Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200013-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 9. Juni 2020
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren,
betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 31. März 2020 (FE180195-G)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 16. September 2019 bestellte die Vorinstanz den Be- schwerdeführer - als Nachfolger von Rechtsanwalt MLaw X1._____ - per 28. August 2019 als unentgeltlichen Rechtsvertreter von B._____ (fortan Beklag- te) in deren Scheidungsverfahren (Urk. 5/166). Nachdem der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Eingabe vom 31. Januar 2020 mitteilte, dass er sein Mandat als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten aus Kapazitätsgründen nicht mehr weiterführen könne und sich Rechtsanwältin MLaw X2._____ zur Übernah- me des Mandats bereiterklärt habe (Urk. 5/264), wurde er mit Verfügung vom 7. Februar 2020 mit Wirkung per 31. Januar 2020 als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten entlassen (Urk. 5/271). 1.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz seine Kostennote ein, mit der er ein Honorar von Fr. 10'230.- für einen Zeitaufwand von 46 ½ Stunden (zu Fr. 220.-) und Fr. 666.50 für Auslagen zuzüg- lich 7.7% Mehrwertsteuer, insgesamt also eine Entschädigung von Fr. 11'735.55 geltend machte (Urk. 5/282). Mit Verfügung vom 31. März 2020 setzte die Vor- instanz die Entschädigung wie folgt fest (Urk. 5/308 = Urk. 2):
"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beklagten vom 28. August 2019 bis 31. Januar 2020 aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt. Honorar: CHF 2'519.00 Barauslagen: CHF 75.55 Zwischentotal: CHF 2'594.55 [CHF 199.80] CHF
2'794.35 Entschädigung total [inkl. 7.7 % MwSt] CHF 2'794.35 2. [Nachzahlungspflicht] 3. [Mitteilungssatz] 4. [Rechtsmittelbelehrung]" 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2020 innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des BG Meilen vom 31.03.2020 auf- zuheben. 2. Es sei RA A._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verfah- ren FE180195 nicht lediglich mit Fr. 2'794.35, sondern zusätzlich mit Fr. 6'013.35 (27 1/3 h à Fr. 220.-) + Auslagen (Fr. 180.40 (= 3%) und 7.7 Mehrwertsteuer (= Fr. 476.90), total Fr. 6'670.65 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.4. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde verzichtet (Art. 324 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinander- zusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel lei- det. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird (dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4), braucht von der Rechtsmitte- linstanz nicht überprüft zu werden. Dieser gesetzlichen Begründungslast im Sinne einer (sachbezogenen) Auseinan- dersetzung mit dem Entscheid der ersten Instanz genügen daher weder die Aus- führungen allgemeiner Natur (zum Scheidungsverfahren [Urk. 1 S. 3 Abs. 4], zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes [Urk. 1 S. 4 Abs. 4; Urk. 1 S. 5 Abs. 1], zur fehlenden Doppelbezahlung [Urk. 1 S. 7 Abs. 5]) noch die Kritik an der Vorderrichterin (sie habe einen Riesenaufwand betrieben, sei kleinlich, spitzfindig, voreingenommen [Urk. 1 S. 3 Abs. 5; Urk. 1 S. 4 Abs. 1 f.; Urk. 1 S. 6 Abs. 2; Urk. 1 S. 7 Abs. 4; Urk. 1 S. 13 kk; Urk. 1 S. 29 ggg; Urk. 1 S. 33 nnn]) in der Beschwerdeschrift. Als ungenügend erweist sich die Beschwerdebegründung auch insoweit als bloss formelhafte Kritik an den erstinstanzlichen Erwägungen, wie z.B. diese seien falsch, unklar, kleinlich oder irrelevant, geübt wird, ohne dass zugleich dargetan wird, weshalb dem aus der Sicht der Beschwerde führenden Partei so sein soll, beziehungsweise vom Beschwerdeführer, ohne dass er auf die
detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen zu den einzelnen Aufwandspositionen eingeht, pauschal - mit der Argumentation diese seien notwendig gewesen - de- ren Berücksichtigung verlangt wird (vgl. Urk. 1 S. 8 aa; Urk. 1 S. 9 cc; Urk. 1 S. 10 ee; Urk. 1 S. 11 ff; Urk. 1 S. 11 gg; Urk. 1 S. 13 jj; Urk. 1 S. 14 ll; Urk. 1 S. 15 mm; Urk. 1 S. 17 rr; Urk. 1 S. 19 uu; Urk.1 S. 20 ww; Urk. 1 S. 25 bbb; Urk. 1 S. 27 ddd; Urk. 1 S. 28 fff; Urk. 1 S. 30 hhh; Urk. 1 S. 31 jjj; Urk. 1 S. 33 nnn; Urk. 1 S. 36 ppp). Denn auch hier fehlt es offenbar an der (sachbezogenen) Auseinan- dersetzung, die das Gesetz verlangt. Entsprechend ist nicht weiter auf die diesbe- zügliche Kritik des Beschwerdeführers einzugehen. Dasselbe gilt hinsichtlich des pauschalen Vorwurfs des Beschwerdeführers die zugesprochene Entschädigung sei willkürlich (vgl. Urk. 1 S. 4 Abs. 3; Urk. 1 S. 5 Abs. 2). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstin- stanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Be- schwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4). 3.1. Die redaktionellen Tätigkeiten und die Telefonate mit der Beklagten vom 30. August 2019, deren Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführer beschwer- deweise moniert (Urk. 1 S. 8 bb), standen in Zusammenhang mit der Eingabe vom 30. August 2019, mit welcher die Beklagte bei der Vorinstanz einzig die Auswechslung der Beiständin C._____ beantragen liess (Urk. 5/141). Auf diesen Antrag trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. September 2019 mangels Zu- ständigkeit nicht ein (Urk. 5/153), woraufhin der Beschwerdeführer den entspre- chenden Antrag am 19. September 2019 bei der KESB Bezirk Meilen einreichte (vgl. Urk. 5/230). Für das Scheidungsverfahren ist somit hierbei von einem unnö- tigen Aufwand auszugehen. Ohnehin stellt sich angesichts der vom Beschwerde- führer für diese Eingabe unter dem Datum vom 30. August 2019 bzw. vom 29. August 2019 in seiner Arbeitsliste gewählten Formulierungen ("Eingabe von
Ihnen [Entwurf Absetzung Beiständin] und Überarbeitung Entwurf Absetzung C._____ und Mail an Sie und RA X1._____. zur Korrektur"; "Ok zum Versand Eingabe an BG Meilen. mit Korrekturen und Telefon von Ihnen und Versand Ein- gabe an BG Meilen und zK an Sie"; Urk. 5/283 S. 1) wie im Übrigen auch ange- sichts der Formulierungen in dieser Rechtsschrift die Frage, ob deren Inhalt nicht grösstenteils von der Beklagten persönlich verfasst wurde und dem Beschwerde- führer demzufolge überhaupt Aufwand erwachsen ist (vgl. auch E. 3.7). 3.2. Die Vorinstanz erwog, unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilpro- zessordung gebe es unterschiedliche Lehrmeinungen zur Frage, ob es zu einer automatischen Erstreckung der einmal in einem "Hauptverfahren" gewährten un- entgeltlichen Rechtspflege auf konnexe "Nebenverfahren" komme, wie dies zuvor einzelne kantonale Zivilprozessordnungen noch vorgesehen hätten (vgl. ableh- nend Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich/St. Gallen 2015, N. 655, m.w.H.; befürwortend BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 1a; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 27 ff.). In der kantonal- zürcherischen Praxis werde tendenziell von einer automatischen Erstreckung der unentgeltlichen Rechtspflege vom "Hauptverfahren" auf "Nebenverfahren" abge- sehen (vgl. ablehnend: OGer ZH PC170022-O vom 24.08.2017 E. 2.2.; OGer ZH PC190008-O vom 02.05.2019 E. 3.3.; befürwortend: OGer ZH PC130004-O vom 22.03.2013 E. 2.b). Dieser Rechtsprechungstendenz sei auch vorliegend zu fol- gen. Zumindest für das Rechtsmittelverfahren regle Art. 119 Abs. 5 ZPO nämlich explizit, dass sich die erstinstanzlich zugesprochene unentgeltliche Rechtspflege nicht erstrecke. Ratio legis dieser Norm sei nicht auch zuletzt der Umstand, dass sich die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels unter Umständen anders präsen- tierten als noch die Erfolgsaussichten der Klage vor der ersten Instanz (bspw. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 119 N 6 m.w.H.). Diese Überlegung gelte jedoch analog auch für konnexe Nebenverfahren vor der ersten Instanz. Bloss weil in ei- nem Hauptverfahren, wie namentlich dem vorliegenden Scheidungsverfahren, die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege zu einem gewissen Zeit- punkt vorlägen, gelte dies nicht ohne weiteres auch für alle denkbaren Neben- schauplätze, wie namentlich Ausstandverfahren, Abänderungsverfahren, Verfah- ren vor einer anderen Behörde wie der KESB Meilen, der Schulbehörde oder der
Übertretungsstrafbehörde. Eine automatische Erstreckung gehe schon deshalb nicht an, weil erstens jede Behörde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bei ihr hängige Verfahren selber prüfe und zweitens das Aussichtslosig- keitserfordernis nicht zwangsläufig in jedem Verfahren gleich zu würdigen sei, bloss weil ein sachlicher Zusammenhang vorliege. Wäre ein Automatismus anzu- nehmen, so eröffnete sich einer Partei geradezu die Möglichkeit, mit geringem Kostenrisiko das Hauptverfahren durch schikanöse Nebenverfahren zu bremsen und zu belasten. Dem Rechtsbeistand sei es im Übrigen auch bewusst, dass die unentgeltliche Rechtspflege des Hauptverfahrens nicht in die Nebenverfahren ausstrahle; soweit aktenkundig habe er nämlich für jedes Nebenverfahren separat die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, sie offenbar aber nur im Hauptverfah- ren zugesprochen erhalten. Es gehe klarerweise nicht an, wenn der Rechtsbei- stand nun versuche, verfahrensfremde Aufwendungen wie namentlich solche aus den Rechtsmittelverfahren dieser Instanz in Rechnung zu stellen. Es gelte im Er- gebnis klar zu betonen, dass der Rechtsbeistand vorliegend nur und ausschliess- lich für Anwendungen entschädigt werde, die konkret in diesem Scheidungsver- fahren FE180195-G angefallen seien. Vom Scheidungsverfahren zu unterschei- den seien zunächst folgende weitere Verfahren vor dem hiesigen Gericht, welche dieselben Parteien involvierten: BV190031-G betreffend Ausstand der Bezirks- ric hterin lic. iur. D._____ im Scheidungsverfahren und BV200006-G betreffend Ausstand der Bezirksrichterin lic. iur. D._____ im Scheidungsverfahren. Schliess- lich hätten insgesamt im Zeitraum vom 28. August 2019 bis zum 31. Januar 2020 drei Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich stattgefun- den: LY190037-O betreffend Berufung gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 30. Juli 2019, LH190002-O betreffend Revision des Entscheids des Obergericht des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019 (Geschäfts-Nr. LY190037- O) und LY200002-O betreffend Berufung gegen die Verfügung des Bezirksge- richts Meilen vom 14. Januar 2019 (recte: 2020). Ferner sei ein weiteres Rechts- mittelverfahren vor dem Bundesgericht durchgeführt worden: Verfahren 5A_973/2019 betreffend Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2019. Schliesslich sei auch ak- tenkundig, dass vor der KESB Meilen verschiedentlich Eingaben gemacht bzw.
Gesuche gestellt worden seien, die wiederum zu einem Rechtsmittelverfahren beim Bezirksrat Meilen geführt hätten: Gesuch um Auswechslung der Beiständin C._____ (Urk. 2 E. 3.7 ff.). Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht im Ansatz ein, wenn er in Zusammenhang mit den diversen von der Vor- instanz als verfahrensfremd und daher als nicht entschädigungspflichtig qualifi- zierten Aufwandspositionen vorbringt, die verschiedenen Verfahren stünden in ei- nem nahen Konnex beziehungsweise die Entscheide der anderen Instanzen resp. Behörden präjudizierten das vorinstanzliche Verfahren (vgl. Urk. 1 S. 9 dd; Urk. 1 S. 11 ff; Urk. 1 S. 11 hh; Urk. 1 S. 13 kk; Urk. 1 S. 16 oo; Urk. 1 S. 17 pp; Urk. 1 S. 17 qq; Urk. 1 S. 18 tt; Urk. 1 S. 23 yy; Urk. 1 S. 24 zz; Urk. 1 S. 24 aaa; Urk. 1 S. 29 ggg; Urk. 1 S. 30 iii; Urk. 1 S. 31 kkk; Urk. 1 S. 32 lll; Urk. 1 S. 32 mmm). Diese Umstände ändern nichts daran, dass die angefallenen Aufwendungen ei- nes (unentgeltlichen) Rechtsvertreters - wie die Vorinstanz zu Recht angenom- men hat - den einzelnen Verfahren, in denen sie konkret entstanden sind, zuzu- ordnen sind und deren Entschädigung dort zu beantragen und zu beurteilen ist . Als haltlos erweist sich im Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, gera- de im vorliegenden Bereich sei die Kompetenzabgrenzung zwischen der KESB und der Vorinstanz nicht klar ersichtlich gewesen (Urk. 1 S. 7 Abs. 2). So ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für den zur Diskussion stehenden Beistandswechsel aus Art. 423 ZGB, mithin bereits aus dem Gesetz. Dass bei in sachlichem Zusammenhang stehenden Verfahren von den involvierten Gerichten bzw. Behörden gegenseitig Akten beigezogen werden, entspricht sodann einem üblichen prozessualen Vorgehen und bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass "niemand zuständig sein wollte" (vgl. Urk. 1 S. 7 Abs. 2; Urk. 1 S. 11 hh). Die vom Beschwerdeführer gerügte Doppelspurigkeit bei einer Überprüfung der Voraussetzungen der unent- geltlichen Rechtspflege durch unterschiedliche Behörden (Urk. 1 S. 7 Abs. 3) wurde vom Gesetzgeber auch mit Art. 119 Abs. 5 ZPO in Kauf genommen, wes- halb es damit sein Bewenden hat. Die Beschwerde erweist sich insoweit als un- begründet.
3.3. Die Vorinstanz führte in Bezug auf den Klientenkontakt vorab aus, der Rechtsbeistand werde für ein konkretes Verfahren bestellt, damit die Partei ihre Anliegen und Standpunkte in verwertbarer Form in das Verfahren einbringen kön- ne. Dem Rechtsbeistand sei hierfür Klienten- und Drittkontakt einzuräumen, so- weit dieser für die verfahrensbezogene Beratung, die Instruktion, die Informati- onsbeschaffung sowie für Vor- und Nachbereitungen erforderlich erscheine. Es stehe der Partei jedoch nicht an, den Rechtsbeistand für anderes zu verwenden, als was zur Wahrung ihrer Rechte in diesem Verfahren erforderlich sei. Insbeson- dere dürfe sie ihn nicht in genereller Weise zur Beratung für Handlungen und Rechtsfragen aller Art heranziehen, sofern dies nicht unmittelbar mit dem Verfah- ren zu tun habe (Urk. 2 E. 3.4). In der Folge qualifizierte die Vorinstanz die Tele- fonate bzw. E-Mailkorrespondenz des Beschwerdeführers mit der Beklagten vom 19. September 2019, vom 26. September 2019, vom 9. Oktober 2019 sowie vom 25. Oktober 2019 bis zum 1. November 2019 im Wesentlichen mangels Substan- tiierung als nicht notwendig bzw. verfahrensfremd und entsprechend als nicht ent- schädigungspflichtig (Urk. 2 S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtberücksichtigung dieser Aufwandspositionen (vgl. Urk. 1 S. 13 jj; Urk. 1 S. 15 nn; Urk. 1 S. 18 ss; Urk. 1 S. 22 yy), lässt aber erneut eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, womit er seiner Begründungs- pflicht nicht genügt (vgl. E. 2.1). Seinen Ausführungen zu den entsprechenden Aufwandspositionen ist nämlich gemeinsam, dass er sich darauf beschränkt, er- neut undifferenziert vorzutragen, es sei im Rahmen dieser Kontakte mit der Be- klagten jeweils um diverse Problemkreise (Urk. 1 S. 13 jj; Urk. 1 S. 15 nn) bzw. um alles (um die Scheidung, die Kinder, das Heim, das traumatische Erlebnis der Wegnahme der Kinder etc.; Urk. 1 S. 18 ss) gegangen. Derartige Umschreibun- gen lassen jedoch keine zureichende Überprüfung auf Angemessenheit und Fall- bezogenheit zu. Eine angemessene Überprüfbarkeit muss aber verlangt werden - letztlich auch im Interesse der vertretenen Partei, die gestützt auf Art. 123 ZPO zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann (OGer ZH VB100040 vom 08.08.2011, E. 8.3c). Sodann verweist der Beschwerdeführer mehrfach auf die durch die Fremdplatzierung der Kinder verursachte emotionale Belastung der Beklagten, mit der er konfrontiert gewesen sei (Urk. 1 S. 6 f.; Urk. 1
S. 15 nn; Urk. 1 S. 22 yy). Dieser Umstand vermag die entsprechenden Bemü- hungen des Beschwerdeführers aber nicht per se als notwendig auszuweisen; vielmehr müssen sie unter den Titel psychologische Betreuung der vertretenen Partei subsumiert werden, welche nicht ersetzt wird (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 122 N 7; BGE 109 Ia 207 E. 3b [Pra 72 1983 Nr. 282]; Wuffli/Fuhrer, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 559). Dies ist vom un- entgeltlichen Rechtsvertreter bereits bei der Mandatsführung zu beachten und gegenüber der vertretenen Partei nötigenfalls auch deutlich zu kommunizieren. Auch die Nichtvergütung der Aufwandposition von 15 Minuten vom 25. September 2019 ("Memo an Sie mit diversen Unterlagen, die Sie brauchen für Soz.-Amt / Porto") durch die Vorinstanz ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, muss nämlich davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei ebenfalls um allgemeine Lebenshilfe ohne Bezug zum erstinstanzlichen Scheidungsverfahren handelte. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdefüh- rers "die Belege Soz.-Amt. waren relevant für die URP etc." (Urk. 1 S. 15 mm) ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein Novum handelt, welches aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO unbeachtlich ist (vgl. E. 2.2). Ohnehin vermag es nicht zu überzeugen, da der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz be- reits am 25. Juni 2019 (Urk. 5/60) gewährt wurde und somit am 25. September 2019 kein Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen war. 3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert die mehrfache Nichtberücksichtigung seines Aufwandes in Zusammenhang mit von der Beklagten an Drittpersonen (das Team der Krisenwohngruppe E., die Psychiaterin der Beklagten, die Kinderärztin, F., G._____ [Leiterin ... -schule H._____], die Beiständin der Kinder) ver- fassten E-Mails, welche ihm zur Kenntnisnahme zugestellt und von ihm kontrol- liert bzw. überarbeitet worden seien (Urk. 1 S. 12 ii; Urk. 1 S. 13 kk; Urk. 1 S. 16 oo; Urk. 1 S. 17 pp; Urk. 1 S. 20 vv; Urk. 1 S. 24 zz). Diesbezüglich hat er sich jedoch die überzeugende vorinstanzliche Argumentation entgegenhalten zu lassen, dass sich das Mandat des unentgeltlichen Rechtsbei- standes nicht so weit erstreckt, dass jeder Drittkontakt, der im weitesten Sinn noch kausal zum Verfahren ist, auch sein persönliches Tätigwerden erfordert und
es insbesondere nicht Sache des Rechtsbeistandes ist, für solche Drittkontakte zum allgemeinen "Korrekturleser" oder "Kommunikationsberater" seiner Partei zu werden (Urk. 2 S. 6). Eine substantiierte Begründung, inwiefern besagte Aufwen- dungen konkret in Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Scheidungsverfah- ren standen bzw. hierfür unabkömmlich waren, blieb der Beschwerdeführer näm- lich schuldig. Insbesondere vermögen die Tatsachen, dass von der Vorinstanz ei- ne Fremdplatzierung der Kinder oder eine Therapie der Beklagten angeordnet wurden, für sich alleine keine Verfahrensrelevanz seiner Aufwendungen zu bele- gen. So konnte gerade eine schriftliche Anfrage, wie sich die Kinder im Heim, in welchem sie untergebracht waren, entwickelten (vgl. Urk. 1 S. 20 vv), zweifelsoh- ne durch die Beklagte ohne Unterstützung ihres Rechtsbeistandes erfolgen. 