Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180014-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. G. Ramer Jenny Beschluss vom 8. Juni 2018
i n Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin X._____,
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Sistierung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, vom 4. April 2018 (FP170168-L)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2017 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine Abänderungsklage anhängig, mit welcher er im Wesentlichen die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind C._____, geb. tt.mm.2006, beantragte (Urk. 3/1). Sei n im weiteren Verlauf des Verfahrens gestellter Antrag auf sofortigen Entscheid über sein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 3/11, Urk. 3/24) wurde mit Verfü- gung vom 24. Januar 2018 abgewiesen und es wurde ihm Frist zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse angesetzt. Gleichzeitig wurde sein Fristerstre- ckungsgesuch für die Erstattung der Klagebegründung abgewiesen (Urk. 3/26). Mit Eingabe vom 29. Januar 2018 stellte der Kläger neben einem weiteren Frist- erstreckungsgesuch einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis 31. Mai 2018 (Urk. 3/28). Ersteres wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2018 abgewiesen und zu Letzterem wurde der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) Fri st zur Stellungnahme eingeräumt (Urk. 3/31). Gleichentags erfolgten weitere - unerbetene - Eingaben des Klägers (Urk. 3/34+35). Nach Eingang der Stellung- nahme der Beklagten zum Sistierungsgesuch, mit welcher sie dessen Abweisung beantragte (Urk. 3/38), und einer weiteren Eingabe des Klägers vom 5. März 2018, mit welcher er neu um Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bezirksrats im Verfahren VO.2018.15/3.02.16 ersuchte (Urk. 3/42+43), wies die Vorinstanz sowohl das Gesuch des Klägers um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege als auch dessen Antrag auf Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 4. April 2018 ab (Urk. 3/44 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. April 2018 innert Frist (Urk. 3/45/2; Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 1):
"1. ICH ERHEBE HIERMIT BESCHWERDE GEGEN BEILIEGENDE VERFUE- GUNG DES BG vom 4.4.18 mit folgenden Antraegen: 2. Es sei die Verfügungen des BG Zürich limitiert auf den Punkt 1 (Sistierung des Verfahrens) aufzuheben und mein Sistierungsgesuch vom 5.3.2018 zu geneh- migen 3. Sämtliche Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen"
1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde - wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unzulässig resp. unbe- gründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet wer- den (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung zur streitgegenständ- li chen Si sti erung, der Kläger begründe sein Sistierungsgesuch mit seinem ange- griffenen Gesundheitszustand und den damit einhergehenden Schwierigkeiten, die notwendigen Rechtsschriften ohne Rechtsvertreter zu verfassen, weiter mit den aussergerichtlich geführten Vergleichsgesprächen sowie mit dem bevorste- henden Entscheid des Bezirksrates im Verfahren VO.2018.15/3.02.16. Letzterer werde nach Ansicht des Klägers die dem vorliegenden Prozess zugrundeliegende Problematik vereinfachen und womöglich gar ganz lösen (Urk. 2 S. 4, Urk. 3/42 S. 1, Urk. 3/34 S. 1). Die Vorinstanz schloss in der Folge, keiner dieser Gründe spreche für eine Sistierung des Verfahrens. Weder sei belegt noch angesichts der selbständigen Verfahrenseinleitung durch den Kläger nachvollziehbar, dass auf- grund seines Gesundheitszustandes keine Mandatierung eines Anwalts möglich sei (Urk. 2 S. 5 f.). Ferner liege keine hinreichend konkrete Aussi cht auf ei nen aussergerichtlichen Vergleich vor. Sodann habe der Kläger die Vereinfachung des Verfahrens durch das Abwarten des bezirksrätlichen Entschei ds nicht dargelegt. Diese sei denn auch nicht augenscheinlich, gehe es doch im Beschwerdeverfah- ren des Bezirksrats im Wesentlichen um die Ersetzung der Beiständin des Soh- nes, während Thema des vorliegenden Prozesses die Neuregelung der elterli- chen Sorge sei. Insgesamt fehle es an der Zweckmässigkeit der Sistierung, wes- halb das klägerische Gesuch abzuweisen sei (Urk. 2 S. 6). 2.2. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Ei ne solche ist mit Beschwerde anfechtbar 1) in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder 2) wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Das Gesetz sieht einzig bei der Anordnung der Sistierung ei ne Beschwerdemöglichkeit vor (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Nicht davon erfasst wird deren Verweigerung, weshalb die Beschwerde im Falle der Nicht-Si sti erung nur unter der Voraussetzung zulässig ist, dass dadurch ei n ni cht lei cht wi edergutzuma-
chender Nachteil droht (Staehelin, in: Sutter-Somm et al., ZPO-Komm., Art. 126 N 8; Kaufmann, D IKE-Komm-ZPO, Art. 126 N 27). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15; Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40). Der Kläger führt in seiner Beschwerdeschrift weder aus, inwiefern ihm durch die Verweigerung der Sistierung ein Nachteil drohe, noch weshalb dieser später nicht mehr leicht wiedergutzumachen sei. Ei n solcher i st denn auch ni cht offen- sichtlich. Der vom Kläger in Aussicht gestellte Klagerückzug im Hauptsachenpro- zess für den Fall, dass seine Beschwerde vom Bezirksrat gutgeheissen werde (Urk. 1 S. 2), kann auch ohne vorgängige Sistierung dieses Verfahrens erfolgen. 2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 2.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerde auch bei materiel- ler Prüfung kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Der Kläger bringt darin i n wei- ten Teilen neue Tatsachenbehauptungen vor, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und somi t unbeachtli ch sind (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Vergleichsverhandlungen der Parteien und dem fehlenden Ein- verständnis der Beklagten bleibt es daher bei den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 6). Dass sich die Verhältnisse der Parteien in den letzten Jahren ohnehi n nicht derart "problemlos" gestalteten, wie der Klä- ger neu - und damit wie erwähnt unzulässi g - behauptet (Urk. 1 S. 1), zeigt ferner ein Blick in die klägerischen Eingaben vor Vorinstanz, in welchen er geltend machte, es sei ihm der Kontakt zu seinem Sohn durch die Beklagte sei t rund ei- nem Jahr systematisch und im Sinne einer Strafmassnahme vereitelt worden (Urk. 3/1 S. 1 ff., Urk. 3/24). Die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche können sodann auch bei Weiterführung des Hauptsachenprozesses geführt werden. Schliesslich ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Kläger mit seinem Sistierungsgesuch nicht dartat, worin die Vereinfachung des vorliegenden Verfah- rens durch den Entscheid des Bezirksrates liege (Urk. 2 S. 6, Urk. 3/42). Der nunmehr beschwerdeweise ins Feld geführte Klagerückzug bei Guthei ssung sei- ner Beschwerde an den Bezirksrat ist einerseits verspätet und erfolgt andererseits
nach eigenen Angaben nur bei für den Kläger erfolgreichem Ausgang des be- zirksrätlichen Verfahrens, welcher im heutigen Zeitpunkt in keiner Weise feststeht. Ein Klagerückzug wäre sodann wie erwähnt auch i m wei teren Verlauf des Haupt- verfahrens möglich, weshalb auch insofern keine Vereinfachung auszumachen ist , welche über das Interesse an einer beförderlichen Verfahrensführung hinaus- geht. Die ebenfalls neue Behauptung, wonach der vorinstanzliche Prozess im Jahre 2017 in Erwartung des Entscheids des Bezirksrates "auf die lange Bank geschoben" worden sei, i st unbeachtli ch und findet darüber hinaus keinerlei Nie- derschlag in den ersti nstanzli chen Akten (Urk. 3/2, Urk. 3/8, Urk. 3/10). Ins g esamt bliebe es somit auch bei Berücksichtigung der klägerischen Vorbringen bei der Würdigung der Vorinstanz, wonach von der beantragten Sistierung des Verfah- rens mangels Zweckmässigkeit abzusehen ist. 3.1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen. 3.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen. Der Kläger hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädi- gung und der Beklagten sind keine relevanten Umtriebe entstanden (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Züri ch, 8. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. G. Ramer Jenny
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