Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Urteil vom 24. April 2015
i n Sachen
A., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
Bezirksgericht Dielsdorf, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Honorar uRB)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Februar 2015 (FP130002-D)
Erwägungen: 1. a) Am 8. Januar 2013 hatte B._____ gegen C._____ (damals noch D.) beim Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils der Vorinstanz vom 18. Oktober 2011 eingereicht, mit wel- cher im Wesentlichen die Umteilung der elterlichen Sorge über die Tochter E. (geb. tt.mm.2001) an den Kläger erreicht werden sollte (Vi-Urk. 1, Vi-Urk. 3/2). Mit (rechtskräftigem) Urteil vom 22. Oktober 2014 war die Tochter unter die alleinige elterliche Sorge des Klägers gestellt und im Übrigen die entsprechende Vereinbarung der Parteien genehmigt worden; mit Verfügung vom gleichen Da- tum war beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Beklag- ten die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt worden (Vi-Urk. 72 und 73). b) Nachdem die Beschwerdeführerin am 12. November 2014 ihre Hono- rarnote über insgesamt Fr. 18'310.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht hatte, sprach ihr die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Februar 2015 eine Entschädigung von Fr. 11'091.60 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (Vi-Urk. 78 = Urk. 2). c) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2015 fristge- recht (vgl. ES bei Vi-Urk. 78) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdean- träge (Urk. 1 S. 2): "1. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin sei auf Fr. 16'588.00 zuzüg- lich Fr. 323.00 Barauslagen und zuzüglich 8% Mehrwertsteuer sowie Fr. 47.00 Barauslagen (MwSt - frei) entsprechend total Fr. 18'310.90 festzusetzen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8% MwSt." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
schen Gutachtens ein Jahr in Anspruch genommen habe. Es sei lediglich eine Verhandlung zu der elterlichen Sorge abgehalten worden und die Hauptbemü- hungen der Beschwerdeführeri n hätten si ch i m wesentli chen aus Stellungnahmen zu Kindsanhörungen und Gutachten zusammengesetzt. Unter Würdigung der Ge- samtumstände liege kein komplexer Fall vor. Folglich erscheine eine Pauschalge- bühr von Fr. 9'000.-- als angemessen, welche aufgrund der notwendigen Über- setzung der Eingaben der Beklagten von der spanischen in die deutsche Sprache mit einem Aufschlag von 10% zu belegen sei. Die eingereichte Honorarnote sei entsprechend zu kürzen (Urk. 2 S. 2). 4. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde vorab die Prozessge- schichte dar (Urk. 1 S. 3-9). Darauf ist mangels konkreter Rügen nicht weiter ein- zugehen. 5. a) Die Beschwerdeführerin rügt als aktenwidrig die Erwägung der Vorinstanz, dass lediglich eine Verhandlung zur elterlichen Sorge abgehalten worden sei und sich die Hauptbemühungen der Beschwerdeführerin im Wesentli- chen aus Stellungnahmen zu Ki ndesanhörungen und Gutachten zusammenge- setzt hätten. Sie macht geltend, ihrer Honorarnote habe entnommen werden kön- nen, dass sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 9'486.-- (nebst Mehrwertsteuer) i m Zusammenhang mit der Stellungnahme zur superprovisorischen Massnahme und der vorsorglich verfügten Obhutsumteilung an den Kindsvater in Rechnung gestellt habe. Damit sei erstellt, dass fast 60% ihres Aufwandes die superproviso- rische Massnahme bzw. die vorsorglich angeordnete Obhutsumteilung betroffen hätten. Damit sei auch erstellt, dass die Vorinstanz von einem unrichtigen Sach- verhalt ausgegangen sei (Urk. 1 S. 9-11). b) Gemäss Art. 122 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsvertretung ange- messen zu entschädigen. Im Kanton Zürich bemisst sich deren Entschädi gung nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Für ein Scheidungsverfahren – wozu auch Verfahren auf Abänderung von Schei dungsurtei len zählen – besteht dabei ein Rahmen für die Grundgebühr von Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 AnwGebV). Für die konkre- te Höhe der Entschädigung innerhalb dieses Rahmens si nd massgebende Krite-
ri en die Verantwortung der Rechtsvertretung, deren notwendiger Zeitaufwand so- wie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. c - e AnwGebV). Zu berücksichti- gen ist also beim Aufwand nur notwendiger Aufwand. Wenn daher die Vorinstanz erwogen hat, die Hauptbemühungen der Beschwerdeführerin hätten sich im we- sentli chen aus Stellungnahmen zu Ki ndesanhörungen und Gutachten zusam- mengesetzt, so kann sich dies ohne weiteres auf die notwendigen Bemühungen der Beschwerdeführerin beziehen (womit implizit gesagt wäre, dass der von der Beschwerdeführerin betriebene hohe Aufwand für di e Stellungnahme zu den su- perprovisorischen Massnahmen etc. ni cht als in diesem Umfang notwendig ange- sehen wurde). Demgemäss liegt in dieser Hinsicht kei ne offensi chtli ch unri chti ge Sachverhaltsfeststellung vor. Dass nur eine Verhandlung zur elterlichen Sorge abgehalten worden sei, wird in der Beschwerde sodann nicht konkret gerügt. Be- züglich der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. 