Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. i ur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. T. Engler Urteil vom 14. Januar 2016
i n Sachen
A._____, lic. iur. Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht
betreffend Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2015 im Ehescheidungsprozess FE130311
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. A._____ vertrat die Beklagte B._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vori nstanz) i m Schei dungsverfah- ren nach Art.114 ZGB gegen den Kläger C.. C. wird nachfolgend als Scheidungskläger und B._____ als Scheidungsbeklagte bezeichnet. Auf die Scheidungsklage vom 5. April 2013 hin (act. 6/1) einigten sich die Parteien schliesslich auf eine Konvention über die Scheidung und die Scheidungsfolgen. Die Vorinstanz genehmigte die Konvention im Schei dungsurtei l vom 16. Sep- tember 2015 (act. 6/103). 2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer der Vorin- stanz eine Aufstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Scheidungsbeklagten zu den Akten und ersuchte um Auszahlung ei ner Entschädi gung von Fr. 24'500.75 (inkl. Barauslagen und 8% MwSt.) aus der Gerichtskasse (act. 6/109-110). 3. Am 26. Oktober 2015 erliess die Vorinstanz die folgende Verfügung (act. 6/111 = act. 4 f.): "1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 9'000.–
Barauslagen CHF 894.10
Zwischentotal CHF 9'894.10
MwSt. CHF 791.50
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 10'685.60
II. 1. Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei- stands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbständig mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. BK ZPO-B ÜHLER, Art. 122 ZPO N 42). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde ist da- her ei nzutreten. 2. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen An- spruch auf "angemessene" Entschädigung ein. D er Anspruch richtet sich gegen den Kanton (Art. 122 ZPO; H UBER, D IK E-Komm-ZPO, onli ne-Stand 16. April 2012, Art. 118 ZPO N 12 f.). Deshalb ist der Kanton Züri ch, vertreten durch die Vorinstanz, als Beschwerdegegner im Rubrum aufzuführen. 3. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren (AnwGebV) bemessen wird, und dass die Gebühr bei Scheidungsverfahren i n der Regel Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 beträgt, wobei die Entschädigung in die- sem Rahmen nach Massgabe der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwan- des des Anwaltes und der Schwierigkeit des Falles unter angemessener Berück- sichtigung der vorprozessualen Bemühungen festgesetzt wird (§§ 5 f. AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, und die Gebühr deckt auch den Aufwand für di e Teil- nahme an der Haupt- bzw. Ei ni gungsverhandlung ab. Für weitere Verhandlungen und Rechtsschri ften si nd Zuschläge zu berechnen, deren Summe in der Regel höchstens die Gebühr ausmacht (§ 11 AnwGebV; vgl. zum Ganzen act. 4 S. 2 f.). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb eines vernünfti gen Verhältni sses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das
Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Auch im Rahmen des kantonalen Rechtsmittelzuges ist der Instanz, die erstinstanzlich über die Entschädigung befunden hat, ein Ermessensspielraum zu belassen (vgl. OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Geri cht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des An- waltes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Sinne einer Zeitauf- wandentschädigung (wie im Strafrecht) jede einzelne Position im Detail auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, E. 11, OGer ZH PC140004 vom 18. Juni , E. II./1). Indes geht es nach bundesgerichtlicher Praxis auch nicht an, den geltend gemachten Aufwand des Vertreters ganz ausser Acht zu lassen (vgl. BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014, E. 3.2, E. 4). 4. Die Vorinstanz erwog, der vorliegende Fall sei vom Schwierigkeitsgrad her i m ei nfachen Bereich anzusiedeln. Es hätten sich weder in tatsächlicher noch i n rechtli cher Hi nsi cht kompli zierte Fragen gestellt. Rechtsanwalt A._____ habe die Scheidungsbeklagte bereits im Eheschutzverfahren vertreten und sei mit den Verhältnissen daher bereits vertraut gewesen. Insgesamt rechtfertige sich eine Grundgebühr von Fr. 6'000.00 und für die Erstattung der Duplik und die Teilnah- me an der Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen ein Zuschlag von Fr. 3'000.00. Total sei Rechtsanwalt A._____ daher mit Fr. 9'000.00 zuzüglich Barauslagen und 8% Mehrwertsteuer zu entschädigen (act. 4 S. 3 f.). 5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinem tatsächlichen Zeitaufwand bei der Vertretung der Scheidungsbeklagten zu wenig Rechnung ge- tragen. Die Verantwortung, die Komplexität des Falles und der überdurchschnitt- lich hohe Zeitaufwand rechtfertigten eine Grundgebühr von Fr. 10'000.00. Für den zweiten Schriftenwechsel und das Massnahmeverfahren sei ein Zuschlag von 100% zuzusprechen (act. 2 S. 3 ff.).
