sei (act. 2 S. 3 f.). 4.1 Wie auch die der Sache nahestehende Vorinstanz erwogen hat, be- wegte sich die Schwierigkeit des Falles im üblichen Rahmen. Über den Schei- dungspunkt waren sich die Parteien einig (act. 6/2). Die Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge für die beiden gemeinsamen Töchter an die Klägerin war unbe- stritten. Ebenfalls unbestritten war, dass dem Beklagten grundsätzlich ein Be- suchs- und Ferienrecht einzuräumen ist. Die Klägerin beantragte diesbezüglich eine gerichtsübliche Regelung (act. 6/14 S. 2; act. 6/26 S. 2; act. 6/92 S. 3; act. 6/128 S. 2). Zu wiederholten Auseinandersetzungen Anlass gab jedoch die Wahrnehmung und Ausübung des Besuchsrechts durch den Beklagten (vgl. statt vieler act. 6/96 S. 13). In güterrechtlicher Hinsicht bestand wenig Regelungsbe- darf; die Parteien unterstehen dem Güterstand der Gütertrennung und es stellte sich einzig die Frage nach der von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlung eines Teiles der bezahlten gemeinsamen Schulden (act. 6/92 S. 4 und 14 f.) so- wie der Rückgabe der vom Beklagten verlangten Uhrensammlung (act. 6/128 S. 3). Die nach Gesetz vorzunehmende hälftige Teilung der Vorsorgegelder war unbestritten. Sehr umstritten waren die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Par- teien, die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin als auch ‒ be- tragsmässig ‒ gegenüber den beiden Kindern (act. 6/92 S. 3 f., 13 und 15; act. 6/128 S. 3 und 8). Die unterschiedlichen Auffassungen und Anträge der Par- teien zur Frage, ob eine lebensprägende Ehe vorliege (act. 6/92 S. 6; act. 6/128 S. 6), vermögen die durchschnittliche rechtliche Schwierigkeit des Scheidungs-
prozesses nicht zu erhöhen. Ebensowenig der Umstand, dass die der Klägerin gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung widerrufen wurde, war doch dieser Widerruf Folge der Verletzung ihrer Mitwirkungsobliegen- heit (Falschangaben und nicht glaubhaft dargetane Mittellosigkeit u.a. zufolge un- genügender Offenlegung von Unterstützungsleistungen durch Dritte, nachdem aufgrund der persönlichen Befragung der Klägerin vom 4. Februar 2013 Zweifel an ihren vorgängigen Angaben aufgekommen waren, vgl. act. 6/184 und act. 6/213). Mit der Vorinstanz ist somit davon auszugehen, dass sich für das Ver- fahren nach Art. 112 ZGB keine atypischen und/oder besonders komplexen juris- tischen Fragen ergaben, weshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Falles insgesamt als durchschnittlich komplex zu bezeichnen sind. 4.2 Bezüglich der Verantwortung des Beschwerdeführers fällt ins Gewicht, dass die Kinderbelange in Bezug auf den betragsmässigen Kinderunterhalt (act. 6/92 und act. 6/128) sowie die Ausübung und Wahrnehmung des Besuchs- rechts strittig waren, wobei es aber zu berücksichtigen gilt, dass den Kindern am 24. Juli 2012 (act. 6/69) ein Prozessbeistand bestellt und am 16. Oktober 2012 (act. 6/96) die von den Parteien und vom Prozessbeistand beantragte Beistand- schaft angeordnet wurde (act. 6/92; act. 6/95; act. 6/128). Weiter wurde ein Gut- achten betreffend die Erziehungsfähigkeit beider Parteien bezüglich der Frage eines angemessenen Besuchsrechts und einer allfällige Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen betreffend die beiden Töchter eingeholt (act. 6/183 und act. 6/257). All dies relativiert die bei strittigen Kinderbelangen grundsätzlich hohe Verantwortung des Beschwerdeführers. 4.3 Wie die Vorinstanz erwähnte (act. 5 S. 5), zog das schwierige Verhal- ten beider Parteien bezüglich der Wahrnehmung und Ausübung des Besuchs- rechts durch den Beklagten einen zeitlich erhöhten Einsatz nach sich (vgl. act. 6/53-56) und stellte die emotional angespannte und konfliktträchtige Bezie- hung zwischen den Parteien - deren verbale Auseinandersetzungen und Be- schimpfungen auch die Ermahnung durch das Gericht zur Folge hatten (act. 6/57) - hohe Anforderungen an die Mandatsbetreuung.
4.4 In Beachtung der vorerwähnten Bemessungsfaktoren und angesichts des insgesamt doch eher aufwendigen Verfahrens ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Grundgebühr im Mittelfeld des durch die AnwGebV gege- benen Gebührenrahmens (Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--) anzusetzen ist, und er- scheint die aufgrund der vorliegenden Umstände auf Fr. 9'000.-- festgesetzte Grundgebühr als vertretbar und eine Korrektur des weiten Ermessens des Sach- gerichts, das die Anforderungen des Prozesses aus eigener unmittelbarer An- schauung kennt, nicht gerechtfertigt. 5.1 Die Grundgebühr deckt den Aufwand für die Klagebegründung und die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Laut § 11 Abs. 2 AnwGebV werden zur Grundgebühr Zuschläge berechnet, und zwar für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften. 5.2 Bezüglich des Zuschlags macht der Beschwerdeführer geltend, bei ei- ner zweiten Verhandlungen und (nebst der Klagebegründung samt Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen von 18 Seiten) insgesamt 19 Eingaben/ Rechtsschriften von insgesamt 84 Seiten rechtfertige sich ein Zuschlag von knapp 85 % (act. 2 S. 6). 5.3 Im Zusammenhang mit der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege erfolgten sechs Eingaben mit insgesamt 31 Seiten, hauptsächlich zur wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin (act. 6/1, 6 Seiten; act. 6/42, 3 Seiten; act, 6/58, 3 Seiten; act. 6/ 64, 6 Seiten; act. 6/118, 4 Seiten; act. 6/167, 9 Seiten). Dem Beschwerdeführer ist im Grundsatz beizupflichten, dass mit einmaliger umfassender Darlegung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin dieser Mehr- aufwand nicht gänzlich hätte vermieden werden können, da es sich teilweise (auf Aufforderung des Gerichts) um Stellungnahmen zu neuen Behauptungen des Be- klagten (act. 6/58, act. 6/118) oder veränderte Einkommensverhältnisse der Klä- gerin (act. 6/64) handelte. Dass die Klägerin mit ihrem eigenen prozessualen Ver- halten zusätzlichen Aufwand verursachte, weil sie ihre finanziellen Verhältnisse nur ungenügend offenlegte, wurde ihr gegenüber mit dem Entzug der unentgeltli-
chen Rechtspflege sanktioniert, wirkt sich aber grundsätzlich nicht zulasten der Entschädigung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes aus. 5.4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu zwei Verhandlungen vor- geladen: Einigungsverhandlung (einschliesslich Verhandlung über Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) sowie zur Verhandlung über vorsorgliche Mas- snahmen (Prot. I S. 10 und 41). Neben der Klagebegründung samt Antrag um vorsorgliche Massnahmen (act.6/ 92, 18 Seiten) hat der Beschwerdeführer ver- schiedene Eingaben verfasst: Rechtsbegehren zu den strittigen Scheidungsfolgen (act. 6/14, 5 Seiten), zwei Stellungnahmen zu Konventionsvorschlägen des Ge- richts (act. 6/52, 5 Seiten; act. 6/66, 3 Seiten), eine Richtigstellung einer Eingabe der Gegenseite (act. 6/55, 4 Seiten), einen Antrag betreffend Ermahnung des Be- klagten bezüglich der Wahrnehmung des Besuchsrecht (act. 6/77, 5 Seiten), vier kleinere Eingaben betreffend Noven zu den Einkommens- und Vermögensver- hältnissen des Beklagten (act. 6/100, 5 Seiten; act. 6/115, 6 Seiten; act. 6/169, 4 Seiten; act. 6/175, 7 Seiten), ein Schreiben betreffend Absehen von der geplan- ten Kinderanhörung (act. 6/105, 2 Seiten), eine Stellungnahme zu einem Bericht der Beiständin (act. 6/157, 3 Seiten) sowie zwei Schreiben im Zusammenhang mit dem Verhalten des Beklagten im Rahmen der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vom 4. Februar 2013 (act. 6/160, 2 Seiten; act. 6/174, 2 Seiten). 5.5 Dem Beschwerdeführer sind Zuschläge für eine Verhandlung sowie für diverse, kleinere Eingaben zuzusprechen. Ob sämtliche der vorerwähnten Einga- ben für eine korrekte Mandatsführung erforderlich waren, kann letztlich offen blei- ben. Entscheidend ist, dass bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein Anlass besteht, den Ermessensentscheid der Vorinstanz betreffend den pauschalen Zu- schlag von 50 % zu korrigieren. Erinnert sei an dieser Stelle auch daran, dass sich der Rechtsvertreter bei der Übernahme eines unentgeltlichen Mandates be- wusst sein muss, dass er sich damit auch auf das System der Pauschalentschä- digung einlässt, welchem in der Beurteilung des Einzelfalles eine gewisse Un- schärfe immanent ist und das zum Zwecke hat, die Rechtsanwälte zur effizienten Prozessführung anzuhalten (vgl. act. 5 S. 4 E. 4.4 m. H. auf ZR 110/2011 Nr. 67).
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'432.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming
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