Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140015-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 19. Mai 2014
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Hinwil, Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (notwendige Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. März 2014 (FE090156-E)
Erwägungen: 1.1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) steht vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 wurde ihm für dieses Verfahren Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als notwendige Vertreterin im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO/ZH bestellt. Am 13. März 2014 stellte die Vertreterin des Beklagten ein Gesuch um Entlassung als notwendige Rechtsvertreterin. Mit Eingaben vom 14. und 15. März 2014 stellte auch der Beklagte sinngemäss ein Gesuch um Aufhebung der notwendigen Vertretung. Mit Verfügung vom 21. März 2014 wurden beide Gesuche abgewiesen (Urk. 2 S. 5). 1.2. Hiergegen erhob der Beklagte persönlich mit Eingabe vom 14. April 2014 rechtzeitig (vgl. Urk. 3/227) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und die Entlassung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als notwendige Vertreterin im Scheidungsverfahren (Urk. 1). 2. Da sich die Beschwerde des Beklagten - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Be- schwerdeantwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzule- gen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlichen Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird
mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Be- weismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). Demnach sind sämtliche neuen Tatsachenbehauptungen des Beklagten - insbe- sondere seine Ausführungen zu den angeblichen Differenzen und Uneinigkeiten zwischen ihm und Rechtsanwältin X._____ (vgl. Urk. 1 S. 3 unten - S. 6 oben) - im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. 4.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Entlassungsgesuchs damit, dass fehlende Instruktionen durch den Beklagten eine Entlassung der notwendi- gen Vertretung nicht rechtfertigen würden. Es seien keine objektiven Gründe er- sichtlich, weshalb der Beklagte die Instruktion seiner notwendigen Rechtsvertrete- rin zur Einreichung der Duplik verweigert habe. Das Verhalten des Beklagten be- ziehe sich auf die Duplik an sich und nicht auf die Person von Rechtsanwältin X., weshalb davon auszugehen sei, dass der Beklagte auch einen anderen notwendigen Rechtsvertreter nicht instruiert hätte und ein Anwaltswechsel zu ei- nem unnötigen Leerlauf führen würde. Ausserdem hänge die Frage nach der not- wendigen Vertretung nicht vom Willen des Beklagten sondern von der Frage, ob er offensichtlich unfähig ist, seine Sache selbst gehörig zu führen, ab. Das Verhal- ten des Beklagten im vorliegenden Prozess belege, dass er nach wie vor eine notwendige Vertretung benötige. Das Gutachten von Dr. B., in welchem festgehalten sei, dass die Befunde mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung vereinbar seien, stütze diese Auffassung noch. An dieser Einschätzung würden auch die Hinweise des Beklagten auf seine juristische Ausbildung und seine Tä- tigkeit beim Rechtsdienst von C._____ AG nichts ändern. Dem Beklagten werde nicht generell die Postulationsfähigkeit abgesprochen, sondern in erster Linie im vorliegenden Scheidungsverfahren, da er emotional zu sehr involviert sei, als
dass er seine Position ohne anwaltliche Vertretung genügend darlegen könne (Urk. 2 S. 2 ff.). 4.2. Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er ha- be bei der Vorinstanz Akteneinsicht verlangt, um seine Beschwerde verfassen zu können, welche ihm mit der Begründung nicht gewährt worden sei, die Akten sei- en am Bundesgericht. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar, weshalb das Ver- fahren nach gewährter Akteneinsicht zu wiederholen sei. Die Vorinstanz müsse zudem den Bundesgerichtsentscheid abwarten. Es gehe nicht an, dass sie die- sem durch einen eigenen Entscheid vorgreife. Weiter halte er die Vorinstanz für das Scheidungsverfahren für nicht zuständig. Es sei zudem vereinbart worden, dass die notwendige Vertretung aus der Gerichtskasse bezahlt werde, was in der Folge auch dreimal geschehen sei. Unterdessen werde die Bezahlung aus der Gerichtskasse jedoch verweigert, wodurch die Vorinstanz die notwendige Vertre- tung selber beendet habe. Er könne sich eine anwaltliche Vertretung nicht leisten. Ausserdem könne er sich selber vertreten, da er die schriftlichen Lizentiatsprü- fungen der Rechte im OR/ZGB und SchKG/ZPO bestanden habe. Er habe einen schweren Autounfall gehabt, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, sich länger als 30 Minuten lang zu konzentrieren. Deshalb sei es ausgeschlossen gewesen, dass er 200 Seiten lese und Zusammenhänge sehe. Es habe auch keinen Sinn gemacht, wegen höchstens 30 Minuten Instruktion nach Zürich zu reisen, wenn mindestens ein ganzer Tag erforderlich wäre. Es sei ihm deshalb schlichtweg unmöglich gewesen, zu seinem Vorteil zu instruieren. Durch ein Scheidungsver- fahren werde eine Partei immer in ihrer Persönlichkeit betroffen. Es widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, wenn der Scheidungsrichter ihm wegen seiner Emotionen ohne vorgängigen Verweis betreffend ein allfälliges Fehlverhalten vor Gericht eine notwendige Vertretung bestelle. Emotionen zu sanktionieren sei rechtlich gesehen nicht gerechtfertigt. Es sei nicht um seine Emotionen gegan- gen, sondern darum, dass die Vorinstanz das von ihr angerichtete Desaster habe vertuschen wollen. Das Gutachten von Dr. B._____ sei ausserdem bei der Fest- legung der notwendigen Vertretung noch nicht vorgelegen, weshalb es nun nicht für den damaligen Entscheid herangezogen werden dürfe. Das Gutachten sei ak- tuell nicht rechtskräftig. Zudem sei dem Gutachter eine Diagnosestellung von der
