Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunzi ker Schni der, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. i ur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 15. September 2016
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Ver- fahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Juli 2016 (FP120118-L)
Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht vor Vor- instanz in einem Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Mai 2010. Mit Verfügung vom 26. April 2013 wurde ihm Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Prozessvertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (Vi-Urk. 118). Seither stellte der Kläger persönlich bereits dreimal das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X., welche von der Vorinstanz allesamt abgewiesen wurden (vgl. die Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 [Vi-Urk. 146], vom 3. April 2014 [Vi-Urk. 356] und vom 2. Juli 2015 [Vi-Urk. 522]). Auf die gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 und vom 2. Juli 2015 erhobenen Beschwerden trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Be- schlüssen vom 9. Juli 2013 (Prozess-Nr. PC130036-O) und vom 30. September 2015 (Prozess-Nr. PC150044-O) ni cht ei n. b) Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 stellte der Kläger ein neuerliches Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X. (Urk. 6/565), welches die Vor- derrichterin mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wiederum abwies (Urk. 6/585 = Urk. 2). Mit Eingabe vom 30. Juli 2016 erhob der Kläger i nnert Fri st Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2016 mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 1): "Ich erhebe Frist- und formgerecht Beschwerde zum zweiten Mal gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2015, und vom 19. Juli 2016, welche mir am Samstag 23. Juli 2016 mit eingeschriebenem Brief zuging und beantrage hiermit, die Aufhebung dieser Verfügung bzw. die Absetzung des Anwalts Dr. iur. X. _____." 2. Soweit der Kläger die Verfügung der Vorderrichterin vom 2. Juli 2015 an- fechten möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese bereits angefochten hat, als sie ergangen ist. Die Kammer hat diesbezüglich - wie bereits ausgeführt - das Beschwerdeverfahren PC150044-O eröffnet und ist mit Beschluss vom 30. September 2015 auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten. Es handelt sich daher um eine abgeurteilte Sache, ferner hätte der Kläger ohnehin die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen bei weitem verpasst. Auf die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der Verfügung vom 2. Juli 2015 ist daher nicht einzutreten.
f.). Entsprechend si nd die vom Kläger im Beschwerdeverfahren (zumi ndest zur Be- gründung sei nes Gesuchs um Absetzung von Rechtsanwalt D r. i ur. X._____) erst- mals eingereichten Unterlagen (Urk. 4/2-5) ni cht zu beachten. D i e Eingabe des Klägers an die Vorderrichterin vom 18. Mai 2016 befindet sich sodann bereits bei den vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/565); sie bildet die Grundlage der angefochte- nen Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 2). 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Klägers als offen- sichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO). 6. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist nach § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwer- deverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zuge- sprochen.
Züri ch, 15. September 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. P. Kunz Bucheli
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