Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC200038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss vom 20. Januar 2021
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (im Massnahmeverfahren: Ge- suchsgegnerin)
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdegegner (im Massnahmeverfahren: Ge- suchsteller)
betreffend Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren (Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020: Ent- scheid über die Rechtsbegehren 8 und 11 des Gesuchstellers)
Kostenbeschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentli- chen Verfahren des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. Oktober 2020; Proz. FE160013
Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 5/203 und act. 6/248, sinngemäss): 1. [...] 2. [...] 3. [...] 4. [...] 5. [...] 6. [...] 7. [...] 8. Das Wohnrecht der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 121 Abs. 3 ZGB sei abzuweisen und sofort aufzuheben. 9. [...] 10. [...] 11. Die zur Nutzung überlassenen Gegenstände gemäss Inventar aus dem Eigengut des Gesuchstellers seien innert 30 Tagen nach Inkrafttreten der vorsorglichen Massnahmen zu übergeben und bei deren Beschädigung finanziell abzugelten. 12. [...] 13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 6/251 S. 2 und act. 6/263 S. 2, sinngemäss): 1. Auf das Rechtsbegehren 8 des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020 sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsbegehren 8 des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020 abzuweisen. 2. Auf das Rechtsbegehren 11 des Gesuchstellers sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Rechtsbegehren 11 des Gesuchstellers abzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Gesuchstellers.
Verfügung des Einzelgerichtes: (act. 4/2 = act. 6/284 = act. 8 S. 14 ff.) 1. Das Rechtsbegehren 8 (Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an den Gesuchsteller) wird abgewiesen. 2. Auf das Rechtsbegehren 11 (Herausgabe der zur Nutzung überlassenen Gegenstände) wird nicht eingetreten. 3. Dem Gesuchsteller wird für das vorliegende Verfahren betreffend Ge- such um vorsorgliche Massnahmen vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020 die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. 4. Der Gesuchsgegnerin wird für das vorliegende Verfahren betreffend Ge- such um vorsorgliche Massnahmen vom 5. November 2019 bzw. 9. Juli 2020 in Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ... [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Partei- entschädigung von Fr. 1'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ist die Parteientschädigung beim Gesuchsteller nicht oder voraussicht- lich nicht einbringlich, so wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton Zürich angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der An- spruch auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 8. [Mitteilungssatz.] 9. [Rechtsmittelbelehrung, Berufung innert 10 Tagen.] Anträge der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin: (act. 2 S. 2): "1. Ziff. 7 der Verfügung des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 19. Oktober 2020 (FE160013-B) betr. Rechtsbegehren 8 und 11 des Berufungsbe- klagten sei aufzuheben und es sei der Gesuchsgegnerin eine ange- messene Parteientschädigung von mindestens Fr. 3'163.10 (zzgl. MWST) zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Be- rufungsbeklagten."
Erwägungen: 1. 1.1 A._____ (Gesuchsgegnerin, Klägerin und Beschwerdeführerin, fortan: Ge- suchsgegnerin) und B._____ (Gesuchsteller, Beklagter und Beschwerdegegner, fortan: Gesuchsteller) haben am tt. August 2001 geheiratet (act. 5/5/1). Mit Ehe- schutzurteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 17. April 2013 wurde den Par- teien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und die im Alleineigentum des Gesuchstellers stehende ehemals eheliche Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin und den beiden gemeinsamen Töchtern zugewiesen. Über die Aufteilung von Mobiliar und Hausrat zur Benützung wäh- rend des Getrenntlebens einigten sich die Parteien aussergerichtlich (Geschäfts- Nr. EE130003-B, act. 5/3/17). 1.2 Seit dem 4. April 2016 stehen sich die Parteien vor dem Bezirksgericht An- delfingen (fortan Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). Im Rahmen des Scheidungsverfahrens stellten sowohl die Gesuchsgegnerin als auch der Gesuchsteller Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Über das von der Gesuchsgegnerin gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen entschied das Bezirksgericht Andelfingen (fortan: Vorinstanz) mit Verfügung vom 18. Juni 2020 (act. 5/242). Dagegen haben beide Parteien bei der Kammer Beru- fung erhoben; diese sind Gegenstand des unter der Geschäfts-Nr. LY200027 (vereinigt mit LY200028) separat geführten Berufungsverfahrens. Über das Ge- such des Gesuchstellers um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungs- verfahren mit den eingangs zitierten Rechtsbegehren (vgl. vorstehende S. 3) ent- schied die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (act. 6/284 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar]). 1.3 Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 hat die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 2. November 2020 (Datum Poststempel) recht- zeitig "Berufung" erhoben (vgl. act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 4/3 und act. 6/288/1). Da sich die "Berufung" der Gesuchsgegnerin einzig gegen die Ent-
schädigungsfolgen (Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung) des vor- instanzlichen Entscheides richtet, wurde diese als Kostenbeschwerde entgegen- genommen (vgl. Art. 110 ZPO). Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 31. Okto- ber 2020 (Datum Poststempel) ebenfalls ein Rechtsmittel (Berufung) gegen den vorinstanzlichen Entscheid an die Kammer erhoben, welches unter der separaten Verfahrens-Nr. LY200047-O behandelt wird. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1–247 und act. 6/248–288) wurden beige- zogen. Ebenfalls beigezogen wurden die Akten des Berufungsverfahrens LY200027 (damit vereinigt LY200028; vgl. act. 9/1–36). 1.5 Mit Schreiben vom 12. November 2020 wurde den Parteien der Eingang der Beschwerde der Gesuchsgegnerin angezeigt und weitere prozessleitende Anord- nungen – soweit nötig – in Aussicht gestellt (act. 7/1–2). 1.6 Am 6. Januar 2021 wurde im separat geführten Berufungsverfahren LY200027 (damit vereinigt LY200028) eine Vergleichsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Parteien eine Vereinbarung im Sinne einer "Gesamtlösung" abgeschlossen haben (act. 9/35 = act. 10). In der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 erklärte die Gesuchsgegnerin den vorbehaltlosen Rückzug ihrer unter der Verfahrens-Nr. PC200038-O behandelten Kostenbeschwerde (vgl. act. 9/35, Zif- fer 5, 3. Absatz [Original] = act. 10, Ziffer 5, 3. Absatz). 2. 2.1 Nachdem die Gesuchsgegnerin in der Vereinbarung vom 6. Januar 2021 den vorbehaltlosen Rückzug ihrer Beschwerde erklärt hat, ist das vorliegende Be- schwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2.2 In Anwendung der §§ 12 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1–3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– fest- zusetzen. 2.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Parteien vereinbarungsge- mäss (vgl. act. 10, Ziffer 5, 3. Absatz) je zur Hälfte aufzuerlegen. Vom gegenseiti-
gen Verzicht der Parteien auf das Zusprechen einer Parteientschädigung ist Vor- merk zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– fest- gesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 3. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf das Zusprechen einer Partei- entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird Vormerk genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - das Bezirksgericht Andelfingen, unter Rücksendung der erstinstanzli- chen Akten (Restakten, act. 6/248–288) zur unverzüglichen Fortfüh- rung des Scheidungsverfahrens (Hauptsache), je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'163.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw R. Schneebeli
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