Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150049-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 18. August 2015
i n Sachen
A., Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X.
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Juli 2015 (FP140044-L)
Erwägungen: 1. Mit Schreiben vom 14. August 2015, beim Obergericht eingegangen am 17. August 2015, hat der Rechtsvertreter des Klägers die vom Kläger persön- lich am 10. August 2015 eingereichte Beschwerde (Urk. 1) gegen die von der Vor- i nstanz am 27. Juli 2015 verfügte Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2) zurückgezogen (Urk. 4). Das Verfahren ist dementspre- chend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren si nd keine Parteientschädigung zuzu- sprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrie- ben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.-- . 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, an die Vorinstanz und die vorinstanzliche Beklagte je un- ter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Züri ch, 18. August 2015
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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