Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140043-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 31. Oktober 2014
in Sachen
A._____,
Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,
Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 22. September 2014 (FE140088-M)
Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht vor Vorinstanz in ei- nem Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr.: FE140088-M). 1.2. Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Urk. 4/21) stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, welches die Vorinstanz mit Verfü- gung vom 22. September 2014 (Urk. 4/23) abwies. 1.3. Hiergegen erhob der Kläger am 3. Oktober 2014 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. Urk. 4/24/1) Rekurs [recte: Beschwerde!] mit folgenden Rechts- begehren: " 1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 2. Es sei dem Kläger die beantragte unentgeltliche Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in meiner Person zu bewilligen - für das Scheidungsverfahren sowie auch für das vorliegende Rekursverfahren. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens seien beizuziehen." 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. 3. Da sich die Beschwerde des Klägers als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden kei- ne oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzu- treten.
4.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Be- weismittel, die bereits bei erstinstanzlichem Aktenschluss vorhanden waren (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8). 5.1. Die Vorinstanz wies das Armenrechtsgesuch des Klägers mit der Begrün- dung ab, dass er seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht habe. Er verfüge zusammen mit der Beklagten über eine Eigentumswohnung in Spanien, deren Wert er mit mindestens Fr. 150'000.– beziffere, und mache nicht geltend, ihm sei der Verkauf, die Belehnung oder die Vermietung der Wohnung nicht zumutbar, zumal die Wohnung von den Parteien offensichtlich nicht dauerhaft bewohnt wer- de und der Kläger selbst im Scheidungsverfahren geltend mache, die Wohnung müsse verkauft werden. An dieser Einschätzung ändere auch nichts, dass die Beklagte bei einem entsprechenden Geschäft mitwirken müsse, könnte sie doch bei einer ungerechtfertigten Weigerung auf dem Rechtsweg dazu angehalten werden (Urk. 2 S. 2). 5.2. Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, aufgrund der herrschenden desolaten Marktverhältnisse im spanischen Immobiliensektor sei ungewiss, wann konkret ein Verkauf der Liegenschaft stattfinden könne. Dieser liege in weiter Fer- ne und nicht in naher Zukunft. Eine zumutbare Veräusserungsfrist betrage 18 Monate. Ausserdem könne er diese Verkaufsvorkehrungen nicht selber überneh- men, da sich die entsprechenden Unterlagen in den Händen der Beklagten befin- den würden und ihn seine offenkundige Unbeholfenheit an dermassen an- spruchsvollen Geschäftshandlungen hindere (Urk. 1 S. 3 ff.).
5.3. Vor Vorinstanz hatte der Kläger im Rahmen der Begründung seines Armen- rechtsgesuchs hinsichtlich der Liegenschaft in Spanien einzig bemerkt, diese ste- he – wie zum Güterrecht ausgeführt – zum Verkauf an; "[b]ei Bewilligung von UP und UB sowohl für den Kläger und allenfalls auch für die Beklagte [seien] aus dem Erlös des Liegenschaftsverkaufs, unter solidarischer Haftung der Parteien, die bewilligte UP und UB unverzüglich in Anwendung von Art. 123 ZPO nachzu- zahlen" (Urk. 21 S. 6). Im Güterrecht beantragte er, die Beklagte sei zu ermächti- gen, im Namen beider Parteien die Verkaufsvorkehrungen und -verhandlungen vor Ort zu führen, um die im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Wohnung zu einem Mindestpreis von Euro 150'000.– baldmöglichst zu verkaufen (Urk. 21 S. 2, S. 4). Die klägerischen Vorbringen in der Beschwerde stellen allesamt Noven dar, welche - wie vorstehend ausgeführt - im Beschwerdeverfahren nicht berücksich- tigt werden können. Selbst wenn diese jedoch berücksichtigt würden, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Zunächst sind die klägerischen Behauptun- gen in keiner Weise glaubhaft gemacht oder gar belegt. Auf die von der Vo- rinstanz aufgebrachte Möglichkeit der Vermietung der Liegenschaft geht er über- haupt nicht ein und macht schliesslich nicht einmal geltend, es sei zu befürchten, dass die Beklagte bei entsprechenden Verkaufs- oder Vermietungsbemühungen nicht mitwirken würde. 5.4. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 6.1. Nach den vorstehenden Erwägungen wird deutlich, dass die klägerische Be- schwerde als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb auch sein Armen- rechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (Art. 117 lit. b ZPO). 6.2. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von
§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 6.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Es wird erkannt: 1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Oktober 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc