Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. i ur. E. Ferreño Urteil vom 28. Juni 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. März 2016 (FP140017-G)
Erwägungen: 1. a) Die Parteien befinden sich seit dem 4. August 2014 vor Vorin- stanz in einem Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils. Mit Verfügung vom 31. März 2016 wurden dem Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) die Kopierkosten von Fr. 50.– für die nur einfach eingereichten Beilagen (Urk. 92/1-9) zur Eingabe vom 27. Januar 2016 (Urk. 91) auferlegt (Urk. 104 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Mai 2016 recht- zeitig Beschwerde (Urk. 1). Am 27. Mai 2016 wurde i hm Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 100.– angesetzt (Urk. 8). Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 stellte er ei n Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 12). In der Folge wurde dem Kläger die Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von Fr. 100.– mit Verfügung vom 13. Juni 2016 abgenommen (Urk. 14). 2. a) Die Beschwerdeschrift hat konkrete und klare Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen hervorgeht, welche Änderungen im Dispositiv des angefoch- tenen Entscheids verlangt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 38). Der Kläger stellt keine konkreten Beschwerdeanträge. Bei Ausle- gung der Beschwerdeschrift in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid lässt sich indes entnehmen, dass der Kläger mit der Verfügung der Vorinstanz nicht einverstanden ist und er sinngemäss die Aufhebung seiner Verpfli chtung zur Bezahlung der Kopierkosten gemäss Dispositivziffer 1 beantragt (Urk. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-
lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, a.a.O, Art. 326 N 3 f.). Die eingereichten Eingaben samt Beilagen des Klägers, welche die Kammer über den neuesten Stand des Verfahrens vor Vorin- stanz informieren sollen (Urk. 9, 11/1-2, 15 und 16/1-2), stellen neue Tatsachen- behauptungen und neue Beweismittel dar. Sie si nd i m Si nne von Art. 326 ZPO unzulässi g und haben unberücksi chti gt zu blei ben. Hi ngegen befinden sich die zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterlagen (Urk. 4/2-7) be- rei ts i n den vori nstanzli che n Akten (Urk. 91, 102-103, 115-116 und Prot. I S. 36- 42). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der Kläger (bzw. dessen ehemaliger Rechtsvertreter) habe die Beilagen (Urk. 92/1-9) seiner Eingabe vom 27. Januar 2016 nur ei nfach zu den Akten gereicht. Da nach zweimaliger telefonischer Auf- forderung (Prot. I S. 59 und 60) der ehemalige Rechtsvertreter die entsprechen- den Doppel ni cht ei ngerei cht habe, seien die notwendigen Kopien auf Kosten des Klägers erstellt worden (Art. 131 ZPO; Urk. 2 S. 2). Bei 50 Kopien seien Fr. 1.– pro Kopie angebracht (§ 21 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 35 Abs. 1 Verordnung über die Information und den Datenschutz i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. e Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden). Die entstandenen Kopierkosten von Fr. 50.– sei en i n Anwendung des Verursacherprinzips gemäss Art. 131 ZPO dem Kläger aufzuer- legen (Urk. 2 S. 3). b) Der Kläger räumt ei n, sein ehemaliger Anwalt habe die Beilagen zum Gesuch um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege nur einfach ei nge- rei cht (Urk. 1 S. 1). Entscheidend sei aber, dass seine persönlichen Verhältnisse die Gegenpartei nichts angehen würden. In dieser Eingabe gehe es nämlich nur um i hn und seinen unentgeltlichen Anwalt und nicht um die Gegenpartei. Es sei nur am Geri cht sei n Gesuch um Bewilligung der unentgeltli chen Rechtspflege zu beurteilen. Die Gegenpartei sei gar nicht betroffen und habe zum Entscheid nichts
zu sagen, weshalb ihr auch die Unterlagen gar nicht hätten zugesandt werden dürfen (Urk. 1 S. 1). c) Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass der Gegenpartei des Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller – vorliegend dem Kläger – und dem Staat betrifft und nicht die Rechte und Pflichten der Gegenseite berührt (BGE 139 III 334 E. 4.2 m.w.H.). Ungeachtet dessen kann, entgegen der Ansi cht des Klägers, das Gericht die Gegenpartei im Verfahren um die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege anhören (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Diese Kann-Vorschrift stellt die Anhörung der Gegenpartei in das richterliche Ermessen. Immerhin ist das Gericht zur Wahrung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 53 ZPO) verpflichtet, Ein- gaben der Parteien der jeweiligen Gegenpartei vor einem Entscheid zur Kennt- ni snahme zuzustelle n. Dem kam die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung nach und stellte der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) das Doppel der Eingabe vom 27. Januar 2016 und die Kopien der Beilagen (Urk. 92/1- 9) zu (Urk. 2 Dispositivziffer 2). Nachdem das Einfordern der Doppel der Beilagen (Urk. 92/1-9) beim ehemaligen Rechtsvertreter des Klägers durch die Vorinstanz erfolglos blieb (Prot. I S. 59 und 60), fertigte sie die Kopien selbst an. Der vom Kläger vertretene Standpunkt, wonach die angefertigten Kopien unnötig und unnütz und somi t das ganze Vorgehen der Vori nstanz ni cht ri chti g gewesen sei (Urk. 1 S. 2), trifft nicht zu. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind Eingaben und Beilagen in Papierform in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Partei einzurei chen. Andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Ko- pien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO). Das Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Kopierkosten ohnehin angefallen wären. Entweder hätte sein ehemaliger Rechtsvertreter die Kopierkosten für die Doppel der Beila-
gen (Urk. 92/1-9) als Barauslagen ihm in Rechnung gestellt oder – wie vorliegend geschehen – die Vorinstanz verpflichtete den Kläger zur Bezahlung der Kopier- kosten. Hi nsi chtli ch der Kostenhöhe si eht § 7 Abs. 1 lit. e der Gebührenverord- nung für die Verwaltungsbehörden für Fotokopien je nach Auflage einen Kosten- rahmen von Fr. 0.50 bis Fr. 2.– pro Kopie vor. Die in der angefochtenen Verfü- gung festgesetzten Kosten von Fr. 1.– pro Kopie überschreiten den Ermessens- spielraum der Vorinstanz nicht und geben daher keinen Anlass zu weiteren Be- merkungen. d) Schliesslich rügt der Kläger, die Vorderrichterin sei schon lange nicht mehr unparteiisch. Er verweist dabei auf die Protokolle der Kinderanhörung und den Brief C._____ und macht geltend, sie ordne Sachen an, die absurd seien (Urk. 1 S. 2). Ob der Kläger damit ein Ausstandsbegehren stellen will, ist unklar, beantragt er doch i n seiner Beschwerde nicht ausdrücklich den Ausstand der Vorderrichterin. Hätte der Kläger ein Ausstandsbegehren gegen die Bezirksrichte- rin Dr. iur. D._____ stellen wollen, wäre darauf zufolge der fehlenden Zu ständig- keit der Rechtsmittelinstanz ni cht einzutreten (BGE 139 III 466 E. 3.4). Damit hat es sein Bewenden. Der Vollständigkeit halber ist der Kläger darauf aufmerksam zu machen, dass selbst, wenn allfällige inhaltlich falsche Entscheide getroffen o- der Verfahrensfehler begangen werden, diese zwar im Rechtsmittelverfahren gel- tend gemacht werden können und von der Rechtsmittelinstanz zu beurteilen sind, solche Fehler aber nicht ohne weiteres die Befangenheit des Richters und seinen Ausstand zur Folge haben müssen. e) Resümierend erweist sich die Beschwerde des Klägers als offen- sichtlich unbegründet und ist daher abzuweisen. Entsprechend kann davon abge- sehen werden, eine Beschwerdeantwort der Beklagten und eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 und Art. 324 ZPO). 4. a) Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdever- fahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 100.– festzusetzen. Der
Kläger stellte im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Nach dem Gesagten ist das Gesuch zufolge Aussichtslosig- keit der Beschwerde abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Be- schwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 5. Der Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 3, Urk. 4/2-7, 9-10, 11/1-2, 12-13, 15 und 16/1-2 i n Kopie sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an di e Vori nstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 28. Juni 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: mc