Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 20. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Honorar
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2018; Proz. FP160067 i.S. B./C. betreffend Abänderung des Scheidungsurteils; Entschädi- gung als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 21. Juli 2015 des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirks- gerichtes Zürich wurde die Ehe von B._____ und C._____ geschieden. Die ge- meinsame Tochter D., geboren am tt.mm.2010, wurde unter der gemein- samen elterlichen Sorge belassen und die Obhut wurde beiden Elternteilen mit wechselnder Betreuung übertragen. Zudem wurde C. verpflichtet, B._____ monatliche und indexierte Beiträge von Fr. 275.– an die Kinderkosten zu bezahlen (act. 5/20/27). 1.2. Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 gelangte B., vertreten durch den Be- schwerdeführer, erneut an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz), welche das Verfahren FP160067 eröffnete. B. verlangte in Abänderung des Scheidungsurteils vom 21. Juli 2015 die Umteilung der Obhut über D._____ an sie, eine Änderung bzw. Einschränkung der Betreuung durch C._____ sowie eine Erhöhung der Beiträge an die Kinder- kosten auf mindestens Fr. 1'000.–. Zudem stellte sie ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung des Beschwerdeführers als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 5/1). In der Klagebegründung vom 10. Februar 2017 verlangte B._____ sodann ergänzend, die von der KESB Pfäf- fikon am 8. März 2016 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 380 Abs. 1 und 2 ZGB sei aufrecht zu erhalten (act. 5/36). C._____ beantragte demgegenüber in seiner Klageantwort vom 4. Mai 2017 die Abweisung der Klage und die Verpflich- tung von B._____ zur Einhaltung der im Scheidungsurteil vom 21. Juli 2015 fest- gelegten Betreuungsregelung unter Strafandrohung. Eventualiter verlangte er die Obhutszuteilung an ihn und die Gewährung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts für B., sowie – ebenfalls eventualiter – die Verpflichtung von B. zur Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen von mindestens Fr. 1'000.–. Schliesslich beantragte C., B. sei zu verpflichten, ihm zu viel geleistete Kinderzu- lagen von Fr. 1'600.– zurückzubezahlen (act. 5/42). Der mit Verfügung vom
Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 10'967.90 2. Eine spätere Rückforderung des ausbezahlten Betrages bei der Klägerin ge- stützt auf Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Der Anspruch auf die uneinbringliche Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 7'000.– geht gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO auf den Kanton Zürich (Kasse des Bezirksgerichts Zürich) über. 4.-5 . [Mitteilungen/Rechtsmittelbelehrung]" 1.5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde, wobei er folgende Anträge stellte (act. 2): " Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. April 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für seine Aufwände als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren FP160067-L mit CHF 15'777.00 zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWST) zulasten der Staatskasse." 1.6. Mit Verfügung vom 4. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten (act. 6). Der Vorschuss ging fristgerecht (vgl. act. 7) bei der Obergerichtskasse ein (act. 8). Mit Eingabe vom 13. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer sodann ergänzende Ausführun- gen vor und reichte weitere Unterlagen ins Recht (act. 9). 1.7. Die Akten des Abänderungsverfahrens FP160067-L wurden beigezogen (act. 5/1-93). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 5/86 sowie Art. 321 Abs. 2 ZPO), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zu- ständiger Rechtsmittelinstanz eingereicht. Sie richtet sich gegen einen beschwer- defähige Entscheid, stellt der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltli- chen Rechtsbeistandes nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO doch als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 110 ZPO). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be- schwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 2.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Be- schwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.3. Die Eingabe vom 13. Juni 2018 (act. 9) wurde nach Ablauf der Beschwerde- frist eingereicht und enthält zudem Noven. Sie kann daher nicht berücksichtigt werden. 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für den Beschwerdeführer pau- schal gestützt auf die AnwGebV fest. Sie erwog, im Verfahren FP160067 sei ins- besondere die Abänderung der Obhutszuteilung umstritten gewesen, die weiteren Begehren der Parteien hätten blosse Nebenpunkte dargestellt und einen kleinen, für die Bemessung der Entschädigung vernachlässigbaren Bearbeitungsaufwand verursacht. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die Parteien nicht miteinander kommuniziert hätten, was bis zu einem gewissen Grad einen erhöhten Beratungs- aufwand des Rechtsvertreters erfordert habe. Der Fall sei jedoch weder in juristi- scher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig und aufwändig gewe- sen, es habe ohne die Durchführung eines Beweisverfahrens entschieden werden können. In Anbetracht dieser Umstände sei die Grundgebühr gemäss § 5 Anw- GebV auf Fr. 6'000.– festzusetzen. In Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV sei- en für die ausserordentlichen Aufwendungen bei der Vorbereitung der Hauptver- handlung, für die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung sowie für die (kurzen) Stellungnahmen zu den Eingaben der Gegenpartei und des Kindesvertreters ein Zuschlag von insgesamt 50 % zu gewähren. Die vorprozessualen Bemühungen seien pauschal mit Fr. 500.– zu entschädigen. Auch für die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche sei dem Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 500.–
zuzugestehen. Insgesamt sei er damit mit Fr. 10'000.– zu entschädigen, wozu die Barauslagen von Fr. 155.50 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % hinzuzurechnen seien (act. 4 E. 3). 3.2. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass sich sein Aufwand auf 65.7 Stunden belaufen habe, was einer Entschädigung von Fr. 14'454.– entspreche. Die Vorinstanz habe diesen Betrag bei der pauschalen Festsetzung der Entschä- digung um über 30 % gekürzt, ohne sich mit der Honorarnote auseinanderzuset- zen. Dies sei willkürlich, zumal keine konkreten Angaben gemacht worden seien, welche der ausgewiesenen Bemühungen wie stark gekürzt worden seien. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, inwiefern seine Bemühungen den Rahmen des Üblichen sprengen würden und es erfolge kein Vergleich mit anderen, ähnlichen Verfahren. Zudem habe die Vorinstanz die Bemessungskriterien "Zeitaufwand", "Schwierigkeit des Falls" und "Verantwortung des Anwalts" willkürlich beurteilt. So sei das Verfahren entgegen der Vorinstanz sehr aufwändig gewesen, der ausge- wiesene Arbeitsaufwand sei gross, aber den Umständen angemessen und für die seriöse Interessensvertretung von B._____ nötig gewesen. Während des zwei Jahre dauernden Verfahrens – eine solche Dauer bringe erfahrungsgemäss Mehraufwand für den Rechtsvertreter mit sich, seien doch laufend Anfragen der Klientin zum Verfahrensstand zu beantworten gewesen – hätten drei Verhandlun- gen, eine davon mit Parteivorträgen, stattgefunden, es sei ein Schriftenwechsel durchgeführt worden und es seien diverse Stellungnahmen notwendig gewesen. Auch mit der Bestellung des Kindesvertreters sei diverse Korrespondenz verbun- den gewesen. Der Beschwerdeführer habe auf Wunsch der Vorinstanz als Ver- bindungsglied zwischen seiner Klientin und dem Kindsvertreter und dem Kindsva- ter agiert, was das Bearbeiten unzähliger E-Mails beinhaltet habe. Sodann er- wähne die Vorinstanz zwar den höheren Beratungsaufwand zufolge der schlech- ten Kommunikation zwischen den Parteien, habe dies aber nicht berücksichtigt. Zu berücksichtigen sei ausserdem, dass das Verfahren nicht nur zeitintensiv, sondern auch rechtlich schwierig gewesen sei. Entgegen der Vorinstanz sei nicht nur die Obhutszuteilung, sondern auch die Betreuungsregelung, der Unterhalt und die Anordnung/Aufhebung der Beistandschaft zu beurteilen gewesen. Auch in persönlicher Hinsicht sei der Fall schwierig gewesen, weil die Kommunikation
zwischen den Parteien sehr schlecht bzw. nichtexistent gewesen sei. Selbst wenn der Fall nicht als besonders schwierig betrachtet würde, wäre zu beachten, dass während zwei Jahren stets eine sorgfältige Instruktion der Mandantin und ein in- tensiver Kontakt mit dem Kindervertreter nötig gewesen sei und eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem Kindswohl und den finanziellen Verhältnissen der Klientin habe vorgenommen werden müssen. Den in Rechnung gestellten Auf- wand als übertrieben zu beurteilen, sei willkürlich. Der zugestandene Betrag stehe nicht im Verhältnis zu den geleisteten, notwendigen Bemühungen und für eine wirksame Interessensvertretung werde damit kein hinreichender Handlungsspiel- raum belassen (act. 2 Rz 12 ff.). 3.3. Die rechtlichen Grundlagen für die Bestimmung der Entschädigung des un- entgeltlichen Rechtsvertreters wurden von der Vorinstanz grundsätzlich korrekt wiedergegeben (vgl. act. 4 E. 2) und auch der Beschwerdeführer geht von diesen Grundsätzen aus (vgl. act. 2 Rz 8 ff.). Der Übersichtlichkeit halber sind sie an die- ser Stelle nochmals aufzuführen und – teilweise – zu ergänzen. Die vom Kanton den unentgeltlichen Rechtsbeiständen auszurichtende angemessene Entschädigung (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) bemisst sich im Kanton Zürich nach der Anwaltsgebührenverordnung (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergü- tung der Anwältin oder des Anwaltes setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschläge) und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die zuzusprechende Gebühr wird in Zivilprozessen anhand der allgemeinen Bemessungsgrundlagen von § 2 AnwGebV und den diese konkretisierenden Re- geln der §§ 4 ff. AnwGebV bestimmt. Aus § 2 Abs. 1 AnwGebV geht hervor, dass der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls in genereller Art als Kriterien für die Festsetzung der Ent- schädigung massgeblich sind. In Anwendung sowie Gewichtung dieser Grundsät- ze legen §§ 4 ff. AnwGebV sodann sach- und streitbezogen fest, wie die Ent- schädigung im Einzelfall zu bemessen ist. Diese Ordnung gilt für alle anwaltlichen
Bemühungen in Zivilprozessen und differenziert nicht danach, ob es um ein un- entgeltliches Mandat geht oder nicht. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 AnwGebV nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts sowie nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.– und Fr. 16'000.–. Zudem sind auch die vorprozessua- len Bemühungen des Anwalts angemessen zu berücksichtigen (vgl. § 6 Abs. 2 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für wei- tere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälf- te der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung, wobei der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskrite- rien darstellt und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Entsprechend kommt die Bestim- mung von § 3 AnwGebV, wonach die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 220.– pro Stunde zu entschädigen ist, wenn sich die Gebühr nach dem Zeit- aufwand richtet, nicht zur Anwendung. Ein solches pauschalisiertes Bemessungs- system ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig, da diese Bestimmung die Kantone lediglich zu einer "angemessenen" und nicht zu einer "vollen" Ent- schädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verpflichtet (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1). Und wie schon erwähnt – die Parteientschädi- gung des entgeltlichen Vertreters wird nicht anders bemessen. Allerdings muss die pauschal berechnete Entschädigung der verfassungs- mässigen Minimalgarantie entsprechen. Die Vergütung des unentgeltlichen Rechtsbeistands muss so bemessen sein, dass dieser mit dem Mandat zumindest seine Selbstkosten decken und darüber hinaus einen bescheidenen, nicht bloss symbolischen Verdienst erzielen kann. Im Sinne einer Faustregel erachtet das Bundesgericht eine Entschädigung in der Grössenordnung von Fr. 180.–
pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer als vor der Verfassung standhaltend (BGE 141 I 124 E. 3.2; BGE 137 III 185 E. 5.1; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.2.2). Weist der Vertreter in einer Honorarnote die von ihm aufgewandte Zeit aus, ist die pauschal bemessene Gebühr folglich dahingehend zu überprüfen, ob die verfassungsmässig garantierte Entschädigung im Ergebnis gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, abgesehen werden; die pauschalisie- rende Vorgehensweise ist dann zulässig. Würde die Pauschale jedoch im Ergeb- nis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.– führen, besteht kein Spielraum mehr für eine abstrakte Bemessungsweise (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.2 und 3.3.3; BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 E. 4.2). Allerdings kann es nicht im Belieben des (unentgeltlichen) Rechtsvertre- ters stehen, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Honorars Einfluss zu nehmen. Vielmehr hat er grundsätzlich sei- nen Aufwand mit Blick auf die zu erwartende Entschädigung zu bestimmen bzw. auf das Nötige auszurichten. Wird mit Blick auf den in der Gebührenverordnung gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Mi- nimalansatz zu einer Entschädigung führen würde, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und da- mit entschädigungspflichtig angesehen wird, muss der unentgeltliche Rechtsver- treter von sich aus, gegebenenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin, darlegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Mandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Eine blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür nicht ausreichend (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1). Das Ge- richt muss demgegenüber Kürzungen der Honorarnote begründen, indem es ausweist, welche Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht bleiben müssen (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3). 3.4. Es ist unbestritten, dass es sich beim Verfahren FP160067 um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit handelte, ging es doch hauptsächlich um die Obhut über ein Kind und dessen Betreuung. Entsprechend legte die Vorinstanz die Entschädigung des Beschwerdeführers in korrekter Weise pauschal gestützt
auf § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV fest. Sie war insbe- sondere nicht gehalten, den Beschwerdeführer aufgrund seiner Honorarnote vom 23. März 2018 mit Fr. 14'454.–, nämlich Fr. 220.– pro geltend gemachte Arbeits- stunde, zu entschädigen. Allerdings ergibt sich bei näherer Betrachtung, dass die Vorinstanz dem Zeitaufwand des Beschwerdeführers nicht genügend Rechnung trug. Die dem Anwalt zugestandene Entschädigung von Fr. 10'000.– entspricht unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitauf- wandes von 65.7 Stunden einem Honorar von Fr. 152.– pro Stunde. Die verfas- sungsmässig garantierte Minimalentschädigung ist folglich nicht gewährleistet, so- fern der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand für das Verfahren not- wendig war. Dass der Beschwerdeführer einen übermässigen Aufwand betrieben hätte, lässt sich aber weder dem angefochtenen Entscheid entnehmen noch ist dies bei näherer Betrachtung der Honorarnote vom 23. März 2018 (vgl. act. 5/82) unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ersichtlich. Die von der Vo- rinstanz festgelegte Entschädigung ist daher auf mindestens Fr. 11'830.– (Fr. 180.– x 65.7) zu erhöhen. Da der Beschwerdeführer auch die Gewichtung der übrigen Kriterien zur Bemessung der ihm zuzusprechenden Gebühr rügt, sind nachfolgend auch diese zu überprüfen und zu ermitteln, welche Entschädigung für die Vertretung von B._____ im Verfahren FP160067 angemessen ist . 3.5. Was die Verantwortung des Beschwerdeführers betrifft, die von der Vor- instanz nicht explizit erwähnt wird, so ist zu beachten, dass Fragen zur Obhut und zur Betreuung eines Kindes und damit einhergehend auch Unterhaltsansprüche zu behandeln waren. Es ging mithin um Kinderbelange, weshalb die Verantwor- tung des Beschwerdeführers als erhöht qualifiziert werden muss. Rechtlich war der Fall entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht besonders schwierig. Vielmehr erscheint er als einfach bis durchschnittlich, stell- ten sich doch die in strittigen Verfahren betreffend Kinderbelange üblichen Fragen und Probleme. Im Vergleich zu einem Scheidungsprozess, wo die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nach den selben Grundsätzen und inner- halb des selben Gebührenrahmens erfolgen würde (vgl. § 6 Abs. 1 AnwGebV), allerdings zusätzlich noch die güterrechtliche Auseinandersetzung und der Vor-
sorgeausgleich vorgenommen werden müssen und auch der nacheheliche Unter- halt zu behandeln ist, bildete zudem nur eine beschränkte Thematik Gegenstand des Verfahrens. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass zwar die Obhut über D._____ und ihre Betreuung den Schwerpunkt des Falles darstellten (vgl. act. 5/78 E. V.1-2), die weiteren zu prüfenden Themenbereiche – Beistandschaft, Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zur Durchsetzung der im Scheidungsurteil vom 21. Juli 2015 festgelegten Betreuungsregelung, Kinderun- terhalt und Rückforderung von Familienzulagen (vgl. act. 5/78 E. V.3-6) – entge- gen der Vorinstanz zumindest für die Parteien nicht nur einen zu vernachlässi- genden Bearbeitungsaufwand verursachten. So mussten sie sich mit diesen Fra- gen ebenfalls gründlich auseinandersetzen, konnten sie doch nicht antizipieren, wie das Gericht schliesslich entscheiden würde, und sich auf entsprechende Aus- führungen beschränken. In tatsächlicher Hinsicht ist der Fall demgegenüber wenn nicht als schwierig, so doch zumindest als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Die Parteien waren stark zerstritten bzw. hatten ein massives Kommunikationsproblem (vgl. insb. auch act. 5/78 E. V.1). Dies führte – wie die Vorinstanz richtig erkannte – zu einem erhöhten Beratungs- und Kommunikationsaufwand beim Beschwerdefüh- rer, was sich beispielsweise an den Telefonaten und dem E-Mail-Verkehr mit der Klientin, aber auch mit der Gegenseite und dem Kindesvertreter zeigt (vgl. act. 5/82). Auch wenn die Eingaben der Parteien nicht überdurchschnittlich um- fangreich waren und – wie die Vorinstanz hervorhob – kein Beweisverfahren durchgeführt werden musste, ist doch zu beachten, dass der Beschwerdeführer auch kürzere Eingaben und Kontakte mit der Gegenpartei und dem Kindesvertre- ter jeweils mit seiner Klientin besprechen musste. Zudem dauerte das Verfahrens immerhin zwei Jahre, was ebenfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf, ent- standen dem Beschwerdeführer doch während dieser ganzen Zeit Aufwände, und zwar nicht nur aus dem Verkehr mit der Vorinstanz, sondern auch aus Kontakten mit seiner Klientin, welche er sorgfältig instruieren musste, und mit der Gegensei- te und dem Kindesvertreter.
