Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160048-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiber lic. i ur. M. Is le r Urteil vom 13. Dezember 2016
i n Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Ehescheidung (Vorschuss für Beweiserhebung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Horgen vom 14. Oktober 2016; Proz. FE140198
Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 31. Mai 2016 wies das Einzelgericht ein Gesuch des Beklag- ten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (act. 7/162 Disp. 6). Am 14. Oktober 2016 wies das Einzelgericht das vom Beklagten mit der Kla- geantwort vom 11. Juli 2016 gestellte Gesuch um Zusprechung eines Prozess- kostenvorschusses ab (act. 7/182 = act. 8, Disp. 1). Unter dem gleichen Datum erliess das Einzelgericht die Beweisverfügung. Es setzte dem Beklagten eine 20-tägige Frist an, um die Kosten der Beweiserhebun- gen (Gutachten) mit einem Barvorschuss von Fr. 3'000.– sicherzustellen, ansons- ten die von ihm beantragte Beweiserhebung unterbleibe, es sei denn die Gegen- partei schiesse die Kosten vor. Es wies darauf hin, dass mit einer Erstreckung der Fri st nur ei nmal, nur kurz und nur unter Nachwei s ausgewi esener Gründe zu rechnen sei (act. 7/183 = act. 9, Disp. 10). Mit Verfügung vom 2. November 2016 wies das Einzelgericht ein Gesuch des Be- klagten um Wiedererwägung der Auflage des Barvorschusses ab und erstreckte die Frist zur Leistung desselben letztmals bis 31. Dezember 2016 (act. 7/201 i.V.m. act. 7/200). 2. Gegen die Beweisverfügung vom 14. Oktober 2016 erhob der Beklagte mit Eingabe an das Obergericht vom 31. Oktober 2016 rechtzeitig Beschwerde. Er beantragte, i hn von der Pfli cht zur Lei stung eines Vorschusses von Fr. 3'000.– zu befreien, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen (act. 2 S. 2; vgl. act. 7/188/2). Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 7. November 2016 abgewiesen (act. 4). D i e ersti nstanzli chen Ak-
ten wurden beigezogen (act. 7/1–205). Der Beklagte reichte eine Vollmacht nach (Art. 132 Abs. 1 ZPO; act. 10 und 11). II. 1. Entschei de über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfecht- bar (Art. 103 ZPO). 2. Der Beklagte macht geltend, ni cht in der Lage zu sein, den Vorschuss zu leis- ten (act. 2 Ziff. 10, 18 ff.). Der Vorinstanz habe klar sein müssen, dass i hm dies ni cht mögli ch sein würde (act. 2 Ziff. 21). Sie verlange, was nach ihrer eigenen, in der Verfügung über den Prozesskostenvorschuss geäusserten Rechtsauffassung unmöglich zu erbringen sei: die Zahlung eines Vorschusses von Fr. 3'000.– i nnert 20 Tagen bzw. kurz erstreckter Frist bei einem monatlich über das betreibungs- rechtli che Exi stenzmi ni mum hi naus zur Verfügung stehenden Betrag von Fr. 1'200.–, welcher überdies dazu dienen solle, die aufgelaufenen und laufenden Anwaltskosten zu zahlen. D i e Anordnung sei schli cht willkürlich. Werde ihm eine Fri st zur Lei stung eines Vorschusses angesetzt, die er gar nicht einhalten könne, werde ihm der Zugang zum Beweis verweigert, worauf er nach Art. 152 ZPO An- spruch habe (act. 2 Ziff. 24, 26). 3. Der Vorschuss i m Si nne von Art. 102 Abs. 1 ZPO ist nach Massgabe der zu erwartenden Auslagen des Gerichts festzusetzen. Die finanziellen Verhältnisse der Partei sind nicht relevant. Ei ner nicht über genügend finanzielle Mittel verfü- genden Partei wird die Durchsetzung ihrer Rechte mit dem Anspruch auf unent- geltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ff. ZPO ermöglicht (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Über diesen prozessualen Anspruch entscheidet aber auf Gesuch hi n das mit der Sache befasste Gericht, nicht die mit einem Rechtsmittel gegen die Auflage eines Barvorschusses befasste Oberinstanz. Die Befreiung von der Vorschusspflicht kommt daher nicht in Betracht. 4. Dem Beklagten ist insoweit Recht zu geben, als der Entscheid über den ehe- rechtli chen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss und der Entscheid betreffend den Beweiskostenvorschuss in einem Zusammenhang stehen. Bei der Bemes-
sung der Frist zur Bevorschussung der Beweiserhebungskosten war den im Ent- scheid über den Prozesskostenvorschuss angestellten Überlegungen Rechnung zu tragen. Die gesetzte Frist von 20 Tagen erscheint vor diesem Hintergrund zu kurz. Das hat die Vori nstanz in der Verfügung vom 2. November 2016 mit der Ver- längerung der Frist bis 31. Dezember 2016 nachträglich korrigiert. 5. Die Beschwerde ist deshalb zwar im Ergebnis abzuweisen. Auf die Erhebung von Kosten ist nach dem Gesagten jedoch zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Entschädigung ist der Klägerin mangels erheblicher Umtri ebe ni cht zuzu- sprechen. 6. Was das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht betrifft, dürfte, wenn von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist – es geht bei dem zu bevorschussenden Gutachten um die finanziellen Folgen der Eheschei- dung –, ein Fr. 30'000.– erreichender Streitwert anzunehme n sei n (vgl. Art. 74 BGG). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Beschwerdeschrift act. 2 und des Beilagenverzeichnisses, sowie – unter Rücksendung der ersti nstanzli chen Akten und mit einer Kopie von act. 11 – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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