Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 11. Dezember 2015
i n Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt mag. iur. X._____,
gegen
B._____,
Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ergänzung Scheidungsurteil (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 5. Juni 2015 (FP150002-F)
Erwägungen: 1. Sachverhaltsüberblick / Prozessgeschichte 1.1. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. November 2013 wurde die am tt. Mai 1999 zwischen den Parteien geschlossene Ehe geschieden und der Ausgleich der Versorgungsleistungen vom Scheidungsverfahren abgetrennt (Urk. 6/3/2). Betreffend den Ausgleich der Versorgungsleistungen ist derzeit ein Verfah- ren am Amtsgericht Schöneberg hängig (Urk. 6/22 S. 2 und Urk. 6/23/7). Dieses hat der Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) mi t Verfügung vom 6. Januar 2015 aufgegeben, binnen vier Wochen eine Teilung der schweize- rischen Anwartschaften in der Schweiz in die Wege zu leiten und dies dem Ge- richt gegenüber binnen genannter Frist nachzuweisen (Urk. 6/3/3). 1.2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 machte die Klägerin am Bezirksgericht Horgen ei n Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils anhängig und beantragte, das Ehescheidungsurteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. No- vember 2013 vorfrageweise anzuerkennen und die Vorsorgeeinrichtung respekti- ve Pensionskasse des Beklagen und Beschwerdegegners (nachfolgend Beklag- ter) anzuweisen, von der Austrittsleistung des Beklagten die Hälfte auf ei n noch zu errichtendes Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen (Urk. 6/1 S. 2 und S. 6). Mit Eingabe vom 21. April 2015 erhob der Beklagte beim Bezirksgericht Horgen die Einrede der anderweitigen Rechtshängigkeit (Urk. 6/17). Mit Verfü- gung vom 11. Mai 2015 (Urk. 6/20) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zum Antrag des Beklagten um Sistierung des Verfahrens betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils (Vorsorgeausgleich) Stellung zu nehmen (Urk. 6/20). 1.3. Inzwischen wurde das am Amtsgericht Schöneberg hängige Verfahren über den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 12. Mai 2015 bis zum rechtskräfti- gen Abschluss des Verfahrens am Bezirksgericht Horgen gestützt auf § 21 FamFG ausgesetzt. Die Sistierung wurde damit begründet, dass der Ausgang des Verfahrens beim Bezirksgericht Horgen für das Versorgungsausgleichsverfahren vorgreiflich sei, weshalb der Ausgang jenes Verfahrens abzuwarten sei (Urk. 6/23/7).
1.4. Mit Eingabe vom 21. Mai 2015 (Urk. 6/22) nahm die Klägerin beim Bezirks- gericht Horgen zum Sistierungsantrag Stellung (Urk. 6/20) und schloss auf Ab- weisung dieses Antrags (Urk. 6/22). 1.5. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Mai 2015 er- hob der Beklagte mit Eingabe vom 29. Mai 2015 beim Kammergericht Berlin Be- schwerde mit dem Antrag, der Aussetzungsbeschluss sei aufzuheben (Urk. 4/5). 1.6. Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 sistierte das Bezirksgericht Horgen gestützt auf Art. 9 Abs. 1 IPRG das Verfahren um Ergänzung des Entscheids des Amtsge- richts Schöneberg vom 6. Juni 2013 bezüglich Vorsorgeausgleich bis zum Vorlie- gen eines rechtskräftigen und anerkennungsfähigen Entscheids des zuständigen deutschen Gerichts über den Vorsorgeausgleich und über den Anteil, welcher in der Schweiz zu vollziehen ist (Urk. 6/24 = Urk. 2). 1.7. Das Kammergericht Berlin wies die Beschwerde des Beklagten gegen den Aussetzungsentsc hei d mit Beschluss vom 22. Juni 2015 zurück (Urk. 4/6). 1.8. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2015 erhob die Klägerin Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2). Dem Beklag- ten wurde mit Verfügung vom 7. September 2015 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Mit gleicher Verfügung wurden von der Klägerin im Zusammenhang mi t i hrem Gesuch um Ertei lung der unentgeltlichen Rechtspflege innert zehntägi- ger Frist weitere Unterlagen betreffend ihre Vermögensverhältnisse einverlangt (Urk. 10). Mit Eingabe vom 21. September 2015 ersuchte die Klägerin diesbezüg- lich um Fristerstreckung und beantragte, dem Beklagten sei das Einsichtsrecht in die noch einzureichenden Unterlagen zu verweigern (Urk. 11). Dieser Antrag wur- de mit Verfügung vom 22. September 2015 abgewiesen. Die Frist zur Einreichung weiterer Unterlagen gemäss Verfügung vom 7. September 2015 wurde antrags- gemäss bis 5. Oktober 2015 erstreckt (Urk. 12). Die Klägerin reichte die einver- langten Unterlagen innert erstreckter Frist ein (Urk. 13–15/1-10). Die Beschwer- deantwort (Urk. 17–20/1-4) wurde der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).
Schöneberg die Entscheidung des Bezirksgerichts Horgen seiner Entscheidung zu Grunde legen werde (Urk. 2 S. 6 f.). 3.3. Der Beklagte lässt i m Wesentli chen ausführen, das Bezirksgericht Horgen habe zu Recht festgestellt, dass den Parteien sämtliche notwendigen Informatio- nen zu den in der Schweiz liegenden Vorsorgeguthaben bekannt seien. Damit sei das Amtsgeri cht Schöneberg nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, mit Hilfe dieser Informationen einen Entscheid über den gesamten Versorgungsanspruch zu fällen und gegebenenfalls den in der Schweiz zu vollziehenden Anteil festzu- setzen (Urk. 17 S. 3 und 5). 3.4. Im folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren betreffend Er- gänzung des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 9 IPRG zu Recht sistiert hat. 3.5. Gemäss Art. 9 IPRG setzt das schweizerische Gericht das Verfahren aus, wenn eine Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien zu- erst im Ausland hängig gemacht worden ist, sofern zu erwarten ist, dass das aus- ländische Gericht in angemessener Frist eine in der Schweiz anerkennungsfähige Entschei dung fällt. Art. 9 IPRG befasst sich mit der Koordination zwischen den Gerichtsständen im internationalen Verhältnis und bezweckt die Vermeidung von sich widersprechenden vollstreckbaren Entscheidungen. 3.6. Nach Art. 9 Abs. 1 IPRG ist im internationalen Verhältnis Identität von Kla- gen gegeben, wenn diese im In- und Ausland über denselben Gegenstand zwi- schen denselben Parteien anhängig gemacht worden sind (Berti/Droese, Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, Art. 9 N 1, 5). Bei der Beurteilung der Identität des Streitgegenstandes ist auf die gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung massgebende Kernpunkttheorie abzustellen, d.h. entscheidend ist, ob es in den relevanten Prozessen um die gleichen Kernpunkte geht, wobei nicht auf eine formelle, sondern auf eine funktionale Identität abgestellt wird (B GE 1 3 8 III 570 E. 4.2.2). Danach ist für die Frage der Identität des Streitgegenstandes nicht auf die formelle Übereinstimmung der beiden Begehren abzustellen, sondern da- rauf, welche Rechtsfrage im Mittelpunkt der beiden Verfahren steht (BSK IPRG- Berti, Art. 9 N 15a).
3.7. Vorliegend stehen sich in den am Amtsgericht Schöneberg und am Bezirks- gericht Horgen hängigen Verfahren dieselben Parteien gegenüber. Mit Bezug auf die Frage des identischen Streitgegenstandes ergibt sich Folgendes: Vor dem Amtsgericht Schöneberg ist ein Verfahren über den Versorgungsausgleich nach deutschem Recht hängig. Auszuglei chende Anrechte i m Si nne von § 2 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (nachfolgend VersAusglG) sind im In- oder Aus- land bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen (www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/versausglg/gesamt.pdf.). Weil für das am Amtsgericht Schöneberg hängige Versorgungsausgleichsverfah- ren auch die in der Schweiz erworbenen Vorsorgeleistungen von Bedeutung sind, ist im genannten Verfahren unter anderem Thema, ob die vom Beklagten in der Schweiz erworbenen Vorsorgeleistungen geteilt werden können (vgl. Urk. 6/23/7). Dagegen beschränkt sich der Streitgegenstand am Bezirksgericht Horgen darauf, die Vorsorgeeinrichtung respektive Pensionskasse des Beklagen anzuweisen, von der Austrittsleistung des Beklagten den hälftigen Betrag auf ein noch zu er- richtendes Freizügigkeitskonto der Klägerin zu überweisen (Urk. 6/1 S. 2 und 5). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass es sich bei den am Bezirksgericht Horgen und am Amtsgericht Schöneberg hängigen Klagen ni cht um i denti sche Klagen handelt, weshalb es an einer Voraussetzung von Art. 9 IPRG fehlt. 3.8. Weil es sich nicht um den identischen Streitgegenstand handelt, droht auch keine Gefahr sich widersprechender Entschei de, im Gegenteil: Dem Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass der Ausgang des am Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahrens für das Versor- gungsausgleichsverfahren vorgreiflich sei, da die Geltendmachung eines Abfin- dungsanspruchs gemäss § 23 VersAusglG nach der Teilung des ausländischen Anrechts i n der Schwei z ni cht mehr i n Betracht komme (Urk. 6/23/7). Mit dem vom Bezirksgericht Horgen zu erlassenen Entscheid wird folglich die Vorausset- zung dafür geschaffen, dass das Amtsgericht Schöneberg das Versorgungsaus- gleichsverfahren weiterführen und ein Urteil fällen kann. Indem das Amtsgericht Schöneberg sein Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des am Bezirksge- richt Horgen hängigen Verfahrens aussetzt, gibt es selbst klar zum Ausdruck, dass es keinen Entscheid treffen wird, welcher dem Entscheid des Bezirksge-