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen zur Verantwortung des Be- schwerdeführers, der Schwierigkeit des Falls und der Dauer des Verfahrens er- scheint eine Grundgebühr von Fr. 8'000.–, die im mittleren Bereich des Gebüh- renrahmens von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– liegt, als angemessen. 3.6. Der von der Vorinstanz in Anwendung von § 11 Abs. 2 AnwGebV gewährte Zuschlag zur Grundgebühr soll den Aufwand für die zusätzlich zur Klagebegrün- dung vom 10. Februar 2017 (act. 36) verfassten Rechtsschriften und für die Teil- nahme an den zusätzlich zur Hauptverhandlung vom 5. September 2017 (Prot. VI S. 15 ff.) stattgefundenen Verhandlungen decken. Bei Letzteren handelt es sich um die beiden je rund anderthalb Stunden dauernden Instruktionsverhandlungen vom 13. Juli 2016 (Prot. VI S. 5 ff.) und vom 16. November 2017 (Prot. VI S. 36). Als zusätzliche Rechtsschriften zu berücksichtigen sind einerseits die beiden Stel- lungnahmen vom 6. Dezember 2017 und vom 5. Februar 2018, die zusammen drei Seiten umfassen (act. 59 und act. 74), die Replik vom 5. September 2017 mit 23 Seiten (act. 49) sowie – von der Vorinstanz nicht erwähnt – die das Verfahren einleitende, zehnseitige Eingabe vom 19. Mai 2016 (act. 1) sowie die Eingabe be- treffend unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Juli 2016 mit dreieinhalb Seiten (act. 16). Für die entsprechenden Aufwände rechtfertigt sich ein höherer Zu- schlag, als ihn die Vorinstanz vornahm. Fr. 3'000.– entsprächen bei einem Stun- denansatz von Fr. 180.– 16.7 Stunden und bei einem solchen von Fr. 220.– gar nur 13.6 Stunden, was angesichts der dargelegten, zu entschädigenden Arbeit als zu knapp veranschlagt erscheint. Eine Gebühr von 50 % der Grundgebühr, mithin Fr. 4'000.–, erscheint als angemessener. Die beiden von der Vorinstanz zusätzlich gewährten Zuschläge für die vor- prozessualen Aufwände (ohne Erstellen der Eingabe vom 19. Mai 2016) und für die Bemühungen im Rahmen der aussergerichtlichen Vergleichsgespräche von je pauschal Fr. 500.– sind demgegenüber angesichts des vom Beschwerdeführer hierfür ausgewiesenen Zeitaufwandes (vgl. act. 5/82) angemessen. 3.7. Gesamthaft führt dies zu einer pauschalisierten, aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers, seines Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls festgelegte Entschädigung von Fr. 13'000.– (Fr. 8'000.– + Fr. 4'000.– + Fr. 500.–
"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Baraus- lagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin aus der Ge- richtskasse wie folgt entschädigt:
Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 13'000.00 Barauslagen CHF 155.50 Zwischentotal CHF 13'155.50 MwSt. CHF 1'052.50 Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 14'208.00" 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von Fr. 167.– dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Staatskasse genommen. 5. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Staatskasse eine Parteientschädi- gung von Fr. 574.‒ zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an B._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'454.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
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