Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160003-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. F. Rieke Beschluss vom 15. Februar 2016
i n Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner 2. Kanton Zürich, Beschwerdegegner
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 2 vertreten durch Bezirksgericht Hinwil,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (URP und Sicherheitsleistung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. Januar 2016 (FP150023-E)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 wies das Bezirksgericht Hin- will (Vorinstanz) das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihr Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 3'000.-- für die Parteientschä- digung des Beklagten an (Vi -Urk. 20 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Klägerin am 25. Januar 2016 fristgerecht Beschwer- de erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei der Klägerin ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Klägerin hat ihre Eingabe nicht als Beschwerde bezeichnet. Sie war jedoch an das Obergericht – und damit an die Rechtsmittelinstanz – ge- richtet, enthält das Begehren um Beigebung eines Rechtsanwalts – was sich ge- gen die erwähnte Verfügung richtet – und erfolgte innert der von der Vorinstanz angegebenen Beschwerdefrist (Urk. 2 S. 6). Die Eingabe der Klägerin war daher als Beschwerde entgegenzunehmen. b) Die Klägerin leitet ihre Beschwerde mit "Korrupte Schweine am Be- zi rksgeri cht Hi nwi l! " ei n und schliesst sie mit "er [der Beklagte] soll verrecken" (Urk. 1). Diese Vorbringen verletzen den gebotenen Anstand in grober Weise und sind dementsprechend mit einer Ordnungsbusse zu sanktionieren (Art. 128 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der Schwere der Verletzung und der bescheidenen finanziellen Verhältnisse der Klägerin ist die Ordnungsbusse auf Fr. 100.-- festzusetzen. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe trotz entsprechender ge- richtlicher Aufforderung in keiner Art und Weise dargelegt, weshalb sie aktuell mi t- tellos sein solle; Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen würden gänzlich fehlen. Damit sei die Klägerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wes- halb ihre Mittellosigkeit nicht festgestellt werden könne und ihr Armenrechtsge-
such entsprechend abzuweisen sei. Sodann könne auf die Erwägungen der Ver- fügung vom 10. Dezember 2015 (Vi-Urk. 15) verwiesen werden (Urk. 2 S. 3). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Beschwerde der Klägerin enthält im Wesentlichen Unmutsäusse- rungen gegenüber der Vorinstanz, gegenüber ihrem früheren Rechtsvertreter und gegenüber dem Beklagten. Die Beschwerde legt jedoch mit keinem Wort dar, dass und inwiefern die vorstehend aufgeführten vorinstanzlichen Erwägungen un- zutreffend sein sollten, d.h. worin eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts bestehen sollte (Urk. 1). Auf die Beschwerde der Klägerin kann daher nicht eingetreten werden. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzli ch keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels rel e- vanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Klägerin wird zur Zahlung einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- an die Gerichtskasse verpflichtet.
Züri ch, 15. Februar 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc