Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200020-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 26. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Ehescheidung / Kindsvertreterin
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerich- tes Bülach vom 8. April 2020, Proz. FE190019
Erwägungen: 1. 1.1 Die Parteien haben am tt. Mai 2013 geheiratet und sind die Eltern der bei- den Kinder C., geboren am tt.mm.2013, und D., geboren am tt.mm.2017 (act. 5/10). Seit dem 21. Januar 2019 stehen sich die Parteien in ei- nem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach (fortan Vorinstanz) ge- genüber (act. 5/1), in welchem unter anderem die Zuteilung der elterlichen Sorge und Obhut sowie das Kontaktrecht für die beiden Kinder und die Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge strittig sind (Prot. VI S. 9 und 14). 1.2 Nachdem zwischen den Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom 17. April 2019 keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. VI S. 6 ff.) und die Vorinstanz zum Schluss gelangt war, der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, den Prozess selbst zu führen, forderte sie diesen mit Verfügung vom 8. Mai 2019 dazu auf, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin mit der Wahrung sei- ner Interessen im Scheidungsverfahren zu beauftragen (act. 5/26, Dispositiv- ziff. 1). Weiter ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Mai 2019 für die bei- den Kinder der Parteien eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO an. Als Kindesvertreterin schlug sie den Parteien Rechtsanwältin lic. iur. Y., E.-Strasse ..., ... Zürich, vor, unter Ansetzung einer kurzen Frist zum Erhe- ben von Einwendungen gegen die Person der Kindesvertretung (act. 5/26, Dispo- sitivziff. 2). 1.3 Während die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 20. Mai 2019 mitteilte, gegen die vorgeschlagene Kindesvertreterin keine Einwendungen zu erheben (act. 5/32), erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Mai 2019 Einwen- dungen gegen Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindesvertreterin (act. 5/33). 1.4 Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 erwog die Vorinstanz, dem Gericht sei ein Überlegungsfehler unterlaufen, und zwar indem dem Beklagten (heutiger Be- schwerdeführer) die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Person der Kindesvertre- tung gegeben worden sei, obwohl ihm mit Verfügung vom 8. Mai 2019 zugleich
Frist zur Bestellung eines eigenen Rechtsvertreters angesetzt worden war. Aus diesem Grund nahm die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Frist zum Erheben von Einwendungen ab in Erwägung, dass diese seiner noch zu bestellenden Ver- tretungsperson neu anzusetzen sein werde (act. 5/35). 1.5 Da der Beschwerdeführer in der Folge innert der ihm angesetzten Frist nicht selbst einen Rechtsvertreter mit seiner Vertretung im Scheidungsverfahren beauf- tragte, bestellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Ok- tober 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO als Vertreter zur Wahrung seiner Interessen im Scheidungsverfahren (act. 5/43). Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist die Kammer mit Beschluss vom 13. November 2019 nicht eingetreten (act. 5/49/1–2). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem die un- entgeltliche Rechtspflege für das Scheidungsverfahren und bestellte ihm Rechts- anwalt lic. iur. Z._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter (act. 5/47). 1.6 Gemäss Aktennotizen vom 4. und 13. Februar 2020 erklärte Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ gegenüber dem Gericht telefonisch sein Einverständnis zur Ein- setzung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als Kindesvertreterin (act. 5/51 und act. 5/54). Daraufhin verfügte die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. April 2020 was folgt (act. 3/2 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/55): 1. Für die Kinder, C., geb. tt.mm.2013, und D., geb. tt.mm.2017, wird eine Kindsvertretung gemäss Art. 299 ZPO an- geordnet. 2. Als Vertretung der Kinder, C., geb. tt.mm.2013, und D., geb. tt.mm.2017, wird Rechtsanwältin lic. iur. Y., E.-Strasse ..., ... Zürich, bestellt. 3. [Mitteilungssatz.]
1.7 Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz vom 8. April 2020 hat der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Datum Poststempel) bei der Kammer Beschwerde erhoben; er stellt den folgenden Antrag (act. 2 S. 3): "Mein eigens geschriebenes Urteil vom 18.12.2019 ist vollständig um- zusetzen!"
1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1– 65). Auf prozessuale Weiterungen kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzich- tet werden, da sich die Beschwerde – wie sogleich aufzuzeigen ist – sofort als of- fensichtlich unzulässig erweist. 2. 2.1 Bei der angefochtenen Verfügung betreffend Bestellung einer Kindesvertre- tung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, die gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen anzufechten ist (vgl. statt vieler D IGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kin- des im Zivilprozess, in: SJZ 111/2015, S. 141 ff., S. 147). 2.2 Die angefochtene Verfügung vom 8. April 2020 wurde dem Beschwerdefüh- rer bzw. dessen Rechtsvertreter am 14. April 2020 zugestellt (act. 5/56). Gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen – unter Vor- behalt der gesetzlich geregelten Ausnahmen – vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Erfolgt eine gerichtliche Zustellung während des Stillstandes, beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes (Art. 146 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der ausserordentlichen Lage in der Schweiz zufolge der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) hat der Schweize- rische Bundesrat am 20. März 2020 die Verordnung über den Stillstand der Fris- ten in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusam- menhang mit dem Coronavirus erlassen. Gemäss Art. 1 der bundesrätlichen Ver- ordnung verlängerte sich der Fristenstillstand über die Ostertage, soweit ein sol- cher nach dem anwendbaren Verfahrensrecht gilt, ausnahmsweise auf den Zeit- raum vom 21. März 2020 bis zum 19. April 2020. Dieser ausserordentlich verlän- gerte Fristenstillstand findet auf das Scheidungsverfahren Anwendung und ist so- mit bei der Berechnung der Frist zur Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. April 2020 zu berücksichtigen. Dementsprechend ist die 10-tägige Rechtsmittelfrist gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 8. April 2020 am 29. April 2020 verstrichen. Die vom Beschwerdeführer erst am 11. Mai 2020 (Da- tum Postaufgabe) dagegen erhobene Beschwerde erfolgt damit verspätet. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
versandt am: