Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil und Beschluss vom 7. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Beiständin B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,
betreffend Ehescheidung / Fristabnahme
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Horgen vom 20. Dezember 2019; Proz. FE150075
Erwägungen: 1. 1.1. Die Parteien heirateten am tt. November 1984. Aus ihrer Ehe sind die mitt- lerweile volljährigen Söhne D._____ (geb. tt. Mai 1993) und E._____ (geb. tt. Februar 1995) hervorgegangen (act. 6/1 S. 4 f. und act. 6/4). Die Parteien ste- hen sich seit dem 15. April 2015 vor dem Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren (fortan Vorinstanz), im Scheidungsprozess nach Art. 114 ZGB gegenüber (act. 6/1). Nach gescheiteter Einigungsverhandlung fand ein zweifacher Schriftenwechsel statt (Prot. Vi S. 7 und 9; vgl. act. 6/41, act. 6/53, act. 6/66/1, act. 6/71, act. 6/79, act. 6/127 und act. 6/131). Immer wieder Gegen- stand des Verfahrens waren der gesundheitliche Zustand sowie die Fähigkeit der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin), am Verfahren teilzunehmen resp. ihren Rechtsvertreter zu instruieren. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 hatte die Vorinstanz die KESB Horgen gemäss Art. 67 Abs. 2 ZPO benachrichtigt (act. 6/82). Diese ordnete mit Beschluss vom 30. Mai 2017 für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an, unter Beauftragung der Beiständin B._____ (act. 6/90). Zwischen Februar 2018 und Mai 2019 kam es auf Seiten der Beschwerdeführerin zu einem Anwaltswechsel (act. 6/133, act. 6/143). 1.2. Am 19. September 2019 stellte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) einen Antrag auf Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt und hinsichtlich der Teilung der beruflichen Vorsorge (act. 6/163). Im Rahmen der Terminabsprache für die Vorladung zur Instruktionsverhandlung verwies der (neue) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 27. September 2019 auf die Schwierigkeit hin, mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten bzw. einen Termin für die Instruktion zu finden. In diesem Zusammenhang hängte er seiner E-Mail das Schreiben der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin vom 13. September 2019 an, worin die Ärzte u.a. darum baten, das Scheidungs- verfahren um mindestens vier Monate zu verschieben (act. 6/161-162). Mit Verfü- gung vom 16. Oktober 2019 setzte die Vorinstanz der Beklagten eine Frist von 20 Tagen (einmal erstreckbar) an, um schriftlich zum Antrag des Beschwerdegeg-
ners auf Erlass eines Teilurteils und Teilung der beruflichen Vorsorge Stellung zu nehmen. Für den Säumnisfall wurde die Annahme des Verzichts auf Stellungnah- me angedroht. Den Parteien wurde in Aussicht gestellt, dass nach Eingang der Stellungnahme bzw. unbenutztem Fristablauf mit separater Verfügung zur Haupt- verhandlung vorgeladen werde (act. 6/169 S. 3 f.). In den Erwägungen der Verfü- gung vom 16. Oktober 2019 hielt die Vorinstanz u.a. fest, der bisherige Verlauf des bereits 3.5 Jahre dauernden Scheidungsverfahrens und insbesondere die letzten fünf Monate hätten unzweifelhaft gezeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer zahlreichen physischen und psychischen Leiden nicht in der Lage sei, mit ihrem Rechtsvertreter oder der Beiständin über die Scheidung zu spre- chen bzw. ihnen Instruktionen zu geben. Eine Zustandsveränderung in naher Zu- kunft sei nicht zu erwarten, sodass eine Verfahrensverschiebung um weitere vier Monate nicht sinnvoll sei und lediglich zu weiteren Verfahrensverzögerungen füh- ren würde. Es sei somit Aufgabe der Beiständin, die Beschwerdeführerin im Ver- fahren zu vertreten, wie dies klar aus dem Beschluss der KESB Horgen vom 30. Mai 2017 und aus der entsprechenden Ernennungsurkunde der Beiständin hervorgehe. Letztere sei verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführe- rin (nach bestem Wissen und Gewissen) für das Scheidungsverfahren die not- wendigen Instruktionen zu erteilen und mit diesem zusammenzuarbeiten (act. 6/169 S. 2 f.). 1.3. Auf die vorinstanzliche Verfügung hin, beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Dezember 2019 was folgt (act. 6/174 S. 3): "1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung des Gerichts einen unmögli- chen Inhalt hat. Sie ist daher nichtig. 2. Wenn die Verfügung nicht nichtig wäre, wäre die Frist auf jeden Fall ab- zunehmen (Der Unterzeichnete darf anwaltsrechtlich ohne Instruktion nicht handeln; er müsste folglich das Mandat niederlegen) und das Ge- richt müsste neue Fristen ansetzen." Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 entschied die Vorinstanz folgendes (act. 6/176 = act. 5 S. 5 f.):
2.2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-178). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist (vgl. nachfolgende Erwägungen), kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Beschwerde- gegners verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Ihm ist lediglich mit diesem Ent- scheid ein Doppel der Beschwerdeschrift samt Beilagen zuzustellen. Mit dem heutigen Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist entsprechend abzuschrei- ben. 3. 3.1.1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2019 ist prozessleiten- der Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 3.1.2. Seitens der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, es handle sich beim vorinstanzlichen Entscheid um einen solchen nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, es könne Art. 298 Abs. 3 ZPO (Beschwerde eines nicht angehörten Kindes) ana- log angewendet werden und es entfalle für die Anfechtung das Erfordernis eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (act. 2 S. 7). Dem kann nicht zuge- stimmt werden. Der Gesetzgeber hat die Beschwerdefähigkeit gewisser gerichtli- cher Entscheide über verfahrensrechtliche Zwischenfragen oder prozessleitende Anordnungen explizit vorgesehen (Art. 319 lit. b Ziff 1 ZPO i.V.m. einer jeweiligen ZPO-Bestimmung, welche die Beschwerde ausdrücklich zulässt), weil sie für die Betroffenen regelmässig von besonderer Tragweite sind und ihnen deshalb nicht zugemutet werden soll, vor einer Anfechtung den Endentscheid in der Sache ab- zuwarten. In den übrigen, im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Fällen, ist für die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde erforderlich, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, womit die selbständige Anfechtung vom Gesetzgeber absichtlich erschwert wurde. Dies mit der Absicht, dass der Gang des Prozesses nicht unnötig verzögert werden soll (vgl. dazu Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377; siehe auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A., Zürich/
Basel/ Genf 2016, Art. 319 N 11 ff.). Ein im Gesetz ausdrücklich genannter Be- schwerdefall gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO liegt nicht vor. Eine analoge An- wendung von Art. 298 Abs. 3 ZPO auf den vorliegenden Fall erscheint nicht nur als (zu) weit hergeholt, eine Ausweitung der vom Gesetz explizit bestimmten Fälle (in denen eine Beschwerde ohne die weitere Voraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig ist) mittels Analogieschluss er- weist sich aufgrund der genannten gesetzgeberischen Überlegungen bzw. Wer- tung auch als ausgeschlossen. Insbesondere nennt die Botschaft zur ZPO die prozessleitenden Verfügungen über Fristerstreckungen – wozu auch Verfügungen über Fristansetzungen oder -abnahmen zu gelten haben – ausdrücklich als sol- che, die nur erschwert anfechtbar sind (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Für die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. Dezember 2019 bildet das Drohen eines Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO folglich eine Rechtsmittelvoraussetzung. 3.2.1. Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist oh- ne Weiteres zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kam- mer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, son- dern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein solcher nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 13). Es ist in- des Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fäl- len die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Verfahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechts- mittel gegen den Sachentscheid befasst ist. Die Beweislast trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist. Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO- Sterchi, Bern 2012, Art. 319 ZPO N 15).