Gesundheitsdirektion Zürich verboten worden. Dr. B._____ sei Pfarrer und kein Psychologe. Er habe die Begutachtung abgebrochen und Dr. B._____ verboten, ein Gutachten über ihn zu erstellen. Er sei nicht paranoid. Er schätze sich realis- tisch ein, was auf den ersten Blick überheblich aussehe, weil er im Leben schon einige Male der Beste gewesen sei. Auch übertrieben feindselig sei er nicht (Urk. 1 S. 2 ff.). 4.3. Der Beklagte setzt sich in seiner Beschwerde nur wenig mit den vorinstanz- lichen Erwägungen auseinander und macht statt dessen sehr weitschweifige Aus- führungen, welche nur teilweise mit dem Thema des angefochtenen Entscheids zusammenhängen. Auf seine Argumente ist daher vorliegend nur insoweit einzu- gehen, als dies für die Beurteilung der Beschwerde notwendig ist. Insbesondere ist die generelle Kritik des Beklagten am vorinstanzlichen Verfahren nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Was die geltend gemachte Verweigerung der Akteneinsicht angeht, so ist der Be- klagte darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz selbstverständlich keine Einsicht in Akten zu gewähren vermag, welche sich im Zeitpunkt des Gesuchs um Einsicht nicht bei ihr, sondern zur Erledigung eines Rechtsmittels am Bundesgericht befin- den. Der Beklagte hätte sich somit ans Bundesgericht wenden und dort Einsicht in die Akten verlangen müssen. Welchen Bundesgerichtsentscheid die Vorinstanz hätte abwarten sollen und weshalb, führt der Beklagte nicht aus, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Frage, ob die Vorinstanz für das Scheidungsverfahren zuständig ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sondern ist zunächst von der Vorinstanz zu beantworten. Ein entsprechender Entscheid könnte dann wie- derum mit einem Rechtsmittel an das Obergericht weitergezogen werden. Weiter ist festzuhalten, dass eine notwendige Vertretung nach § 29 Abs. 2 ZPO/ZH nicht mit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu ver- wechseln ist, wie dies der Beklagte zu tun scheint. Wenn es das Gericht als not- wendig erachtet, einer Partei eine notwendige Vertretung zu bestellen, so hat es sich damit noch nicht darüber ausgesprochen, ob diese Vertretung auch unent-
geltlich bzw. zu Lasten der Gerichtskasse arbeiten wird. Die Gewährung der un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung hängt von anderen Voraussetzungen ab (Mit- tellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit) als die notwendige Vertretung (offen- sichtliche Unfähigkeit, die Sache selbst gehörig zu vertreten). Damit hat die Vo- rinstanz durch Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bzw. Aufhebung des Armenrechts keineswegs die notwendige Vertretung beendet. Ebensowenig ist das Vorbringen des Beklagten, er könne sich eine anwaltliche Vertretung nicht leisten, hinsichtlich der Abweisung des Entlassungsgesuchs rele- vant. Die Bestellung einer notwendigen Vertretung gemäss § 39 Abs. 2 ZPO/ZH stellt keineswegs eine Sanktionierung der Emotionalität des Beklagten dar. Es wird dadurch lediglich dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte, aufgrund seiner emotionalen Involviertheit im vorinstanzlichen Verfahren, nicht in der Lage ist, seine Sache gehörig zu vertreten, weshalb ihm letztendlich zu seinem Schutz ein Rechtsvertreter zur Seite gestellt wird. Hierbei spielt es keine Rolle, ob eine Partei eine juristische Ausbildung oder Erfahrung in juristischen Fragen vorzuwei- sen hat. Der Beklagte bestätigt die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die fehlende In- struktion von Rechtsanwältin X._____ durch den Beklagten sich nicht auf deren Person bezogen habe, indem er heute vorbringt, aufgrund gesundheitlicher Prob- leme nicht in der Lage gewesen zu sein, die Instruktion vorzunehmen. Seine wei- teren Ausführungen bezüglich angeblicher Differenzen und Uneinigkeiten zwi- schen ihm und Rechtsanwältin X._____ sind, wie vorstehend ausgeführt, auf- grund des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbotes unbeachtlich. Weitere Rügen, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsdarstellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen, bringt der Beklagte nicht vor. Auch ohne Berücksichtigung des Gutachtens von Dr. B._____, dessen Qualität und Zulässigkeit ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ist der Vorinstanz gestützt auf die bisherige Prozessgeschichte, die Akten sowie die
Beschwerdeschrift darin zuzustimmen, dass der Beklagte auch heute nicht in der Lage ist, seinen Scheidungsprozess selbständig zu führen. 4.4. Die Beschwerde ist demnach als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist gestützt auf §§ 5, 6 Abs. 1, 9 und 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 700.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteient- schädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, Rechtsanwältin lic. iur. X., die Klägerin (D., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____) und - unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 - an das Bezirksge- richt Hinwil, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 19. Mai 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
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