6.1 Ob es sich um einen einfachen, mittleren oder schwierigen Fall han- delt, entscheidet sich nicht primär aufgrund des betriebenen Aufwandes. Massge- bli ch i st ei ne i nhaltli che Betrachtung. Auf diese ist nachfolgend ei nzugehen: 6.1.1 Die Scheidungsparteien C._____ und B._____ hei rateten am tt. Januar 2009. Davor hatten sie sich (so die Schilderung der Scheidungsbeklagten) im Ver- lauf des Jahrs 2008 bereits während mehreren Besuchen der aus St. Petersburg stammenden Scheidungsbeklagten in Deutschland bzw. in der Schweiz gesehen. Am 28. Juli 2010 reichte der Scheidungskläger ei n Eheschutzbegehre n ei n, wel- ches zum Abschluss ei ner Trennungs verei nbar ung führte, wonach di e Schei- dungsbeklagte die eheliche Wohnung per Ende März 2011 verliess (act. 6/1 S. 3- 5, act. 6/71 S. 4-8). Zwei Jahre später, am 5. April 2013, erhob der Scheidungs- kläger die eingangs bereits erwähnte Scheidungsklage (act. 6/1). Die Parteien haben keine gemeinsamen Kinder (act. 6/2; vgl. auch act. 2 S. 4 unten). Die Ehe der Scheidungsparteien war nach dem Gesagten kinderlos und kurz. Von noch kürzerer Dauer war das eheliche Zusammenleben der Schei- dungsparteien: 1 ½ Jahre nach dem Eheschluss kam es bereits zu einem Ehe- schutzverfa hre n, welches zu i hrer Trennung führte. In güterrechtli cher Hi nsi cht waren im Wesentlichen die Entwicklungen des Vermögens auf vier Bankkonten des Schei dungsklägers und Ansprüche hi nsi chtli ch ei nes i m Eheschutzverfa hre n geleisteten Prozesskostenvorschusses des Scheidungsklägers zu beurteilen (vgl. act. 6/1 S. 7-9, act. 6/71 S. 24 f.). All dies ist unbestritten. Zum Güterrecht räumt auch der Beschwerdeführer ein, dass sich die Komplexität der güterrechtlichen Auseinandersetzung "im Rahmen hielt" (act. 2 S. 4 unten). 6.1.2 Auch die Frage eines Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt war, so richtig die Vorinstanz, angesichts der kurzen Dauer des eheli chen Zusammenle- bens einfach zu beantworten (act. 4 S. 3). Lediglich die Umstände, dass die Be- klagte für den Eheschluss aus Russland in die Schweiz übersiedelte und nach der Trennung nach Russland zurückkehrte, konnte in diesem Zusammenhang über- haupt zu besonderen Überlegungen und Ausführungen Anlass geben (act. 2 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die massgebenden Umstände im Vorfeld des Eheschlusses und auf die konkreten Möglichkeiten der Scheidungs-
beklagten, die er habe abklären müssen. Dazu sei es erforderlich gewesen, die russischen Begebenheiten darzulegen, auch mit Blick auf Arbeitslosenunterstüt- zung und Pensi onsalter. Die Bedarfsberechnung sei aufgrund der völlig unter- schiedlichen Systeme schwierig gewesen. Kaufkraftüberlegungen hätten ange- stellt und belegt werden müssen, wozu auch die massive Inflati on vorab bei Le- bensmitteln gehört habe (act. 2 S. 4). Auch diese Fragen waren i nhaltli ch indes einigermassen überschaubar und wenig komplex. So stellt etwa der Vergleich der Kaufkraft gestützt auf Dokumen- tationen wie diejenige der UBS, die der Scheidungskläger einreichte (act. 6/19A), keine Schwierigkeit dar. Besonders hohe Erwartungshaltungen einer Partei ver- mögen am Gesagten nichts zu ändern. Dass die Scheidungsbeklagte persönlich (s o der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 12. Oktober 2015) bis am Schluss nicht verstehen konnte, warum der Scheidungskläger auf- grund der mit der Heirat übernommenen Verantwortung nicht weiterhin und auf Dauer für ihren Bedarf aufzukommen hatte, obwohl er (so ihre Ansicht) die Schei- dung verschuldet hatte (act. 6/109 S. 2), ist daher ni cht von Belang. Allein aus diesem Grund kann ein einfacher Fall nicht zu einem schwierigen werden. 