Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC190029-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 3. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung (Anfechtung Vereinbarung)
Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil (FE190057-E)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 2. April 2019, tags darauf zur Post gegeben, machte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz ein Verfahren um Ehetrennung anhängig (Urk. 5/1 ff.). Die Parteien wurden in der Folge – nach einmaliger Terminverschiebung (Urk. 5/4 ff.) – auf den 18. Juli 2019 zur Einigungsverhandlung vorgeladen (Urk. 5/9). Anlässlich dieser Einigungsver- handlung hielten die Parteien übereinstimmend fest, dass sie seit mehr als zwei Jahren getrennt lebten, und erklärten sich mit einem Wechsel ins Scheidungsver- fahren einverstanden (Prot. I S. 5). Sodann schlossen die Parteien unter Mitwir- kung des Gerichts eine Scheidungsvereinbarung ab (Urk. 5/17). Das vorinstanz- liche Scheidungsverfahren ist nach wie vor pendent. Bisher ist kein Scheidungsur- teil ergangen. Mit Eingabe vom 9. September 2019 gelangte der Gesuchsteller an die hiesige Kammer und stellte die folgenden Anträge (Urk. 1 S. 1): "1. Das Einigungsverfahren zu stoppen und durch das ordentliche Gerichtsverfahren für Ehescheidung anzuordnen. 2. Gleichzeitig empfiehlt sich den Wechsel von Richterin und Ge- richtsschreiberin vorzunehmen. 3. Keine Gerichtskosten für die Einigungsverhandlung." 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-43). Da sich die Rechtsmitteleingabe des Gesuchstellers sogleich als offensichtlich unzulässig er- weist, kann vom Einholen einer Rechtsmittelantwort der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) abgesehen werden (vgl. Art. 312 Abs. 1 und Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Der Gesuchsteller macht mit seiner Eingabe im Wesentlichen und zusam- mengefasst geltend, dass er mit der "Verfügung vom 18. Juli 2019" (gemeint die Vereinbarung vom 18. Juli 2019, Urk. 5/17 = Urk. 2) nicht mehr einverstanden sei, da die Übernahme der Familienwohnung in ... zu Alleineigentum seine finanziel- len Möglichkeiten übersteige (Urk. 1). Er erhebt damit sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzlich noch nicht genehmigte Vereinbarung über die Schei-
dungsfolgen vom 18. Juli 2019, welche entgegen der Ansicht des Gesuchstellers kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt (vgl. Art. 308 und 319 ZPO). Eine Scheidungsvereinbarung ist erst dann rechtsgültig, wenn das Gericht sie geneh- migt hat. Sie ist entsprechend ins Dispositiv des Scheidungsurteils aufzunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO), welches Urteil vorliegend noch nicht ergangen ist. Insofern ist auf die Beschwerde des Gesuchstellers mangels Anfechtungsobjekt nicht ein- zutreten. Soweit der Gesuchsteller im Weiteren den "Wechsel von Richterin und Gerichtsschreiberin" verlangt, stellt er ein Ausstandsgesuch. Die Gründe für den Ausstand von Gerichtspersonen sind in Art. 47 ZPO geregelt. Ausstandsgründe, die vor Abschluss eines Verfahrens entdeckt werden, sind bei der entscheidenden Instanz geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Da ein vorinstanzlicher Entscheid, wie gesagt, noch nicht ergangen ist, wäre ein solches Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen und zu begründen. Gleiches gilt mit Bezug auf den Antrag der Kosten- freiheit für die Einigungsverhandung, welches Rechtsbegehren das vorinstanzliche, noch nicht abgeschlossene Scheidungsverfahren betrifft. 4. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Ge- richtskosten zu erheben. Sodann sind auch keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens und der Gesuchstelle- rin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 1 bis 4/2-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
Zürich, 3. Oktober 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
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