Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss vom 11. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Ehescheidung (Bestellung eines Rechtsvertreters)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Uster vom 21. März 2019; Proz. FE180144
Erwägungen: 1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und B._____ st ehen sich seit Juni 2018 vor dem Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber. Nachdem B._____ ihre Klagebegründung erstattet hatte (vgl. act. 11/54), wurde dem Be- schwerdeführer Frist zur Klageantwort angesetzt (vgl. act. 11/75). Der Beschwer- deführer reichte daraufhin zahlreiche Eingaben samt Beilagen ein (vgl. act. 11/77- 82, act. 11/84-87, act. 11/91+92). Auf die Aufforderung der Vorinstanz hin, sich dazu zu äussern, ob seine mit "Stellungnahme zur Klagebegründung vom 23. November 2018" überschriebene Eingabe als abschliessende Klageantwort zu verstehen sei, reichte der Beschwerdeführer drei weitere Eingaben samt Bei- lagen ein (vgl. act. 11/95-99). Mit Verfügung vom 21. März 2019 ernannte die Vorinstanz Rechtsanwalt MLaw Y._____ in Anwendung von Art. 69 ZPO zum amtlichen Prozessvertreter von A._____ (vgl. act. 12 [= act. 3/8 = act. 11/101]). Sie erwog im Wesentlichen, es lasse sich nicht eindeutig erschliessen, ob die Eingabe(n) des Beschwerdefüh- rers als abschliessende Klageantwort zu verstehen seien. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er nicht in der Lage sei, seine Anliegen rechtsgenügend vorzubringen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer in kei- ner seiner Eingaben Anträge gestellt und auch nicht dargelegt, welche Tatsa- chenbehauptungen der Gegenseite von ihm anerkannt oder bestritten würden. Daraus lasse sich ableiten, dass er die Tragweite und den Ablauf des Verfahrens nicht genügend verstehe und nicht einsehe, dass er seiner Rechte verlustig ge- hen könnte (vgl. act. 12 E. 2.2.). Mit Schriftsatz vom 22. März 2019 (Eingangsdatum: 25. März 2019) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. März 2019 (vgl. act. 2, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/102). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-114). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
schwerdeführer nicht mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung ausei- nander. Insbesondere stellt er die eingangs wiedergegebenen vorinstanzlichen Erwägungen nicht in Frage. Mit seinen Vorbringen legt der Beschwerdeführer mithin nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mangelhaft sein soll (vgl. act. 2). Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwer- deverfahren zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Beschwer- degegnerin nicht, weil ihr keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
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