6.1.3 Insgesamt handelte es sich auch unter Berücksichti gung der Unter- haltsthematik noch um einen einfachen Fall. Dem ist die von der Vori nstanz an- genommene Grundgebühr von Fr. 6'000.00 angemessen. Der Betrag liegt sogar am oberen Bereiche dessen, was für einen einfachen Fall üblicherweise zuge- sprochen wird (vgl. act. 4 S. 3). Entgegen dem Beschwerdeführer (act. 2 S. 4) ist der Vorinstanz auch die Berücksichtigung der Vertretung bereits im Eheschutzver- fahren nicht zum Vorwurf zu machen. Der Beschwerdeführer hatte aufgrund die- ser Vorgeschichte bereits Kenntnis von den Verhältnissen der Scheidungspartei- en. Dass im Scheidungsverfahren andere Grundlagen zu berücksichtigen waren, ändert daran nichts. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht dargetan, welcher verrechnete Aufwand ganz oder teilweise unnötig gewesen sei (act. 2 S. 5). Nach dem vorstehend Gesagten, wonach keine Zeitaufwandentschädigung zuzusprechen ist, war eine Detailauseinandersetzung mit jeder einzelnen Position
indes auch nicht erforderlich. Allerdings wird zu prüfen sein, ob die insgesamt zu- gesprochene Entschädigung die angemessene Wahrung der Interessen der Scheidungsbeklagten ermöglicht. Darauf ist nachfolgend noch zurückzukommen. 6.3 Was den Zuschlag von Fr. 3'000.00 (50% der erwähnten Grundgebühr) betrifft, rügt der Beschwerdeführer, der zugesprochene Betrag sei angesichts des Aufwands für die 52seitige Duplik, wofür (inkl. Instruktion) ca. 40 Stunden Auf- wand angefallen seien, und der weiteren 10 Stunden, welche er i m Massnahme- verfahren aufgewendet habe, nicht haltbar (act. 2 S. 5 f.). Dem ist nicht zu folgen. Die Duplik (act. 6/89) konnte sich eng an die Kla- geantwort (act. 6/71) anlehnen. Inhaltlich hatte sie sich mit den wenig komplexen tatsächli chen und rechtli chen Verhältni ssen ausei nanderzuset ze n (d azu kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden). Auch i m Massnahmeverfah- ren waren überschaubare Fragen zu behandeln und war die abzudeckende The- matik (Abänderung der im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeiträge aufgrund der Pensionierung des Scheidungsklägers bzw. Anpassung an den ak- tuellen Bedarf der Scheidungsbeklagten; Prozesskostenvorschuss) ni cht schwie- rig (vgl. Vi-Prot. S. 8 ff. sowie act. 6/39, 6/41). Zudem gilt hier verstärkt, dass dem Beschwerdeführer die vom Eheschutzverfahre n herrührende Kenntni s von der Vorgeschichte der Scheidungsparteien entgegen kam. 6.4 Das Total der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von Fr. 9'000.00 (Grundgebühr von Fr. 6'000.00, Zuschlag von Fr. 3'000.00) erlaubt bei einem Stundenansatz von etwa Fr. 200.00 einen Vertretungsaufwand von et- wa 45 Stunden. Zu prüfen ist, ob ein Zeitaufwand in diesem Umfang die ange- messene Vertretung der Scheidungsbeklagten erlaubte. 6.4.1 Mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächli- chen Zeitaufwand von rund 100 Stunden (act. 6/110) fällt zunächst der hohe Auf- wand für die Kommunikation mit der Scheidungsbeklagten auf. Über 17 Stunden werden darin alleine für E-Mailverkehr mit der Klientin geltend gemacht, teilweise vermischt mit weiteren Aufwendungen. Der Beschwerdeführer begründet den Aufwand mit Missverständnissen und mit der Weigerung der Scheidungsbeklag-
