PC150007•Erstreckung der ersten Frist oder Nachfrist?
PC150007Obergericht Zürich / II. Zivilkammer01.04.2015
Ein Gesuch um Erstreckung (und sei es auch nur sinngemäss gestellt) verhindert, dass die erste Frist abläuft. Zuerst ist daher diese (erste) Frist noch einmal anzusetzen.
Art. 101 Abs. 3 ZPO, Erstreckung der ersten Frist oder Nachfrist? Ein Gesuch um Erstreckung (und sei es auch nur sinngemäss gestellt) verhindert, dass die erste Frist abläuft. Zuerst ist daher diese (erste) Frist noch einmal anzusetzen.
(Erwägungen des Obergerichts:)
5.2 Nach Treu und Glauben ist jedenfalls bei Laien, welche die Verpflich- tung zur Leistung eines Kostenvorschusses anfechten, von einem stillschweigend gestellten Gesuch um eventuelle Fristerstreckung auszugehen. Es verhält sich gleich wie bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege, die während laufender Frist zur Bevorschussung gestellt werden, und beim Weiterzug abschlägiger Ent- scheide über solche Gesuche (OGer ZH LB120084 vom 16. Oktober 2012, E. 2.4; vgl. auch BGE 138 III 163). Infolge der Anfechtung der Verfügung vom 12. Feb- ruar 2015 konnte die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses somit nicht säum- niswirksam ablaufen. Dem Kläger ist daher die erstmalige Frist zur Leistung des Kostenvorschus- ses (in der angepassten Höhe von Fr. 1'500.00) neu anzusetzen. Die Modalitäten der Vorschussleistung richten sich nach den übrigen Bestimmungen der Verfü- gung vom 12. Februar 2015. Ein Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 117 ZPO) wäre bei der Vorinstanz zu stellen. Erst im Falle des unbenützten Ablaufs der neu angesetzten ersten Frist hät- te die Vorinstanz die Nachfrist im Sinne des Art. 101 Abs. 3 ZPO anzusetzen (vgl. OGer ZH NP110002 vom 27. September 2011 = ZR 110/2011 Nr. 82).
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 1. April 2015 Geschäfts-Nr.: PC150007-O/U