Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC170002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. i ur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. i ur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. i ur. H. Meister sowie Gerichts- schreiberin lic. i ur. O. Canal Urteil vom 13. März 2017
i n Sachen
A._____, Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwälti n li c. i ur. X._____
gegen
B._____, Kläger, Widerbeklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil / Kostenentscheid Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. November 2016; Proz. FP160009
Erwägungen: 1. 1.1. Der Kläger, Widerbeklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwer- degegner) machte am 29. Februar 2016 eine Klage betreffend Abänderung Scheidungsurteil beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Wi nterthur (nachfolgend Vorinstanz) anhängi g, mit welcher er die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht ve r- langte (vgl. act. 5/1). Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 beantragte die Beklagte, Wi- derklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) widerkla- geweise die Erhöhung des Kinderunterhalts (vgl. act. 5/18). Am 10. Juni 2016 fand die Einigungsverhandlung statt (vgl. act. 5/13 und Prot. Vi S. 2 f.), die ohne Erfolg blieb (vgl. act. 5/28-30). Mit Verfügung vom 1. Juli 2016 wurde dem Be- schwerdegegner zur Klagebegründung und der Beschwerdeführeri n zur Wi der- klagebegründung Frist angesetzt (vgl. act. 5/32). Noch bevor der Beschwerde- gegner seine Begründung erstattet hatte, zog er am 7. November 2016 seine Kla- ge zurück (vgl. act. 5/51). Daraufhin schrieb die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. November 2016 das Verfahren in Bezug auf die Klage als durch Rückzug er- ledigt ab und hielt unter Hi nwei s auf Art. 104 Abs. 1 ZPO fest, dass über die Pro- zesskosten im Endentscheid befunden werde (act. 4 = act. 5/54 = act. 6, nachfol- gend zitiert als act. 6). 1.2. Gegen den vorgenannten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Ein- gabe vom 6. Januar 2017 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2 i.V.m. act. 5/55): " 1. Die Dispositiv-Ziffer 3 (Kostenentscheid) der Verfügung des Bezirksge- richts Winterthur, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 10. November 2016 (Geschäfts-Nr. FP160009) sei aufzuheben und zur Kostenregelung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, vom 10. November 2016 aufzuheben und es sei
ners stellt eine prozesserledigende einseitige Parteierklärung dar, zufolge welcher der Prozess abgeschrieben wird. Die Abschreibungsverfügung ist ein rein dekla- ratorischer Akt, weil bereits der Rückzug als solcher den Prozess unmittelbar be- endet (vgl. BGE 139 II 133). Der Rückzug der Hauptklage hat aber kei ne Auswir- kung auf den Bestand der Widerklage, d.h. diese bleibt auch bei Dahinfallen der Hauptklage bestehen (vgl. statt vieler: E RIC PAHUD, D IK E-Komm-ZPO, 2. A., Art. 224 N 29). Gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Prozesskosten i n der Regel im Endentscheid. Als Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung gilt auch der Abschreibungsentscheid (vgl. BK ZPO-S TERCHI, Art. 104 N 1). Im Zu- sammenhang mit der Kostenliquidation kommt dem Gericht ein gewisses Ermes- sen zu (vgl. BGer 5A_708/2014 E. 4). So kann beispielsweise die Kostenliquidati- on bei einem Teilentscheid über objektiv gehäufte Rechtsbegehren – analog zum Zwi schenentschei d (Art. 104 Abs. 2 ZPO) – auch erst am Ende des Prozesses er- folgen, da – im Gegensatz zu einer subjektiven Klagehäufung – immer dieselben Parteien betroffen sind (vgl. BK ZPO-S TERCHI, Art. 104 N 2 und URWYLER/ GRÜTTE R, D IK E-Komm-ZPO, 2. A., Art. 104 N 2). Im Sinne des BGG liegt ein Teilentscheid vor, wenn über einen quantitativ begrenzten Teil des strittigen An- spruchs oder – bei objektiver oder subjektiver Klagehäufung oder Vorliegen einer Widerklage – über einen der in Frage stehenden Ansprüche entschieden wird (vgl. BGE 132 III 785 = Pra 96 (2007) Nr. 82, SHK BGG- VON WERDT, 2. A., Art. 91 N 4). Wie gesehen stellt die angefochtene Abschreibungsverfügung einen Teil- entscheid dar und beendete der Rückzug der Hauptklage nicht den gesamten vorinstanzlichen Prozess, sondern nur das Verfahren in Bezug auf die Hauptkla- ge. Inwiefern es nach dem Dargelegten nicht möglich oder zulässig sein soll, die Kos- tenliquidation erst im Entscheid, der das vorinstanzliche Verfahren gesamthaft beendet, vorzunehmen, ist nicht ersichtlich, zumal sich die gleichen Parteien ge- genüberstehen. Der Wortlaut von Art. 104 ZPO schliesst dies jedenfalls nicht aus. Es war somit nicht falsch, dass die Vorinstanz den Entscheid über die Prozess- kosten der Hauptklage dem Endentscheid über die Widerklage vorbehalten hat.
Dies ist ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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