3.5. Als unzutreffend erweist sich die Vorhaltung des Beschwerdeführers, wo- nach unklar sei, welche Arbeitsaufwendungen vom 23. Oktober 2019 von der Vor- instanz genau gekürzt worden seien, einfach 5, 10 und 5 Minuten zu schreiben, reiche nicht aus (Urk. 1 S. 21 xx). Die Vorinstanz führte zum vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Aufwand vom 23. Oktober 2019 aus, für die Verrechnung von E-Mails der Beklagten gelte das oben Gesagte (Urk. 2 S. 16). An dieser Stelle wiederum hielt sie hinsichtlich der Aufwandsposition vom 21. Oktober 2019 fest, der Rechtsbeistand verrechne wiederum E-Mails der Beklagten an Dritte, nament- lich an Frau G.. Wie oben dargelegt trete der Rechtsbeistand im Schei- dungsverfahren nicht als genereller Berater und Korrekturleser für die Partei auf (Urk. 2 S. 16). Vor diesem Hintergrund erscheint klar, dass die Vorinstanz den un- ter dem Datum vom 23. Oktober 2019 aufgeführten Aufwand für die an den Be- schwerdeführer zur Kenntnisnahme gesandten Emails an Frau G. sowie an F._____ als nicht notwendig erachtete. 3.6. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwandsposition vom 5. Dezember 2019 ("Telefonat von Ihnen mit Frau I._____. Sie wünschen die Unterlagen elektronisch. Per Mail an Sie versendet") durch die Vorinstanz. Sein Argument, er sei ortsabwesend gewesen und habe seine Sekre- tärin angewiesen, diese Arbeit zu machen (Urk. 1 S. 28 eee), ändert nichts daran, dass diese Tätigkeit als Sekretariatsarbeit bezeichnet werden muss, welche - un-
geachtet der sie ausführenden Person - nach konstanter Rechtsprechung im Stundenansatz des Anwalts inbegriffen und nicht gesondert zu entschädigen ist (vgl. OGer ZH PA190020 vom 26.09.2019, E. 4.3.3; OGer ZH PQ190026 vom 15.05.2019, E. 2.3; OGer ZH PC150063 vom 14.01.2016, E. II.6.4.3). 3.7. Ins Leere zielt auch die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe zu Unrecht seine unter dem Datum vom 21. November 2019 bzw. 23./24. Januar 2020 erfassten Aufwendungen für die Stellungnahmen vom 21. November 2019 bzw. vom 24. Januar 2020 nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 26 ccc; Urk. 1 S. 35 ooo). Die Vorinstanz hat zutreffenderweise festgestellt, dass diesbezüglich eine Entschädigung entfällt, da die Stellungnahme vom 21. November 2019 (Urk. 215) aus einem ersten Teil besteht, der inhaltlich eine ältere Eingabe wiedergibt, und aus einem zweiten Teil, der - ebenso wie auch die Eingabe vom 24. Januar 2020 (Urk. 255) - vollständig aus der Feder der Beklagten stammt; der einzige Aufwand des Beschwerdeführers mithin in einem Zusammenkopieren der Texte bestanden hat (Urk. 1 S. 18 f.; Urk. 1 S. 23). Für eine Copy&Paste-Eingabe kann der Be- schwerdeführer - entgegen seiner beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 2 S. 27 ccc) - insbesondere auch keinen reduzierten Aufwand von 30 Minu- ten geltend machen, handelt es sich bei dieser Tätigkeit wiederum um eine blosse nicht zu entschädigende Sekretariatsarbeit (vgl. E. 3.6). Dass die Beklagte nach Darstellung des Beschwerdeführers sehr intelligent ist und über gute redaktionelle Fähigkeiten verfügt (vgl. Urk. 1 S. 26 ccc; Urk. 1 S. 35 ooo), ändert im Übrigen nichts daran, dass sie rechtsunkundig ist und ihr - angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite und des besonders stark in ihre Rechtsposition einzu- greifen drohenden Verfahrens - gerade ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt wurde, um zu gewährleisten, dass ihr Standpunkt auch in der richtigen juristi- schen Form ins Verfahren eingebracht wird. 3.8. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist ab- zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.1 Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen.
4.2 Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 6'193.75 (die Mehrwertsteuern sind analog den Zinsen nicht hinzuzuzählen, vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO sowie OGer ZH PC130067 vom 02.06.2014, E. III.2; OGer ZH PC150063 vom 14.01.2016, E. III.1; OGer ZH PC160052 vom 23.02.2017, E. 4.2; ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 91 N 32) sind die Gerichtskosten in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 600.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.- festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdefüh- rer auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien im Beschwerdeverfahren, an den Be- schwerdeführer im Doppel für sich und die Beklagte, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'193.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 9. Juni 2020
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber versandt am: sn