richts Horgen widersprechen wird, sondern dass es dessen Entschei d i n seine Beurteilung miteinbeziehen wird. Bei dem am Bezirksgericht Horgen hängigen Verfahren handelt es sich im Verhältnis zum deutschen Versorgungsausgleichs- verfahren folglich um ein komplementäres und nicht um ein konkurrierendes Ver- fahren. 3.9. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Rüge des Beklagten, wonach den Parteien sämtliche notwendigen Informationen zu den in der Schweiz liegen- den Vorsorgeguthaben bekannt seien, weshalb das Amtsgericht Schöneberg ni cht nur berechti gt, sondern verpflichtet sei, einen Entscheid über den gesamten Versorgungsanspruch zu fällen und gegebenenfalls den in der Schweiz zu voll- zi ehenden Anteil festzusetzen (Urk. 17 S. 3 und 5), nicht zielführend ist. Dieses Vorbringen betrifft die Frage, ob das Amtsgericht Schöneberg sein Verfahren zu Recht sistiert hat, welche Frage jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwer- deverfahrens ist. 3.10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuhei ssen und di e vorinstanzliche Verfügung vom 5. Juni 2015 aufzuheben ist. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltli che Rechtspflege 4.1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Be- schwerdeverfahren zu entscheiden. 4.2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist i n Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und unter Hi nwei s auf den Ausgang des Verfahrens dem unterlie- genden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem ist dieser antrags- gemäss zu verpflichten, der Klägerin für das Beschwerdeverfahren gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 4 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.–zu bezahlen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag wurde nicht verlangt. 4.3. Die Klägerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2).
4.4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltli che Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Partei not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zei tpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Art der Vermögensanlage beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vo r der Beanspruchung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung anzugrei- fen. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Lie- genschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits zu beschaffen. Der gesuchstellenden Partei muss ein solches Vorgehen möglich und zumutbar sein. 4.5. Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht kostenpflichtig wird, ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 4.6. D as Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes darf gemäss Bundesgericht hingegen nicht schon deshalb als gegenstandslos gewor- den abgeschrieben werden, weil der bedürftigen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein solches Vorgehen ist lediglich dann zulässig, wenn die Solvenz der Gegenpartei ausser Zweifel steht und damit eine Parteientschädi- gung ohne weiteres als einbringlich gelten kann. Erweist sich die Zahlungsfähig- keit demgegenüber als unsicher, muss gewährleistet bleiben, dass der Anwalt der bedürftigen Partei nötigenfalls durch den Staat gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO ent- schädigt wird (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2. m.w.H.). In den Akten finden sich keine Hinweise über die Zahlungsfähigkeit des Beklagten, weshalb über das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu ent- scheiden ist.
4.7. Die Klägerin ist Alleineigentümeri n ei ner Wohnung am ...platz .... i n Berli n (Urk. 15/2). Diese ist mit einer Grundschuld von EUR 228'000.– belastet. Der Wert der Eigentumswohnung ergibt sich nicht aus den Akten. Jedoch geht aus dem Grundbuchauszug hervor, dass die fragliche Wohnung bis 5. Januar 2015 mit einer weiteren Grundschuld in der Höhe von EUR 3'200'000.– belastet war (Urk. 15/2 S. 9). Ei ne Erhöhung der grundschuldli chen Belastung dürfte daher problemlos möglich sein. Die Klägerin kann daher nicht als mittellos bezei chnet werden. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die Einkommens- und Be- darfsverhältnisse der Klägerin einzugehen. Das Gesuch der Klägerin um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren ist ab- zuweisen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abge- schrieben. 2. Das Gesuch der Klägerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertre- ters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Schri ftli che Mi ttei lung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntni s. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Juni 2015 im Verfahren FP150002 wird auf- gehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auf- erlegt.
Züri ch, 11. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. J. Frei burghaus
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