Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160051-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. i ur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. i ur. A. Hui zi nga sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. R. Maurer Beschluss und Urteil vom 13. Februar 2017
i n Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
betreffend Ausstandsbegehren
Beschwerde gegen einen (Zirkular-) Beschluss des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 14. November 2016; Proz. BV160007
Rechtsbegehren (act. 1 S. 2 f.): "1. Es ist zwingend, dass das vorliegende Ablehnungsverfahren und die zu wiederholende Hauptverhandlung in der vorliegenden Schei dungssache ausserkantonal, also in einem anderen Kanton ausschliesslich nur noch schriftlich verhandelt, beurteilt und be- schlossen werden. Die internen Verflechtungen der Regional- gerichte im Kanton Zürich sind international bekannt und es be- steht ni cht nur der Verdacht der Nichteinhaltung der vor- geschriebenen Gewaltentrennung unter den Ri chtern und Geri ch- ten im Kanton Zürich um sich gegenseitig vor einer Verurtei lung und Strafe zu schützen, was der vorliegende Fall dieser befange- nen und trotzdem verfügenden Richterin C._____ objektiv erklärt und belegt. Das Vertrauen in die Gerichte im Kanton Zürich in dieser recht- li chen Ausei nandersetzung i st für jedermann erkennbar ni cht mehr aufrecht zu erhalten. Da weitgehende Verflechtungen des Klägers in anderen Kantonen ebenfalls als gegeben betrachtet werden können, empfiehlt die Beklagte ein Gericht im Kanton Ba- sel-Stadt als Ersatzwahl angebracht. 2. D i e zurzeit immer noch in diesem Gerichtsverfahren verfügende Ri chteri n C._____ ist infolge Befangenheit aus dem Verfahren auszuschli essen. Ihre bi sher geführten Geri chtsverhandlungen und deren Verfügungen und Entscheide si nd ni chti g zu erklären, wenn notwendig ausserkantonal zu wiederholen. Eine strafrechtli- che Untersuchung, ausgelöst durch eine Strafanzeige gegen die befangene und sich strafbar verhaltene nicht freiwillig, von selbst i n den Ausstand getretene Richterin C._____ bleibt ausdrücklich vorbehalten. 3. Die vorliegende, infolge objektiv bewiesener Befangenheit der Ri chteri n beschwerte Hauptverhandlung ist ausserkantonal zu wiederholen. Die Schriftlichkeit wird infolge Auslandaufenthalt von Frau A._____ anstelle von Gerichtsverhandlungen beschlossen. Dabei haben beide Parteien für die gerichtliche Auseinanderset- zung fast dieselben Voraussetzungen, was im vorliegenden Ist- Zustand der Gerichtsverhandlung nicht der Fall ist. Gleiches Recht für alle. 4. Der Frau A._____ fordert sofort rechtliches Gehör nach Art. 29 BV und der Schutz vor wi llkürli ch verfügenden Ri chtern sowi e dass das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 30 BV und Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet werden. Dazu gehört auch nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten unter Lit. b) die ausreichende Zeit und Gelegen- heit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben. 5. Die Gegenpartei von Frau A._____ soll entsprechend darüber in- formiert werden. 6. Die Beschwerdeführerin duldet keinerlei Rechtsverzögerung und - verweigerung durch geri chtli che Instanzen zu Gunsten anderer, am Verfahren nicht beteiligten Behörden oder Parteien mehr. Strafrechtliche Massnahmen ihrerseits würden die Folge sein. 7. Frau A._____ fordert die sofortige, zu Unrecht durch die fehlbar urteilende, befangene Richterin C._____ aufgehobene Zulassung i hres bevollmächtigten und anfangs durch das Bezirksgericht offi- ziell zugelassenen Vertreters und Rechtsberaters D._____ bei zi- vi lrechtli chen Ausei nandersetzungen. 8. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
Beschluss des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. November 2016 (act. 21): "1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." (5.-6. Mitteilungen, Rechtsmittel)
Rechtsmittelanträge: der Beschwerdeführerin (act. 26) "Ablehnung der Bezirksrichter E., F., G._____ und Be- zirksrichterin H., der Richterin lic. iur. C., Mitglied Bezirks- gericht Pfäffikon, infolge Befangenheit": "Gerichtsverhandlung Nr.FE130108 vom 19.4.2016 und Gerichtsentscheide Nr.BV160007- H/Z1 vom 10.5.2016 und Nr.BV160007-H/U vom 14.11.2016" (act. 26 S. 1) "1. Es ist zwingend, dass der hiermit beschwerte Entscheid Nr.BV160007-H/U betreffend Ablehnungsverfahren und die zu wiederholende Hauptverhandlung in der vorliegenden Schei- dungssache ausserkantonal, also in einem anderen Kanton aus- schli essli ch nur noch schri ftli ch verhandelt, beurtei lt und be-
schlossen werden. Die internen Verflechtungen der Regionalge- richte, Obergerichte im Kanton Zürich sind international bekannt und es besteht nicht nur der Verdacht der Nichtei nhaltung der vorgeschriebenen Gewaltentrennung, unter den Richtern und Ge- richten im Kanton Zürich, um sich gegenseitig vor einer Verurtei- lung und Strafe zu schützen, was der vorliegende Fall dieser be- fangenen und trotzdem verfügenden Richterin C._____ sowie der über Sie beaufsichtigenden Richter und Richterin und deren fehl- baren und hiermit angefochtenen Entscheid objektiv erklärt und belegt" (act. 26 S. 2)
Sinngemässe Anträge: 2. Die Beschwerdeführerin empfiehlt ein Gericht im Kanton Basel- Stadt als Ersatzwahl zur Wiederholung der Verhandlung (act. 26 S. 2). 3. Sofortige Zulassung von D._____ als Vertreter der Beschwerde- führerin (act. 26 S. 4) 4. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Ausstands- begehren gutzuheissen, Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 26 S. 2-8)
Erwägungen: 1. Hi ntergrund a) Hintergrund des vorliegenden Verfahrens bildet das am 13. November 2013 vor dem Bezirksgericht Pfäffikon durch den Ehemann der Beschwerdeführerin angehobene Schei dungsverfahre n (Proz.Nr. FE130108-H). Der Ehe entstammen zwei Kinder, I., geboren tt.mm 2002, und J., geboren tt.mm2005 (act. 27 S. 69). Das Bezirksgericht erliess das Scheidungsurteil am 28. November 2016 unter Beschränkung auf den Scheidungspunkt sowie die finanziellen Neben- folgen (act. 27 S. 69 ff. Dispositivziffer 1 ff.), mit der Begründung, die Beschwer- deführerin habe gemäss eigenen Angaben die Schweiz mit den Kindern am 7. Oktober 2014 verlassen und lebe seither mit den Kindern in K._____ [Staat in Südosteuropa](act. 27 S. 14).
b) In ihrem Ablehnungsbegehren nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf Ereig- nisse während des Scheidungsverfahrens, welche hier - soweit aktenkundig - zu- sammengefasst zu erwähnen sind: Während des Schei dungsverfahre ns hatte die KESB des Bezirks Pfäffikon am 15. November 2013 einen Gutachtensauftrag be- treffend das Besuchsrecht sowie die sozialen und familiären Verhältnisse der Par- teien und Kinder erlassen (act. 27 S. 4). Am 25. März 2014 errichtete die KESB des Bezirks Pfäffikon sodann eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und erteilte der Beschwerdeführerin die Weisung, bis zum Ende der Begutachtung mit der Gutachterin zusammenzuarbeiten und die Termine bei ihr wahrzunehmen. Ferner merkte sie vor, über die allfällige Errichtung weiterer Kin- desschutzmassnahmen, "mi tunter" einer Erziehungsbeistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, werde nach der Begutachtung entschieden (act. 27 S. 6). Am 17. September 2014 ordnete die KESB des Bezirks Pfäffikon eine Kindervertre- tung gemäss Art. 314a bis ZGB an und merkte vor, das Gutachten werde der Be- schwerdeführerin erst eröffnet, nachdem der Kindervertreter dieses den Kindern eröffnet habe (act. 26 S. 7). D as Gutachten konnte in der Folge beiden Parteien eröffnet werden, wie die KESB des Bezirks Pfäffikon am 21. Oktober 2014 dem mit dem Scheidungsverfahren befassten Gericht auf Anfrage mitteilte (act. 27 S. 8). Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Beschwerdeführerin mit den Kindern ni cht mehr aus den Ferien in K._____ zurückgekehrt. c) Die Beschwerdeführerin ersuchte das mit der Scheidung befasste Gericht so- dann um Verschiebung der Einigungsverhandlung vom 10. März 2015, danach in- folge Zerrung/Verstauchung des Fusses um Erlass des Erscheinens an jener Ei- nigungsverhandlung (act. 27 S. 9). Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. März 2015 ersuchte sie - im Zusammenhang eines Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen sie wegen Entziehens von Minderjähri- gen - zufolge Landesabwesenheit um Dispensation an sämtlichen Verhandlungen des Scheidungsverfahrens (a.a.O.). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin darum, ihren Ehemann zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren zu verpflichten, eventualiter ihr die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren (a.a.O.). Eine Beschwerde gegen die Abweisung bzw. Ab- schreibung dieses Gesuchs wies das Obergericht am 21. September 2015 ab
