Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 29. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 17. Dezember 2019 (FE190095-A)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 wurde dem Kläger und Be- schwerdegegner (fortan Kläger) eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Affoltern einen Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten (Urk. 2 S. 2 Dispositivziffer 1). b) Mit am 31. Dezember 2019 der Post übergebener Eingabe (hierorts am 6. Januar 2020 eingegangen) erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) gegen obgenannte Verfügung innert Frist Beschwerde mit dem Antrag, ihr sei für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, so dass sie für das Scheidungsverfahren einen Rechtsanwalt werde bei- ziehen können (Urk. 1). 2. a) Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abän- derung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes we- gen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Vorbemerkun- gen zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.). b) Die Beklagte wurde durch die angefochtene Verfügung zu nichts ver- pflichtet, da nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 4'500.– zu leisten hat. Ihr ist deshalb durch die angefochtene Verfügung kein Nachteil ent- standen. Auf die Beschwerde der Beklagten ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten. c) Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass sie die unentgeltliche Rechts- pflege für das erstinstanzliche Verfahren bei der Vorinstanz zu beantragen hat, wobei sie in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Mittellosigkeit ihre Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse vollständig darlegen muss (Art. 119 ZPO).
Zürich, 29. Januar 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: am