6. a) Die Beschwerdeführerin rügt als unri chti ge Rechtsanwendung die Erwägung der Vorinstanz, dass unter Würdigung der Gesamtumstände kein kom- plexer Fall vorliege. Streitgegenstand sei die definitive Umteilung der elterlichen Sorge an den Kläger gewesen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz – aufgrund von falschen Anschuldi gungen der Tochter den Verhandlungstermin trotz Dring- lichkeit auf einen weit weg liegenden Termin festzusetzen, danach die Herausga- be der Klagebegründung zu verweigern und zuletzt die Obhut mit superprovisori- scher Verfügung ohne Abklärung des Sachverhalts und ohne Beizug der Akten der KESB und der Strafbehörden dem Kläger zuzusprechen – habe ihr einen grossen Aufwand verursacht. In der sehr sorgfältig ausgearbeiteten Stellungnah- me zur superprovisorischen Massnahme habe sie der Vorinstanz sämtliche rele- vanten Tatsachen mitgeteilt und belegt; das kinderpsychiatrische Gutachten sei schliesslich zum gleichen Ergebnis gekommen wie sie in dieser Stellungnahme beantragt und begründet habe. Sie habe die Pflicht, das Mandat nach bestem Wi ssen und Gewi ssen zu führen. D er emotionale Zustand der Beklagten, der auf- grund von falschen Anschuldigungen das Kind weggenommen worden sei, habe die Arbeit der Beschwerdeführerin noch schwieriger und zeitaufwendiger ge- macht. Die Beschwerdeführerin habe jedes relevante Dokument übersetzen müs-
sen. Schliesslich sei die Grundgebühr so festzusetzen, dass die Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt seien; das sei vorliegend nicht der Fall. Zudem seien weitere Rechtsschriften mit einem Zu- schlag zu berechnen; auch das habe die Vorinstanz unterlassen (Urk. 1 S. 12-14). b) Dass der Beklagten die ihr von der Tochter vorgeworfenen Misshand- lungen im Strafverfahren nicht nachgewiesen werden konnten, macht die ent- sprechenden Anschuldi gungen der Tochter noch ni cht zu falschen; dieses Be- schwerdevorbringen ist als blosse Stimmungsmache zurückzuweisen. Die Krite- rien notwendiger Aufwand und Schwierigkeit des Falles sind auseinanderzuhal- ten; wenn die Beschwerdeführerin einen hohen Aufwand betrieben hat, sagt dies ni chts aus über die Schwierigkeit des Falles. Wie die Beschwerdeführerin auf die Idee kommt, dass das kinderpsychiatrische Gutachten vom 15. Juli 2014 zum gleichen Ergebnis komme, wie sie in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2013 zu den superprovisorischen Massnahmen beantragt und begründet habe, bleibt un- erfindlich; in letzterer hatte sie die Abweisung der sofortigen Umteilung der Obhut beantragt (Vi-Urk. 19 S. 2 i.V.m. Vi-Urk. 11 S. 2), während das kinderpsychiatri- sche Gutachten eine Beibehaltung (formell: Zuteilung) des Sorgerechts beim Klä- ger empfahl (Vi-Urk. 60 S. 20 Ziff. 9 und 11). Der emotionale Zustand der Beklag- ten hat möglicherweise die Arbeit der Beschwerdeführerin nicht vereinfacht, führt jedoch nicht zu einer Schwierigkeit – im Sinne von: Komplexität – des Falles an sich. Dass Eingaben der Beklagten von der spanischen in die deutsche Sprache übersetzt werden mussten, sagt ebenso nichts über die Komplexität des Falles an sich; die Vorinstanz hat diesem Umstand sodann bei der Festsetzung der Ent- schädigung mit einem Aufschlag von 10% Rechnung getragen (oben Erwäg. 3). Dass schliesslich die Vorinstanz keine Zuschläge zur Grundgebühr berechnet ha- be, ist ebenso keine Rüge betreffend die Komplexität des Falles. c) Im Übrigen hat die Vorinstanz nicht eine Grundgebühr von Fr. 9'000.-- veranschlagt, sondern eine "Pauschalgebühr" (oben Erw. 3), worin offensichtlich Zuschläge für die weiteren Rechtsschriften (nicht aber für die notwendige Über- setzung) bereits enthalten sind. Eine (volle) Grundgebühr – für die Beantwortung der Klage und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (§ 11 Abs. 1 und 4 Anw-
GebV) – hat die Beschwerdeführerin ohnehin nicht verdient: Im vori nstanzli chen Verfahren musste die Beschwerdeführerin zwar Stellungnahmen zu den vorsorg- li chen Massnahmen, zur Ki nderanhörung sowie zum Gutachten ei nrei chen (Vi-Urk. 19, 37 und 62; auf Zusatzfragen an den Gutachter hat sie verzichtet, Vi -Urk. 41) und an der Einigungsverhandlung vom 20. Oktober 2014 teilnehmen (Vi-Prot. S. 24 f.; diese mündete in die Vereinbarung Vi-Urk. 69); eine Klageant- wort musste sie nicht einreichen und ebensowenig an einer Hauptverhandlung teilnehmen. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich auch nicht geltend, wie hoch die Grundgebühr und die Zuschläge ausfallen müssten; insofern liegen kei- ne genügenden Rügen vor. d) Damit erweist sich die Beschwerde auch in dieser Hinsicht und somit vollumfänglich als unbegründet. 7. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'688.-- (Urk. 1 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Vori nstanz erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
Züri ch, 24. April 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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