3.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, es liege zu- mindest eine analoge materielle Rechtslage wie in Art. 298 Abs. 3 ZPO vor, das heisst diese müsste in die Auslegung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils einfliessen. Der Beschwerdeführerin sei in schwerwiegender Weise das rechtliche Gehör verweigert worden, indem die Frist nicht im Sinne ihrer Anträge ausgesetzt worden sei, obwohl dies triftig begründet gewesen sei. Mit der Verwei- gerung des rechtlichen Gehörs, der Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 BV sowie der vorinstanzlichen Weigerung zur Durchführung einer Interessenabwä- gung (nämlich mit jener des Beschwerdegegners, welcher ein Teilscheidungsur- teil wolle, ohne triftige Gründe darzulegen) liege eine Akkumulation schwerwie- gender Rechtsverletzungen vor, die einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellten. Es dürfe der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gerei- chen, dass sie nicht instruieren könne, ihre Beiständin ebenfalls der Auffassung sei, nicht instruieren zu können, sodass die Instruktion unterbleibe. Dieser Um- stand bilde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und dieses sei formeller Natur (act. 2 S. 7 f.). 3.2.3. Es ist weder dargetan noch verständlich, inwiefern eine analoge Rechtsla- ge wie in Art. 298 Abs. 3 ZPO bestehen und dies zur Bejahung des Vorliegens ei- nes durch die angefochtene Verfügung bewirkten, nicht leicht wiedergutzuma- chenden Nachteils führen sollte. Im Weiteren ist mit der Anrufung der durch die Vorinstanz begangenen Rechtsverletzungen ebenfalls kein nicht leicht wiedergut- zumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO aufgezeigt. Im Ge- genteil: Die Rügen, wonach die Vorinstanz das rechtliche Gehör, das Diskriminie- rungsverbot von Art. 8 Abs. 4 BV und das Verhältnismässigkeitsprinzip (keine In- teressenabwägung) verletzt habe, können im Rahmen des Rechtsmittels gegen ein allfälliges Teilurteil über den Scheidungspunkt und die Pensionskassenteilung vorgetragen werden. Dass dem nicht so wäre, behauptet selbst der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin nicht. Gegen ein Teil- resp. Endurteil im Scheidungs- verfahren wird das Rechtsmittel der Berufung offen stehen (Art. 308 f. ZPO). Mit diesem kann sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Feststel- lung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Damit steht ein vollkommenes Rechtsmittel zur Verfügung, mit dem sowohl materielle als auch
verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt und mit welchem die rechtlichen Konsequenzen der angefochtenen Verfügung – sofern notwendig – korrigiert wer- den können. Nach dem Gesagten fehlt es an der notwendigen Zulassungsvoraussetzung im Sinne des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, weshalb auf die diesbe- zügliche Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3.1. In seiner Eingabe macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin so- dann formelle Rechtsverweigerung geltend. Er führt aus, aufgrund des Umstan- des, dass sich die Beiständin für die Anwaltsinstruktion als nicht kompetent erach- tet habe, sei der Antrag auf Abnahme und Neuansetzung der Fristen gestellt wor- den. Die Vorinstanz sei auf das Gesuch, welches sich auf eine umfassende und substantiierte ärztliche Bescheinigung gestützt habe, nicht eingegangen resp. ha- be sich damit nicht auseinandergesetzt (act. 2 S. 4 und 5). 3.3.2. Nach Art. 319 lit. c ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 4 ZPO kann ge- gen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde erhoben werden. Gerügt werden können nicht allgemeine Verstösse des formellen oder materiellen Rechts, sondern Unterlassungen oder Verzögerungen von Handlun- gen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Entscheides. Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein (anfechtbarer) Entscheid vom dazu berufenen Gericht ungerechtfertigterweise nicht gefällt wird, obwohl er gefällt werden könnte (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 16 ff. und Art. 327 N 15 ff.; DIKE-Komm-ZPO Blickenstorfer, 2. A. 2016, Art. 319 N 45 ff.). 3.3.3. In Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf Abnahme und Neuansetzung der Frist zur Stellungnahme zum beantragten Teilurteil im Scheidungspunkt und auf Tei- lung der beruflichen Vorsorge ab (act. 5 S. 5). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Vorinstanz es unterlassen hätte, einen Entscheid über das Gesuch um Fristabnahme und Fristneuansetzung zu fällen. Hinzuzufügen ist, dass die Vorin- stanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember 2019
auch (ausführlich) auf das Argument des Rechtsvertreters der Beschwerdeführe- rin einging, die Beiständin könne ihm nicht in Vertretung der Beschwerdeführerin die für das Scheidungsverfahren notwendigen Instruktionen erteilen. Die Vorin- stanz erwog, dies sei unzutreffend, denn gemäss klarem und unmissverständli- chem Wortlaut der Ernennungsurkunde vom 30. Mai 2017 sei die Beiständin er- mächtigt, die Beschwerdeführerin in rechtlichen Belangen, namentlich im Schei- dungsverfahren zu vertreten, wonach ihr Substitutionsvollmacht erteilt worden sei. Es sei für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet worden. Bei einer solchen sei der Bei- stand nicht auf das Einverständnis der Verbeiständeten angewiesen und könne sogar gegen dessen Willen handeln. Im Scheidungsverfahren gehe es um der Vertretung zugängliche Vorgänge und nicht um solche (absolut) höchstpersönli- cher Natur. Bei einer Scheidung nach Art. 114 ZGB sei die Zustimmung zur Scheidung und der Scheidungswille der Beschwerdeführerin gerade nicht erfor- derlich. Im Beschluss vom 25. November 2019 habe die KESB Horgen der Bei- ständin die Zustimmungs-/Kompetenzerteilung zur Vornahme von Handlungen bzw. Anweisungen auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin und deren An- walt im Scheidungsverfahren nicht verweigert, weil die Beiständin dazu nicht be- fugt wäre, sondern weil ihr diese Kompetenz bereits aus der Ernennungsurkunde vom 30. Mai 2017 zukomme. Unter Verweis auf Art. 399 Abs. 2 ZGB könne ferner geschlossen werden, dass die KESB Horgen die Notwendigkeit der errichteten Beistandschaft für die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Scheidungsverfahrens nach wie vor bejahe (act. 5 S. 3 f.). Zur erwähnten ärztlichen Bescheinigung ist noch anzumerken, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin diese im Zu- sammenhang mit der Terminfindung für die Vorladung zur Instruktionsverhand- lung einer kaufmännischen Angestellten als Anhang zum E-Mail vom 27. Septem- ber 2019 zukommen liess. Einen schriftlichen Antrag, allenfalls auf Verfahrenssis- tierung für vier Monate, verband der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin da- mit nicht (act. 6/161-162). Dennoch ging die Vorinstanz in der (nicht angefochte- nen) Verfügung vom 16. Oktober 2019 darauf ein und verwarf eine Verschiebung des Scheidungsverfahrens um weitere vier Monate (act. 6/169). Eine fehlende Auseinandersetzung kann der Vorinstanz demgemäss nicht vorgeworfen werden.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein Fall von Rechtsverweigerung vor- liegt. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangspunkt der Kostenberechnung für das Beschwer- deverfahren ist § 12 GebV OG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG, wo- nach die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmun- gen bemessen wird und bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Re- gel Fr. 300.00 bis Fr. 13'000.00 beträgt. Unter Berücksichtigung von § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.00 zu bemessen. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, da ihm keine zu entschädigenden Umtriebe entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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