(a.a.O. S. 10). Am 8. Januar 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Dispensa- tion von der Hauptverhandlung vom 19. April 2016, welche i hr zunächst gewährt wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Rechtsvertreterin das Mandat ent- zogen und um Teilnahme an der Hauptverhandlung per Videokonferenz ersucht hatte, wurde sie - infolge fehlender Rechtsvertretung - vom Geri cht unter Andro- hung von Säumni sfolgen auf i hre Pfli cht zum Erschei nen an der Hauptverhand- lung hi ngewi esen. Am 31. März 2016 erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der Unzuständigkeit, welche am 1. April 2016 abschlägig beantwortet wurde. d) Anlass des vorliegenden Ablehnungsbegehrens sowie Beschwerdeverfahrens bildet die Leitung der Hauptverhandlung im Scheidungsverfahren vom 19. April 2016 durch die zuständige Bezirksrichterin. Die Beschwerdeführerin erschien zu- folge Erkrankung nicht persönli ch zur Verhandlung (act. 27 S. 13), entsandte je- doch drei private Vertreter an die Verhandlung. Die Vertretung der Beschwerde- führeri n durch L._____ und M._____ wurde zugelassen. Die Privatvertretung durch D._____ wurde infolge Berufsmässigkeit nicht zugelassen (act. 27 S. 13). 2. Prozessgeschichte a) Mit auf 29. April 2016 datierter, am 3. Mai 2016 abgestempelter und am 4. Mai 2016 eingegangener Eingabe stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin Casparis (act. 1). Diese gab innert mit Beschluss vom 10. Mai 2016 durch das Bezirksge- richt Pfäffikon angesetzter Frist die gewissenhafte Erklärung ab, dass gegen sie keinerlei Ausstands- und Ablehnungsgründe im Sinne von Art. 47 ZPO bestehen würden (act. 4). Mit Beschluss vom 14. November 2016 wies das Bezirksgericht Pfäffikon das Begehren ab, soweit es darauf eintrat (act. 21). b) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde (act. 15/1 i.V.m. act. 16). Innert mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 angesetzter Frist hol- te sie die eigenhändige Unterzeichnung ihrer Eingabe nach (act. 22 i.V.m. act. 26 und act. 18) und leistete den Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 400.-- (act. 22 i.V.m. act. 28). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Formelles Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde zulässig (Art. 50 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet ei nzurei chen. Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Beschwerde konkrete Rechtsmittelan- träge in der Sache zu enthalten hat. Mit den Anträgen soll (präsize) zum Ausdruck gebracht werden, wie genau die kantonale Beschwerdeinstanz entscheiden soll und inwiefern der erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist. Werden diese Anfor- derungen nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde (nämlich: genügende Beschwerdeanträge) und auf die Beschwerde ist ohne weiteres, d.h. ohne Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, ni cht ei nzutreten. Bei Laien wird jedoch für das Erfordernis, einen Antrag zu stel- len und zu begründen, sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Be- gründung rei cht es aus, wenn rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der an- gefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin unrichtig sein soll. Vorliegend können die Anträge sinngemäss der Begründung entnommen werden. Auf die rechtzeitig und begründet eingereichte Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon ist daher einzutreten. 