Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Beschluss vom 3. September 2019
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Affoltern
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 17. Juli 2019 (FE180088-A)
Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) steht seit dem 16. November 2018 vor Vorinstanz mit B._____ (Gesuchsteller im Hauptprozess) in einem Scheidungsverfahren (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde unter anderem der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu bezahlen (Urk. 7/6, Dispositiv-Ziffer 2). Am 7. Januar 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsver- beiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für das erstin- stanzliche Verfahren (Urk. 7/9 S. 1). Mit Verfügung vom 18. März 2019 wurde den Parteien – mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die Prozesskostenvorschuss- pflicht des leistungsfähigen Ehegatten gegenüber dem bedürftigen Ehegatten der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorgeht – Frist angesetzt, um dem Gericht ihre Vermögensverhältnisse näher zu belegen, d.h. Unterlagen betreffend den Wert der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in C._____ ZH einzureichen. Zugleich wurde der Gesuchstellerin die mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 angesetzte Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten einstweilen abgenommen (Urk. 7/15). Nach Eingang der entspre- chenden Stellungnahmen der Parteien vom 12. April 2019 (Urk. 7/19) bzw. vom 24. April 2019 (Urk. 7/20) wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2019 die Gesuche beider Parteien um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 7/22 = Urk. 2). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 16. August 2019 fristgerecht Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Affoltern vom 17. Juli 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin, im beim Bezirks- gericht Affoltern anhängig gemachten Scheidungsverfahren auf gemeinsames Begehren (Geschäfts-Nr. FE180088), die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Un- terzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. 2. Es sei festzustellen, dass das Bezirksgericht Affoltern auf das Scheidungsbegehren auch ohne Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses einzutreten hat.
bringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 m.w.Hinw.). 3.1. Die Vorinstanz wies die Gesuche der Gesuchsteller um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung ab, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergebe sich aus der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB, dass der leis- tungsfähige Ehegatte seinem bedürftigen Partner im Rahmen des Möglichen durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen habe. Soweit eine Prozesskostenvorschusspflicht bestehe, scheide die Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege aus, da die Prozesskostenvorschusspflicht vorgehe. Zudem gelte die gesuchstellende Partei, solange Ungewissheit bestehe, ob sie vom an- deren Ehegatten einen Prozesskostenvorschuss verlangen könnte, nicht als be- dürftig. Folglich könne dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur entspro- chen werden, wenn erstellt sei, dass die gesuchstellende Partei von ihrem Ehe- gatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könne. Vorliegend sei von kei- nem der Gesuchsteller ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die jeweilige Gegenpartei gestellt worden und es sei zudem auch nicht er- stellt, dass die Gesuchsteller keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könnten, respektive sei nicht dargelegt worden, weshalb auf ein Verfahren auf Zahlung ei- nes Prozesskostenvorschusses verzichtet werden könne. Es sei daher nicht nä- her zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Leistung eines Prozesskostenvor- schusses durch die Gesuchsteller an die Gegenpartei überhaupt erfüllt wären. Entsprechend könne den Gesuchen der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Urk. 2 E. 2.2. f.). Der Vollständigkeit halber prüfte die Vorinstanz sodann die prozessuale Bedürf- tigkeit der Parteien und kam zum Schluss, diese sei zu verneinen (Urk. 2 E. 2.4. ff.). 3.2. Die Gesuchstellerin erklärt in ihrer Beschwerdeschrift ausschliesslich, wes- halb die Vorinstanz zu Unrecht ihre Bedürftigkeit verneint habe (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). Mit der Frage, ob sie vom Gesuchsteller einen Prozesskostenvorschuss verlangen könnte, befasst sie sich dagegen nicht. Damit setzt sich die Gesuch-
stellerin mit dem Hauptargument der Vorinstanz, nämlich dass von keinem der Gesuchsteller ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die jeweilige Gegenpartei gestellt und es zudem auch nicht erstellt sei, dass die Ge- suchsteller keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könnten, nicht auseinan- der. Die Vorderrichterin erwog lediglich im Sinne einer Zusatzbegründung, dass die prozessuale Bedürftigkeit der Parteien zu verneinen sei, weshalb deren Gesu- che um unentgeltliche Rechtspflege auch aus diesem Grund abzuweisen gewe- sen wären. Führt die Vorinstanz indessen mehrere Begründungen für die Abwei- sung oder Gutheissung eines Begehrens an, muss in der Beschwerdeschrift auch auf alle massgeblichen Argumente eingegangen werden, ansonsten der Rüge- und Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen wird: Bleibt eine Be- gründung ungerügt, hat sie grundsätzlich Bestand. Da sich die Gesuchstellerin nicht damit auseinandersetzt, dass mangels eines Antrages auf Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses bzw. mangels einer Begründung für das Absehen von der Beantragung eines solchen infolge der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege die Gewährung derselben ausgeschlossen ist, hat diese Begrün- dung der Vorinstanz Bestand. Sie ist angesichts dessen, dass nicht eine augen- fällige Leistungsunfähigkeit des Gesuchstellers vorliegt (vgl. BGer 5A_244/2019 vom 15. April 2019, E. 4), nicht zu beanstanden, zumal insbesondere weder die Unmöglichkeit der Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekardarlehens durch den Gesuchsteller noch das Fehlen weiterer Vermögenswerte des Gesuchstellers be- hauptet, geschweige denn belegt wurden. Es kann daher offen bleiben, ob die Bedürftigkeit der Gesuchstellerin zu bejahen gewesen wäre. Zusammengefasst kommt die Gesuchstellerin ihrer Rüge- und Begründungspflicht nur ungenügend nach, indem sie sich lediglich mit der Zusatz-, nicht aber mit der Hauptbegründung der Vorinstanz auseinandersetzt. Auf ihre Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. 4. Dem Antrag der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz auf das Scheidungsbegehren auch ohne Leistung eines Ge- richtskostenvorschusses einzutreten habe (Urk. 1 S. 2), ist nicht stattzugeben: Die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses stellt nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Entscheides dar (vgl. Urk. 2). Über eine Pflicht der Parteien zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses wird die Vorinstanz zu befinden haben (Art. 98 ZPO). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass in den parlamentarischen Beratungen zur eidgenössischen Zivilprozessordnung darauf verzichtet wurde, Scheidungen auf gemeinsames Begehren von der Kostenvorschusspflicht auszunehmen (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 98 N 3 und 7). 5.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies indessen nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Be- schwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Folglich sind für das Be- schwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unter- liegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge ihres Un- terliegens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 5.2. Die Gesuchstellerin hat auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten. 3. Auf den Antrag der Gesuchstellerin, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz auf das Scheidungsbegehren auch ohne Leistung eines Gerichtskostenvor- schusses einzutreten habe, wird nicht eingetreten. 4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstelle- rin auferlegt.
Zürich, 3. September 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber
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