ten, telefonisch zu kommunizieren (act. 2 S. 4 f.). Er räumt ein, dass telefonische Kommunikation weniger zeitaufwändig gewesen wäre (act. 2 S. 5). Dass (so der Beschwerdeführer an der soeben zitierten Stelle) mehr Telefongespräche zu et- was höheren Barauslagen geführt hätten, mag zutreffen, aber angesichts der heu- te auch im internationalen Bereich weniger teuren Telefonkosten (ganz zu schweigen von Möglichkeiten etwa via Skype zu telefonieren) wäre diese Erhö- hung der Telefonkosten wenig ins Gewicht gefallen. Der hohe Kommunikations- aufwand kann somit nicht im vollen Umfang als notwendig im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV bezeichnet werden. 6.4.2 Vor dem Hintergrund des zur Einfachheit des Verfahrens Gesagten kann sodann weder der Aufwand für die Erstellung der Klageantwort von knapp 20 Stunden noch jener für die Erstellung der Duplik von etwas über 40 Stunden (darin inbegriffen einige E-Mails an die Klientin, die wohl im Zusammenhang mit der Duplik standen) als notwendig eingeschätzt und voll entschädigt werden. Dass die Rechtsschriften umfangreich waren (act. 6/71, act. 6/89), vermag nicht über die aufgezeigte Einfachheit der behandelten Materi e hi nwegzutäusc he n. 6.4.3 Im Übrigen werden Sekretariatsarbeiten wie Terminabsprachen, aber auch anwaltliche Kürzestaufwände des unentgeltlichen Rechtsbeistands wie Kenntnisnahme von Vorladungen oder auch Versenden von (standardisierten) Fristerstreckungsgesuchen ni cht entschädi gt. 6.4.4 Wird für beide Rechtsschriften inkl. Instruktion ein Aufwand von total etwa 28 Stunden berücksichtigt, wenige Stunden für die Vorbereitung der Plädo- yernotizen zu den vorsorglichen Massnahmen, dazu die geltend gemachten rund 8 Stunden für di e Verhandlungen vom 24. März 2014 und 31. August 2015, rund 3 weitere Stunden für (weitere) Instruktion und für Vor- und Nachbearbeitung (e t- wa die vom Beschwerdeführer genannte Besorgung des AHV-Splitting, act. 2 S. 6) und dazu wenige Stunden für aussergerichtliche Vergleichsgespräche (vgl. act. 2 S. 6), so resultiert ein Aufwand, für den der Beschwerdeführer mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Honorar von Fr. 9'000.00 angemessen entschädigt wird. Die zugesprochene Entschädigung bewegt sich im Rahmen des Ermes-
sensspielraums, welches der Vorinstanz zu belassen ist (vgl. vorne II./ 3.). Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden. 7. Der Beschwerdeführer dringt somit mit seinem Standpunkt nicht durch. D as führt zur Abweisung der Beschwerde. III. 1. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 11'000.00 (die Mehrwertsteuer ist analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. I./2.-3., E. III./1 .) ist die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr in Anwendung der §§ 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 2. Der Beschwerdeführer verlangte für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung (vgl. act. 2 S. 2). Zufolge Unterliegens ist ihm keine solche zuzuspreche n. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Schri ftli che Mi ttei lung an den Beschwerdeführer (im Doppel) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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