4. Neue Ausstandsgesuche a) Die Beschwerdeführerin stellt zweitinstanzli c h neue Ausstandsgesuche betref- fend alle am angefochtenen Entscheid vom 14. November 2016 mitwirkenden Richter und zusätzli ch gegen den einzig am vorinstanzlichen prozessleitenden Beschluss vom 10. Mai 2016 (act. 3) mitwirkenden Richter F._____ (act. 26 S. 1). Werden Ausstandsgründe erst während der Rechtsmittelfrist entdeckt, so ist es zulässig, die Verletzung von Ausstandsregeln mit dem Rechtsmittel geltend zu machen. Die befangenheitsbegründenden Tatsachen können dann als Noven auch im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 51 N 10; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 50 N 10 Fn. 28). In zei tli cher Hinsicht erscheint das neue Ausstandsgesuch bezüglich der am Entscheid vom
November 2016 mitwirkenden Richter demnach grundsätzli ch als zulässig. Dies gilt jedoch nicht betreffend den einzig am Beschluss vom 10. Mai 2016 mit- wirkenden Richter F.. Die Beschwerdeführerin tut die Rechtzeitigkeit ihres erst im jetzigen Zeitpunkt gestellten Ausstandsbegehrens ni cht dar. Als Sachver- halt, auf welchen sie die behauptete Befangenheit von Richter F. gründet, gibt die Beschwerdeführerin lediglich mit einem Stichwort an, er sei Mitwisser (act. 26 S. 6). Damit ist ihr Ausstandsgesuch bezüglich Richter F._____ sowohl ver- spätet als auch von vornherei n pauschal und unsubstanti i ert und es ist ni cht da- rauf ei nzutreten. b) Voraussetzung des Eintretens auf ein Ausstandsgesuch ist eine genügende Begründung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die den Ausstand begrün- denden Tatsachen sind gemäss dieser Vorschrift glaubhaft zu machen. Fehlt eine solche Begründung, werden mithin keine konkreten Ausstandsgründe dargetan oder richtet sich das Gesuch nicht in substantiierter Weise gegen einzelne Ge- richtsmitglieder, sondern in pauschaler und rechtmissbräuchlicher Weise gegen ein ganzes Gericht, so ist darauf nicht einzutreten (ZK ZPO-Wullschleger, Art. 50 N 7 mit Verweisen; KUKO ZPO-Kiener, Art. 49 N 3; BGE 2C_305/2011 E.2.6 f.). c) Die Beschwerdeführerin gibt zur Begründung ihres Ausstandsgesuchs gegen sämtliche am angefochtenen Entscheid mitwirkenden Richter an, die Vorinstanz habe sich beinahe sieben Monate Zeit für die Beurteilung ihres Ausstandsge- suchs gegen Bezirksrichterin Casparis gelassen, aber versucht, die Rechtzeitig- keit ihres Ausstandsbegehrens in Frage zu stellen unter Hinweis auf das Interes- se an einer raschen Klärung und einem speditiven Verfahren (act. 26 S. 5). Kon- krete, einzelne Richter betreffende Ausstandsgründe vermag die Beschwerdefüh- rerin damit von vornherein ni cht darzutun. D i e Beschwerdeführerin verkennt, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einlässlich materiell mit dem Ab- lehnungsbegehren auseinandergesetzt und nicht einzig auf die - bejahte - Ver- spätung abgestellt hatte. Die Vori nstanz erwog einerseits, dass die Beschwerde- führeri n i hr Ausstandsgesuch ni cht unverzügli c h i m Si nne von Art. 49 Abs. 1 ZPO bzw. nicht rechtzeitig gestellt habe. Andererseits ging sie auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin im einzelnen ei n und kam nach eingehender materieller
Prüfung zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, auch nur an- satzweise zu substantiieren, worin die behauptete Befangenheit der zuständigen Bezirksrichterin ihr und ihrem Rechtsvertreter D._____ gegenüber bestehen solle (act. 21 S. 9). Dass die Vorinstanz auf die Behauptungen der Beschwerdeführerin trotz bejahter Verspätung materiell einging und sie prüfte, spricht für die Objektivi- tät der Vorinstanz. Im übrigen erscheint die Begründung der Vorinstanz als nach- vollziehbar, wonach es der Beschwerdeführeri n entgegen ihrer Behauptung zu- mutbar gewesen wäre, die Benachrichtigung durch ihre Vertreter über die Haupt- verhandlung vom 19. April 2016 und die behaupteten Ausstandsgründe sofort entgegen zu nehmen und ihr Ablehnungsbegehren rechtzeitig dem Gericht zuzu- stellen (act. 21 S. 5). Die Vorinstanz schloss dies aus dem von der Beschwerde- führerin eingereichten Arztzeugnis, welches sie ab dem 19. April 2016 infolge akuter Enterovirusinfektion mit Temperatur für drei Tage krankgeschrieben und als nicht reisefähig bezeichnet hatte (act. 21 S. 5 E. 5-6). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz erwog, massgebend für die Kenntnisnahme allfälliger Ausstands- gründe einer Gerichtsperson sei die Kenntnisnahme ihres Vertreters, d.h. der 19. April 2016 (act. 21 S. 5), kann die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf Befan- genheit aller am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkenden Richter schliessen. d) Dem (neuen) Ausstandsgesuch gegen alle am vorinstanzlichen Entscheid mi t- wirkenden Richter fehlt von vornherein die Plausibilität. Es erscheint als pauschal und rechtsmissbräuchlich. Es ist darauf ni cht ei nzutreten. 5. Beschwerde (Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin Casparis) a) Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf zwei selbstständige Begründungen. Ei- nerseits erwog die Vorinstanz, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin verspä- tet sei (act. 21 S. 3-6). Andererseits ging die Vorinstanz auf alle Anträge und Tat- sachenbehauptungen der Beschwerdeführerin im einzelnen ein und kam zum
Schluss, da der Entscheid der zuständigen Richterin, D._____ nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin zuzulassen, sich als korrekt erweise, habe die Be- schwerdeführerin keine objektiven Gründe darzutun vermocht, welche die Unbe- fangenheit der zuständigen Bezirksrichterin auch nur ansatzweise in Frage stellen könnten (act. 21 S. 6-16, insbesondere S. 15 Ziff. 20). Die Beschwerdeführerin muss die Unrichtigkeit beider Begründungen dartun, um den Entscheid der Vor- i nstanz erfolgrei ch anfechten zu können. Zunächst ist demnach auf die Frage der Verspätung des Ablehnungsbegehrens einzugehen. b) Die Beschwerdeführerin verlangte bei der Vorinstanz die Aufhebung und die - schriftliche sowie ausserkantonale - Wiederholung der Hauptverhandlung vom 19. April 2016 (act. 1 S. 2 Ziff. 1; act. 21 S. 2 Rechtsbegehren 1). Für die Recht- zeitigkeit war demnach nicht Art. 49 Abs. 1 ZPO massgeblich, der auf künftige Amtshandlungen einer abgelehnten Gerichtsperson anwendbar ist und die "un- verzügliche" Stellung des Ausstandsgesuchs verlangt, sondern Art. 51 Abs. 1 ZPO. Gemäss dieser Bestimmung hatte die Beschwerdeführeri n i hr Ablehnungs- begehren innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme der Tatsachen zu stellen, auf welche sie ihr Ausstandsgesuch stützt. Massgeblich ist die Kenntnisnahme des geltend gemachten Ausstandsgrunds, ni cht Kenntni snahme ei nes Entscheids des Gerichts. Die Vorinstanz erachtete das - am 3. Mai 2016 in K._____ versandte, am 4. Mai 2016 eingegangene - Ablehnungsgesuch der Beschwerdeführerin als verspätet, weil ihr die Kenntnis ihrer Vertreter am 19. April 2016 als Kenntni snahme zuzu- rechnen sei und si e zudem mit ihrem Arztzeugnis, das sie wegen akuter Enterovi- rusi nfekti on ab 19. April 2016 für drei Tage krank schrieb, nicht dargetan habe, dass es sich um eine derart schwere Krankheit gehandelt habe, dass es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, eine entsprechende Benachrichtigung durch ihre Vertre- ter unverzüglich entgegen zu nehmen und ihre Rüge dem Gericht rechtzeitig, d.h. innert 10 Tagen, zuzustelle n (act. 21 S. 5). Dagegen führt die Beschwerdeführerin zweitinstanzlich an, die Vorinstanz masse si ch medi zi ni sche Kenntni sse an über die Schwere der von ihr erlittenen Krank- heit. Sie sei nachweislich nicht reisefähig gewesen und es sei i hr ni cht zumutbar
gewesen, mit Flugzeug, Bahn und anderen öffentli chen Verkehrsmi tteln zu reisen. Sie sei auch "betreffend Schriftlichkeiten, Lesen und rechtlichen Stellungnahmen durch die Krankheit entsprechend geschwächt" gewesen (act. 26 S. 6). Dass sie diejenigen Fakten, auf welche sie ihr Ausstandsbegehren abstützt, mittels Be- nachri chti gung i hrer Vertreter durch E-Mail, Telefon etc. ni cht schon am 19. April 2016 habe zur Kenntni s nehmen können, tut die Beschwerdeführerin damit nicht dar. Ebenso vermag sie nicht darzutun, dass es ihr - zumi ndest nach Ablauf der dreitägigen Krankheit, d.h. ab dem 22. April 2016 - aus gesundhei tli chen Gründen unmöglich gewesen sei, unverzüglich ihr Ausstandsbegehren bei der Vorinstanz schriftlich oder durch ihre Vertreter einzurei chen. Damit vermag die Beschwerde- führeri n ni cht darzutun, dass di e Vori nstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe. c) Zur materiellen Begründung ihres Ausstandsgesuchs machte die Beschwerde- führerin bei der Vorinstanz geltend, die zuständige Bezirksrichterin habe ihren Vertreter D._____ - trotz vorheriger grundsätzlicher Zusicherung - ni cht als Vertre- ter zur Verhandlung zugelassen, nachdem sie auf Befragen erfahren habe, dass er eine Spesenpauschale von Fr. 1'500.