Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichter D r. H. A. Müller und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 26. August 2015 i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Zuständigkeit)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Bülach vom 8. April 2015 (FE140400-C)
Erwägungen: I. 1. Am 23. März 2014 erhob der Beklagte und Bechwerdegegner (nachfolgend Beklagter) eine Scheidungsklage am Amtsgericht in Paracin, Serbien (Urk. 4/4/2). Die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) reichte ihrerseits mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 bei der Vorinstanz ei ne Scheidungsklage ein (Urk. 4/1). Mit Schreiben vom 23. März 2015 erhob der Beklagte die Einrede der ausländi schen Rechtshängigkeit sowie der teilweise abgeurteilten Sache (Urk. 4/16). 2. Mit Verfügung vom 8. April 2015 setzte die Vorinstanz das Verfahren i n An- wendung von Art. 9 IPRG bezüglich des Statusentschei ds der Ehescheidung und des Entschei ds über das Güterrecht aus (Urk. 2 Dispositivziffer 1). Zur Regelung des nachehelichen Unterhalts, des Vorsorgeausgleichs sowie der Kinderbelange erachtete sich die Vorinstanz als zuständi g und trat auf diese Begehren ein (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Die Vorinstanz belehrte in der angefochtenen Verfü- gung eine 30-tägige Frist zur Erhebung der Berufung (Urk. 2 Dispositivziffer 4). 3. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (gleichentags zur Post gegeben) erhob die Klägerin gegen die vorgenannte Verfügung Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelge- richt, vom 8. April 2015, Geschäfts-Nr. FE140400, betreffend Zu- ständigkeit aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Scheidungsklage der Berufungsklägerin vom 23. Dezember 2014 vollumfängli ch ei nzutreten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz, eventualiter des Berufungsbeklagten." Weiter beantragte die Klägerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Urk. 1 S. 2). 4. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 wurde dem Beklagten eine zehntägige Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort datiert
vom 24. Juni 2015 (Urk. 6) und wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8). II. 1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Die Vorinstanz hat in Dispositivziffer 4 festgehalten, dass die Verfügung vom 8. April 2015 innert einer Frist von 30 Tagen mi t Berufung anzufechten sei (Urk. 2 Dispositivziffer 4). 2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 ZPO sind erstinstanzliche End- und Zwi schenent- scheide (lit. a) und erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (lit. b) mit Berufung anfechtbar. Die Klägerin ficht lediglich Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 8. April 2015 an, womit die Vorinstanz das Verfahren mit Bezug auf den Scheidungspunkt sowie das Güterrecht aussetzte. Die angefochtene Dis- positivziffer 1 beendet das Verfahren ni cht, weshalb es si ch ni cht um ei nen End- entscheid gemäss Art. 236 ZPO handelt. Auch handelt es si ch ni cht um ei nen Zwi schenentschei d nach Art. 237 ZPO. Danach liegt ein Zwischenentscheid vor, wenn durch eine abweichende oberi nstanzli che Beurteilung sofort ein Endent- scheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Ei n abweichender Rechtsmittel- entscheid hätte nicht einen negativen Endentscheid zur Folge, sondern würde da- zu führen, dass di e Vori nstanz das Verfahren auch hi nsi chtli ch des Schei dungs- punkts sowie des Güterrechts an Hand ni mmt. Schliesslich stellt Dispositivziffer 1 auch kei nen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar. Folglich ist Dispositiv- ziffer 1 nicht mit Berufung anfechtbar. Es bleibt zu prüfen, ob gegen den fragli- chen Entscheid Beschwerde erhoben werden kann. 3. Nach Art. 319 lit. b ZPO sind andere erstinstanzliche Entscheide und pro- zessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn durch si e ei n ni cht lei cht wi edergutzuma- chender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 4. Wie erwähnt wurde mit der angefochtenen Dispositivziffer 1 das Verfahren hi nsi chtli ch des Schei dungspunkts und des Güterrechts ausgesetzt. Eine Sistie-
rung i st gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung wird mit der Aussetzung eines Verfahrens auf- grund früherer ausländischer Rechtshängigkeit nicht bloss die Beurteilung vertagt, sondern bereits eine Zuständigkeitsfrage entschieden. Ein solcher Entscheid ist selbständig mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 92 BGG anfechtbar (BGE 123 III 414 E. 2; BGer 4A_143/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.1 und BGer 5A_601/2009 vom 30. November 2009 E. 1) und muss daher auch bei der kanto- nalen Rechtsmittelinstanz anfechtbar sein. Folglich ist die Berufung der Klägerin als Beschwerde entgegenzunehmen. Unklar ist, ob die Beschwerdefrist vorlie- gend 30 oder bloss 10 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung kann allerdings offen gelassen werden, da der Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – materiell ohnehi n kei n Erfolg beschieden ist. 5. Die Klägerin macht unter Bezugnahme auf Art. 59 IPRG und Art. 51 lit. b IP RG sinngemäss geltend, dass das vom Beklagten angerufene serbische Ge- ri cht betreffend den Scheidungspunkt und das Güterrecht nicht zuständig sei, weshalb die Anerkennungsprognose gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG negativ ausfalle und folglich das Verfahren diesbezüglich nicht hätte ausgesetzt werden dürfen (Urk. 1 S. 5 ff.). Erste Voraussetzung für das Aussetzen des Verfahrens gemäss Art. 9 Abs. 1 IPRG ist die Anerkennung der Entscheidzuständigkeit der Gerichte bzw. Behörden des Entscheidungsstaates durch das schweizerische Recht (sog. indirekte internationale Zuständigkeit oder Anerkennungszuständigkeit). Das IPRG erhält zahlreiche Spezialbestimmungen betreffend die indirekte Zuständig- keit. Die Vorinstanz bejahte in zutreffender Weise die indirekte Zuständigkeit des vom Beklagten angerufenen Amtsgerichts i n Paraci n hi nsi chtli ch des Schei- dungspunkts (Art. 65 Abs. 1 IPRG) sowie bezüglich des Güterrechts (Art. 58 Abs. 2 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 IPRG). Die Klägerin beruft sich hingegen fälschlicherweise auf Art. 51 lit. b und Art. 60 IPRG. Diese Bestimmungen regeln nämli ch die inter- nationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für Scheidungsklagen (sog. direkte internationale Zuständigkeit oder Entscheidungszuständigkeit) und nicht die indirekte internationale Zuständigkeit. Betreffend die in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG vorzunehmende Fristenprognose stützte sich die Vorinstanz auf den
Beschluss des Amtsgerichts Paracin (Serbien) vom 20. März 2015 (Urk. 4/17/14 und Urk. 4/17/15), wonach die Hauptverhandlung am 23. April 2015 stattfinden und das Beweisverfahren der Ehescheidung innert fünf Monaten erfolgen werde. Entsprechend fiel die Fristenprognose positiv aus. Diese Erwägung blieb von der Klägerin unangefochten. 6. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz das Verfahren mit Bezug auf den Scheidungspunkt sowie das Güterrecht in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 IPRG zu Recht ausgesetzt hat, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist. III. 1. Die Klägerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Prozessführung und um Bestellung ei ner unentgeltli chen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Dieser Antrag ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (Art. 117 lit. b ZPO) abzuweisen. 2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG vom 8. September 2010 auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Sodann ist die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten in Anwen- dung von § 1, § 2 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 4 ZPO für das Beschwer- deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. 8 % MwSt.) zu bezah- len. Es wird beschlossen: 1. D er Antrag der Klägerin auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntni s. und erkannt: 1. Die Berufung wird als Beschwerde entgegengenommen.
Züri ch, 26. August 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
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