-- von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Sie selbst habe infolge kurzfristi ger Erkrankung ni cht an der Gerichtsver- handlung tei lnehmen können. Ihre anderen beiden Vertreter, der Tr euhänder L._____ und M., seien einzig als Sachverständige, was die Finanzen und sonstige Kenntnisse der familiären Verhältnisse betreffe, an die Verhandlung ge- kommen und für alle erkennbar nicht zu ihrer Vertretung in der Lage und dafür nicht vorbereitet gewesen. Der über 70-jährige Treuhänder L. sowie der kaum deutsch sprechende M._____ seien als ihre Vertreter überfordert und nicht handlungsfähig gewesen. An der Verhandlung sei durch die Gegenpartei eine 15- seitige Eingabe erfolgt, zu der ihre Vertreter nach einer Vorbereitungszeit von nur 35 Minuten im Korridor begründet hätten Stellung nehmen müssen (act. 1 S. 6). Daraus sei die Befangenheit der Ri chteri n ersi chtli ch. D i e Vori nstanz gi ng ausführlich auf die Befragung von D._____ durch di e zustän- dige Richterin anlässlich der Verhandlung vom 19. April 2016 ein und kam zum Schluss, dass D._____ höchstens einen Drittel des erhaltenen Honorars als Spe-
senentschädigung zu substantiieren vermöge, somit die Beschwerdeführerin be- rufsmässig und mi t wi rtschaftlichem Zweck vertrete und zu Recht gestützt auf Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO von der Vertretung ausgeschlossen worden sei (act. 21 S. 9-1 5 E . II.7-20). Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen ni cht auseinander (act. 26 S. 7-8). Sie vermag ni cht darzutun, dass ei ne unri chti- ge Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vorliegt. Im Übrigen wäre ein allfälliger richterlicher Rechts- andwendungsfehler im Rechtsmittelverfahren zu beheben und begründete ohne- hi n kei nen hi nrei chenden Anschein der Befangenheit. Mit Bezug auf die diversen Bezichtigungen der Beschwerdeführerin gegenüber der zuständigen Richterin (act. 1 S. 6-9) erwog die Vori nstanz, die Beschwerde- führerin unterlasse es, auch nur ansatzweise zu substantiieren, worin die behaup- tete, angeblich klar und objektiv bewiesene Befangenheit der zuständigen Richte- rin ihr gegenüber bestehen solle. Sie führe weder Einzelheiten für ihre Behaup- tungen auf noch zitiere sie die vermeintlichen Zeugen (act. 21 S. 8-9). Die Be- schwerdeführerin setzt sich mit dieser zutreffenden Erwägung nicht auseinander. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden vor- instanzlichen Erwägungen verwiesen werden. d) Mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Schriftlichkeit, ausserkantonale Gerichte, Zulassung ihres Vertreters D._____ (act. 21 S. 15-16) setzt sich die Be- schwerdeführeri n ni cht ausei nander. Sie beschränkt sich auf eine Wiederholung ihrer vorinstanzlichen Anträge. Ihre Beschwerde ist daher unbegründet und ab- zuweisen.
(Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerdegegner sind im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstan- den, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen: 1. Auf di e Ausstandsbegehren gegen die Bezirksrichter T. Rehm, F., G. und H._____ wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem folgenden Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 14. November 2016 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zwei ti nstanzli che Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 26, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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lic. i ur. R. Maurer
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